Abhandenkommen
Ein Abhandenkommen liegt vor, wenn der Eigentümer seinen Besitz unfreiwillig verloren hat, vgl. § 935 BGB.
Verwandte Lerneinheiten
§§ 929 S. 1, 932 BGB
Problem - Verwendungen auf abhandengekommene Sachen (Jungbullen-Fall)
Sonstige Herausgabeansprüche neben § 985 BGB