Verkehrsgeschäft
Verkehrsgeschäft bedeutet, dass auf Veräußerer- und Erwerberseite unterschiedliche Personen beteiligt sind.
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§§ 929 S. 1, 932 BGB
Verkehrsgeschäft bedeutet, dass auf Veräußerer- und Erwerberseite unterschiedliche Personen beteiligt sind.