Prüfung eines Schadensersatzanspruchs

1. Examen/ZR/Schuldrecht AT

Prüfungsschema: Prüfung eines Schadensersatzanspruchs

 

I. Schuldverhältnis

  • Auch gesetzliche Schuldverhältnisse. Beispiel: Echte berechtigte GoA, §§ 677 ff. BGB.

II. Pflichtverletzung

  • Je nach Anspruchsgrundlage.

III. Vertretenmüssen, § 276 BGB

  • Wird gem. § 280 I 2 BGB widerleglich vermutet; Arg.: Wortlaut.
  • Ggf. Zurechnung des Verschuldens des Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB.
  • Beachte evtl. Haftungsmodifikationen. Beispiele: §§ 300 I, 708, 1664; 287 S. 2 BGB.

IV. Rechtsfolge Schadensersatz

  • Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße.
  • Bei freiwilligen Vermögenseinbußen (Aufwendungen) kommt ein Aufwendungsersatzanspruch gem. § 284 BGB in Betracht.
  • Herausgeforderte Aufwendungen können auch als Schaden geltend gemacht werden. Beispiel: Ersatzkauf

1. Schadensersatz statt der Leistung

  • §§ 280 I, III i.V.m. 281, 282, 283 BGB und § 311a II BGB.
  • Es wird nicht mehr Leistung verlangt, sondern nur noch Schadensersatz.
  • Ersetzt wird das sogenannte Äquivalenzinteresse, also das Interesse der Vertragsparteien am Erhalt der Leistung, die dem Leistungsversprechen des Schuldners entspricht.
  • Beispiel: Ersatzkauf

2. Schadensersatz neben der Leistung

  • §§ 280 II, 286 BGB und § 280 I BGB.
  • Der primäre Erfüllungsanspruch bleibt bestehen.
  • Ersetzt wird das sog. Integritätsinteresse, also das Interesse des Einzelnen am unversehrten Fortbestand seiner unabhängig vom Vertrag vorhandenen Rechtsgüter.
  • Beispiel: Folgeschäden

(V. Kein Ausschluss)

  • Beispiel: Mitverschulden, § 254 BGB