Abhandenkommen
Ein Abhandenkommen liegt vor, wenn der Eigentümer seinen Besitz unfreiwillig verloren hat, vgl. § 935 BGB.
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§§ 929 S. 1, 932 BGB

Problem - Verwendungen auf abhandengekommene Sachen (Jungbullen-Fall)

Sonstige Herausgabeansprüche neben § 985 BGB