Fall: Marienkäfer am Kiez

Anna von Bülow (A), Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg und Tochter eines erfolgreichen Hamburger Unternehmers, bestand im Sommer 2014 im letzten Versuch und nur mit Ach und Krach das erste juristische Staatsexamen. Nach drei Monaten Work and Travel in Australien gelangte A schließlich zu der Erkenntnis, dass ihr diese ganze Paragraphenreiterei noch nie sonderlich Freude bereitet hatte und das Referendariat für sie die reinste Quälerei bedeuten würde. Um diesen Torturen zu entgehen und endlich gutes Geld zu verdienen, beschloss A im Januar 2015, das Metier zu wechseln und eine Szenebar mitten im Hamburger Stadtteil St. Pauli zu eröffnen. Aufgrund väterlicher Beziehungen ward bald eine passende Lokalität in Form einer kleinen, direkt auf dem Kiez gelegenen Eckkneipe gefunden, welche der Wirt aus finanziellen Gründen aufgeben musste. B, der seiner Tochter noch nie etwas abschlagen konnte und insgeheim hoffte, dass dies nur eine vorübergehende Laune der A war, stellte ihr das erforderliche Startkapital – wenn auch murrend – zur Verfügung.

A, begeistert von den australischen Szenecafés und -bars und ein großer Fan von Marien-käfern, wollte das "Ladybird“ als Café und Bar gestalten, so dass sie tagsüber neben aller Art Kaffeespezialitäten den berühmten Frozen Yogurt und abends unter anderem selbst kreierte Cocktails wie den „Queen Ladybird“ anbieten konnte, ein alkoholisches Getränk auf Cranberry Basis garniert mit dunkelbraunen Punkten aus Zartbitterschokolade.

Mittelpunkt des "Ladybird“ sollte ein speziell aus italienischem Dekorglas angefertigter und in den Boden des Cafés eingelassener Tresen sein. Der weitere Plan sah vor, dass dieser Tresen mittels einer Sandstrahltechnik mit Abbildern des Namenspatrons und entsprechender Flora verziert und – um dem Ambiente den letzten Kick zu geben – die mit der Sandstrahltechnik geschaffenen Kunstwerke in den entsprechenden Farben rot, schwarz und grün vom Inneren des Tresens ausgeleuchtet werden. Nach längerem Suchen stieß A auf die Glaserei Turina Vaso Design GmbH (T-GmbH), welche sich auf die Her-stellung von Möbeln aus Dekorglas spezialisiert hatte. Schnell wurden sich A und F, der Geschäftsführer der T-GmbH, einig, dass die T-GmbH den Tresen inklusive der mittels Sandstrahltechnik zu fertigenden Marienkäfermotive zu einem Preis von 78.000 Euro errichten sollte.

Nach Einholung der erforderlichen Genehmigungen konnte im März 2015 mit dem Umbau der Kneipe begonnen werden. Bereits am 06.05.2015 wurde die Rohversion des Tresens von Mitarbeitern der T-GmbH in den Boden des Cafés eingelassen. Die Motiverstellung sollte hingegen erst Ende Mai vor Ort erfolgen, sobald die entsprechenden Folien fertiggestellt waren.

Am 15.05.2015 befand sich Elektriker E zusammen mit seinem Gesellen G im "Ladybird“, um die Fertigstellung der aufwendigen Deckenbeleuchtung vorzunehmen. Während G nach Beendigung seiner Arbeiten von der in direkter Nähe zum Glastresen befindlichen Leiter steigen will, stieß er versehentlich gegen den von ihm unvorsichtig abgestellten Werkzeugkasten, so dass sich dessen Inhalt über die gesamte Länge des Tresens ergoss und unansehnliche Kratzer auf dem Glas hinterließ.

Nach ausführlicher Recherche findet B, der seiner Tochter zu Hilfe eilen will, heraus, dass zwar die Möglichkeit besteht, die dem Tresen nun anhaftenden Kratzer mittels einer speziellen Schleiftechnik zu entfernen. An einigen Stellen ist das Glas jedoch derart aufgesprungen, dass eine komplette Erneuerung des Tresens erforderlich ist, um die weiteren Sandstrahlarbeiten vornehmen zu können. Zwischenzeitlich hatte A die Arbeit an der Deckenbeleuchtung begutachtet, für gut befunden und dies dem E mitgeteilt.

A, die ihre Café-Eröffnung in Gefahr sieht, sucht nun rechtlichen Rat, um herauszufinden, welche Ansprüche sie gegen E und die T-GmbH hat.

Auch die T-GmbH will wissen, welche Ansprüche ihr zustehen.



1. Teil: Ansprüche der A

A. Ansprüche der A gegen die T-GmbH

I. Anspruch der A gegen die T-GmbH auf Neuherstellung des geschuldeten Tresens nach § 631 I BGB
A könnte gegen die T-GmbH einen Anspruch auf Neuherstellung des geschuldeten Tresens nach § 631 I BGB haben.

1. Anspruch entstanden

a) Wirksamer Werkvertrag
Hierfür müssten A und die T-GmbH zunächst einen wirksamen Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB geschlossen haben.

aa) Einigung
Dies erfordert eine Einigung i.S.d. §§ 145 ff. BGB. Eine Einigung setzt zwei sich deckende Willenserklärungen, Angebot und Annahme voraus. Vorliegend haben sich A und die T-GmbH, wirksam vertreten durch den Geschäftsführer F nach den §§ 164 ff. BGB i.V.m. § 35 GmbhG, darüber geeinigt, dass die T-GmbH für A einen Tresen aus italienischem Dekorglas inklusive Marienkäfermotiven zu einem Preis von 78.000 Euro anfertigt. Fraglich ist, ob es sich hierbei um die Erzeugung einer neuen beweglichen Sache handelt, so dass nach § 651 S. 1 BGB Kaufrecht anwendbar ist, oder es sich bei dem Tresen um ein Werk handelt, das den §§ 631 ff. BGB unterliegt. Bei der Errichtung des Tresens kam es A insbesondere auf die Installation sowie die Verzierung des Tresens an, so dass vielmehr die Herstellung eines Werkes, nicht jedoch der Verkauf einer neu hergestellten beweglichen Sache im Mittelpunkt steht. Mithin haben sich A und die T-GmbH mit dem Inhalt eines Werkvertrags i.S.d. § 631 BGB geeinigt.

bb) Wirksamkeit
Mangels rechtshindernder Einwendungen ist diese Einigung auch wirksam.

b) Mangel
Ein Anspruch auf gänzliche Neuherstellung des Werkes besteht allerdings nur dann, wenn die bloße Fertigstellung des bereits begonnenen Werkes zu einem mangelbehafteten Werk führen würde. Mangel ist jede Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit. Vorliegend könnte der Tresen an einem Sachmangel i.S.d. § 633 II BGB leiden. Nach § 633 II 1 BGB liegt zunächst ein Sachmangel vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Hier haben die A und die T-GmbH lediglich die Veredelung des Tresens durch per Sandstrahltechnik hergestellter Motive vereinbart. Dass der Tresen frei von Kratzern sein soll, wurde hingegen nicht vereinbart. Weiterhin liegt ein Sachmangel auch vor, wenn das Werk sich nicht für die von dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, vgl. § 633 II 2 Nr. 1 BGB. Hier ist nicht ersichtlich, dass der Vertrag eine spezielle Verwendung des Tresens voraussetzt. Allerdings leidet das Werk auch dann an einem Sachmangel, wenn sich das Werk nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann, vgl. § 633 II 2 Nr. 2 BGB. Grundsätzlich eignet sich ein gläserner Tresen nicht für die Präsentation der Getränke und zur Verbesserung des Ambientes, wenn er an Kratzern und anderen Beschädigungen leidet. Zumindest kann der Besteller eines solchen Tresens erwarten, dass dieser ohne Kratzer und Beschädigungen installiert wird. Mithin leidet der Tresen an einem Sachmangel i.S.d. § 633 II 2 Nr. 2 BGB.

c) Ergebnis
Mithin ist der Anspruch der A gegen die T-GmbH auf Neuherstellung des Werkes nach § 631 I BGB zunächst wirksam entstanden.

2. Anspruch nicht erloschen
Der Anspruch könnte jedoch nach den §§ 362 I, 640 I BGB erloschen sein, wenn bereits Erfüllung i.S.d. § 362 I BGB eingetreten ist. Erfüllung i.S.d. § 362 I BGB tritt beim Werkvertrag ein, wenn der Besteller das Werk abnimmt, vgl. § 640 I BGB. Abnahme i.S.d. § 640 BGB ist die Übergabe des Werks sowie die Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als in der Hauptsache vertragsgemäß billige. Vorliegend hat A keine Annahmehandlung vorgenommen. Dies gilt umso mehr, als die Erstellung der Marienkäfermotive noch gar nicht stattgefunden hat. Mithin ist der Anspruch der A gegen die T-GmbH nicht gemäß den §§ 362 I, 640 I BGB erloschen.

3. Anspruch durchsetzbar
Jedoch könnte der Anspruch der A gegen die T-GmbH auf Neuherstellung des Tresens gemäß § 631 I BGB aufgrund rechtshemmender Einreden nicht durchsetzbar sein.

a) § 635 III BGB analog
Zunächst könnte der T-GmbH ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 635 III BGB analog zustehen. Da § 635 III BGB für den Anspruch auf Nacherfüllung, also grundsätzlich erst nach Abnahme bzw. Vollendung des Werkes gilt, kommt vorliegend lediglich eine analoge Anwendung des § 635 III BGB in Betracht. § 635 III BGB gibt dem Unternehmer im Falle der Nacherfüllung ein Leistungsverweigerungsrecht an die Hand, sofern die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesem Fall könnte für ein Leistungsverweigerungsrecht der T-GmbH sprechen, dass die Mangelhaftigkeit des Tresens nicht auf einem Verschulden der T-GmbH beruht und ihr die komplette Neuherstellung des Werkes aus diesem Grund nicht zuzumuten ist. Allerdings ist zu beachten, dass A, welche auch kein Verschulden hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Werkes trifft, kein Interesse an einem zerkratzten und beschädigten Tresen haben kann, der überdies noch nicht einmal fertig gestellt ist. Das Interesse der A an einer Neuherstellung des Tresens ist umso höher, als eine Fertigstellung des Werkes nicht den vertragsmäßigen Zustand gewährleisten kann. Gerade in den Fällen, in welchen lediglich eine erneute Herstellung des Werkes zur Vertragsgemäßheit der Leistung führt, ist die Schwelle für eine absolute Unverhältnismäßigkeit sehr hoch anzusetzen. Diese Umstände liegen hier jedoch nicht vor, so dass der T-GmbH kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 635 III BGB zusteht.

b) § 275 II BGB
Der T-GmbH könnte jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 II 1 BGB zustehen. Danach kann der Schuldner die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Angesichts dessen, dass vorliegend noch nicht einmal die Schwelle der absoluten Unverhältnismäßigkeit erreicht wurde, ist im Rahmen eines Erst-Recht-Schlusses davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 275 II BGB nicht vorliegen, da diese Norm Missverhältnisse betreffen soll, welche der Unmöglichkeit des § 275 I BGB gleichkommen. Vorliegend stellen die Kosten für die Neuherstellung des Tresens zwar einen erheblichen Kostenfaktor dar, erreichen jedoch nicht eine Unverhältnismäßigkeit, welche der Unmöglichkeit gleichkommt. Daher steht der T-GmbH auch nach § 275 II BGB kein Leistungsverweigerungsrecht zu.

c) Ergebnis
Der Anspruch der A gegen die T-GmbH auf Neuherstellung des Tresens aus § 631 I BGB ist somit auch durchsetzbar.

4. Ergebnis
Folglich hat A gegen die T-GmbH einen Anspruch auf Neuherstellung des Tresens gemäß § 631 I BGB.

II. Anspruch A gegen die T-GmbH auf Nacherfüllung in Form der Neuherstellung des Tresens nach den §§ 634 Nr. 1, 635 I BGB
A könnte gegen die T-GmbH zusätzlich einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Neuherstellung des Tresens nach den §§ 634 Nr. 1, 635 I BGB haben.

1. Wirksamer Werkvertrag
Vorliegend haben A und die T-GmbH einen wirksamen Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB geschlossen (s.o.).

2. Mangel
Zudem leidet der Tresen auch an einem Sachmangel i.S.d. § 633 II 2 Nr. 2 BGB (s.o.).

3. Fertigstellung des Werkes
Für den Anspruch auf Nacherfüllung ist wenn nicht bereits die Abnahme, so doch zumindest die Fertigstellung des Werkes erforderlich. Vorliegend wurde zwar der Tresen aus Dekorglas hergestellt und installiert. Jedoch sind die Marienkäfermotive bisher nicht erstellt worden, so dass eine Fertigstellung des Werkes noch nicht stattgefunden hat.

4. Ergebnis
Somit hat A gegen die T-GmbH keinen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Neuherstellung des Tresens gemäß den §§ 634 Nr. 1, 635 I BGB.

B. Ansprüche A gegen E

I. Anspruch A gegen E auf Installation der Deckenbeleuchtung gemäß § 631 I BGB
A könnte gegen E einen Anspruch auf Installation der Deckenbeleuchtung gemäß § 631 I BGB haben. Hinsichtlich der Deckenbeleuchtung ist jedoch bereits Erfüllung eingetreten, vgl. §§ 362 I, 640 I 1 BGB eingetreten. Mithin hat A gegen E keinen Anspruch auf Installation der Deckenbeleuchtung gemäß § 631 I BGB.

II. Anspruch A gegen E auf Schadensersatz nach den §§ 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 BGB
A könnte jedoch gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz nach den §§ 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 BGB haben.

1. Wirksamer Werkvertrag
Hierfür müssten A und E zunächst einen wirksamen Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB geschlossen haben. Hier haben sich A und E darüber geeinigt, dass E die Deckenbeleuchtung im "Ladybird“ installieren soll. Hierbei kommt es A nicht auf die Leistung an sich, sondern auf den Erfolg – die Installation der Deckenbeleuchtung – an, so dass sich A und E mit dem Inhalt eines Werkvertrags i.S.d. § 631 BGB geeinigt haben.

2. Mangel
Zudem müsste das von E zu erstellende Werk an einem Mangel leiden. Vorliegend schuldete E der A die Installation der Deckenbeleuchtung. Diese wurde jedoch ohne Mängel fertiggestellt. Mithin leidet das von E zu erstellende Werk an keinem Mangel.

3. Ergebnis
Mithin hat A gegen E keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß den §§ 634 Nr. 1, 635 I BGB.

III. Anspruch A gegen E auf Schadensersatz statt der Leistung nach den §§ 280 I, III, 281 BGB
Allerdings könnte A gegen E auf Schadensersatz statt der Leistung nach den §§ 280 I, III, 281 BGB haben.

1. Schuldverhältnis
Vorliegend ist der zwischen A und E geschlossene Werkvertrag ein wirksames Schuldverhältnis i.S.d. § 280 I BGB.

2. Pflichtverletzung
Zudem müsste E eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 I, III, 281 BGB begangen haben. Nach § 281 I 1 BGB besteht die Pflichtverletzung darin, dass der Schuldner eine fällige und mögliche Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht hat. Hier hat E allerdings die von ihm geschuldete Leistung – Installation der Deckenbeleuchtung – wie geschuldet erbracht. Mithin liegt eine Pflichtverletzung i.S.d. § 281 I 1 BGB nicht vor.

3. Ergebnis
Folglich hat A gegen E keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach den §§ 280 I, III, 281 BGB.

IV. Anspruch A gegen E auf Schadensersatz statt der Leistung nach den §§ 280 I, III, 282 BGB
A könnte gegen E jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach den §§ 280 I, III, 282 BGB haben.

1. Schuldverhältnis
In dem zwischen A und E geschlossenen Werkvertrag liegt ein wirksames Schuldverhältnis i.S.d. § 280 I BGB (s.o.).

2. Pflichtverletzung
Zudem müsste E eine Pflichtverletzung i.S.d. § 282 BGB begangen haben. Gemäß § 282 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangen, sofern der Schuldner eine Pflicht nach § 241 II BGB verletzt und dem Gläubiger die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist. Nach § 241 II BGB ist jeder Teil verpflichtet, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Vorliegend hat G den Werkzeugkasten unvorsichtig auf der Leiter abgestellt, so dass er beim Absteigen von der Leiter dagegen stieß und damit die Kratzer auf dem Tresen verursachte. Hier hätte G mit Hinblick auf die Interessen und Rechtsgüter der A vermeiden müssen, dass Schäden an dem neuen Interieur der A entstehen. Mithin liegt eine Pflichtverletzung i.S.d. § 241 II BGB vor. Allerdings müsste diese Pflichtverletzung auch dazu geführt haben, dass A die Leistungserbringung durch E und seinen Gesellen G nicht mehr zuzumuten ist. Unzumutbarkeit i.S.d. § 282 BGB liegt immer dann vor, wenn die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien durch die Schutzpflichtverletzung so zerrüttet ist, dass der Gläubiger auf die weitere Durchführung des Vertrags verzichten können muss. Wesentliche Beurteilungskriterien sind hierbei die Schwere der Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens und die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung. In Anbetracht der Tatsache, dass G hier erstmalig und lediglich fahrlässig handelte und eine Wiederholung der Pflichtverletzung schon aufgrund der Beendigung der Arbeiten nicht in Betracht kommt, ist vorliegend nicht von einer Unzumutbarkeit i.S.d. § 282 BGB auszugehen.

3. Ergebnis
Mithin hat A gegen E keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß den §§ 280 I, III., 282 BGB.

V. Anspruch A gegen E auf Schadensersatz nach § 280 I BGB
Jedoch könnte A gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 I BGB haben.

1. Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis i.S.d. § 280 I BGB ist in dem von A und E geschlossenen Werkvertrag zu erblicken (s.o.).

2. Pflichtverletzung
Zudem müsste eine Pflicht i.S.d. § 280 I BGB verletzt worden sein. Von § 280 I BGB, der auch als Auffangtatbestand fungiert, werden sämtliche Pflichtverletzungen erfasst. Vorliegend wurde eine Pflicht aus § 241 II BGB verletzt (s.o.). Eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 I BGB liegt somit vor.

3. Vertretenmüssen
Weiterhin müsste E die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. E selbst hat keine Pflichtverletzung begangen. Ihm könnte die Pflichtverletzung seines Gesellen G jedoch nach § 278 BGB zurechenbar sein. Hier hat G durch das unvorsichtige Abstellen des Werkzeugkastens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und handelte folglich fahrlässig i.S.d. § 276 I, II BGB. Für eine Zurechnung des Verschuldens des G müsste dieser jedoch zudem nach § 278 BGB Erfüllungsgehilfe des E sein. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis tätig ist, ihm also bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit hilft. Hier hat G dem E dabei geholfen, das von E zu erstellende Werk – die Installation der Deckenbeleuchtung – fertig zustellen. Mithin war G mit Wissen und Wollen des E in dessen Pflichtenkreis tätig. Daher ist G Erfüllungsgehilfe des E, so dass diesem das Verschulden des E über § 278 BGB zugerechnet wird. Somit hat E die Pflichtverletzung auch zu vertreten.

4. Rechtsfolge: Schadensersatz
Mithin ist E grundsätzlich verpflichtet, die der A entstandenen Schäden nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzen, sofern es sich hierbei um Schäden handelt, welche das Integritätsinteresse der A betreffen. Vorliegend möchte A die Schäden an dem Tresen ersetzt bekommen. Es handelt sich somit nicht um Schäden, welche die Installation der Deckenbeleuchtung und damit das Äquivalenzinteresse betreffen. Vielmehr sind durch die Beschädigung des Tresens andere Rechtsgüter der A betroffen, so dass es um den Ersatz des Integritätsinteresses geht. Allerdings müsste A auch tatsächlich ein Schaden entstanden sein, damit dieser nach § 280 I BGB ersatzfähig ist.

a) Differenzhypothese
Ob A ein Schaden entstanden ist, beurteilt sich nach der Differenzhypothese. Diese stellt einen Vergleich zwischen dem Vermögen vor und nach dem schädigenden Ereignis an. Ein Schaden liegt somit nicht vor, wenn die Vermögenslagen vor und nach dem schädigenden Ereignis gleich sind, insbesondere der Betroffene ein entsprechendes Äquivalent erhalten hat.

aa) Beschädigung des Tresens
Zunächst könnte A dadurch ein Schaden entstanden sein, dass der Tresen durch die herunterfallenden Werkzeuge beschädigt wurde. Hierfür müsste A allerdings bereits Eigentümer des Tresens geworden sein. Eine vertragliche Einigung nach den §§ 929 ff. BGB hat noch nicht stattgefunden. Allerdings könnte A das Eigentum an dem Tresen gesetzlich gemäß § 946 BGB erworben haben. Hiernach erstreckt sich das Eigentum auf eine Sache, wenn sie derart mit einem Grundstück verbunden wird, dass sie wesentlicher Bestandteil eben dieses Grundstücks wird. Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind nach § 94 I BGB solche, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind. Vorliegend wurde der Tresen in den Boden des Cafés eingelassen und fest mit diesem verbunden. Vor allem wurde der Tresen jedoch zur Herstellung und Nutzung der Kneipe als Café und Bar eingebaut, so dass er zumindest nach § 94 II BGB als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks zu charakterisieren ist. Mithin hat A nach § 946 I BGB das Eigentum an dem Tresen erworben. Jedoch ist die T-GmbH nach § 631 I BGB verpflichtet, den Tresen neu herzustellen (s.o.). Durch die Beschädigung des Tresens allein ist A somit noch kein Schaden entstanden.

bb) § 645 I BGB (analog)
A könnte jedoch ein Schaden entstehen, wenn sie der T-GmbH die Mehrarbeit vergüten muss. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 645 I BGB (analog) ergeben. Nach § 645 I 1 BGB kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen, wenn das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes untergegangen oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden ist. Zwar ist vorliegend eine Verschlechterung des Tresens eingetreten. Diese beruht jedoch auf keiner Anweisung der A oder eines von ihr gelieferten Stoffes. Insofern kommt lediglich eine analoge Anwendung des § 645 I BGB in Betracht. Dies gilt für Fallgruppen, die denjenigen des § 645 I 1 BGB ähneln, also auf ein Verhalten des Bestellers abstellen. Vorliegend hat A zwar mehrere Unternehmer gleichzeitig mit unterschiedlichen Arbeiten beauftragt. Die parallele Durchführung solcher Arbeiten ist insbesondere im Hinblick auf die zukünftige Öffnung eines Cafés oder Bar nicht unüblich. Außerdem wäre eine Beschädigung des Werkes der T-GmbH nicht eingetreten, wenn E und G die Arbeiten an der Deckenbeleuchtung ordnungsgemäß durchgeführt hätten, G also den Werkzeugkasten nicht fahrlässig abgestellt und umgestoßen hätte. A konnte vielmehr erwarten, dass E und G auf das neue Inventar bei Ihren Arbeiten Rücksicht nehmen und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen treffen. Mithin führt auch eine analoge Anwendung des § 645 I BGB nicht zu einem Anspruch der T-GmbH gegen A auf Vergütung der Mehrarbeit.

cc) Ergebnis
Mithin ist A nach der Differenzhypothese kein Schaden entstanden.

b) Grundsätze der Drittschadensliquidation
Hier könnte A gegen E jedoch auch ohne Schadensposition nach den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen der Drittschadensliquidation einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 I BGB haben.

aa) Anspruchsteller hat Anspruch, aber keinen Schaden
Hierfür müsste A zunächst einen eigenen Anspruch gegen E, jedoch keinen Schaden erlitten haben. Hier liegen die Voraussetzungen des Anspruchs A gegen E aus § 280 I BGB vor. A hat somit einen eigenen Anspruch. Es mangelt ihr lediglich an einem Schaden (s.o.).

bb) Dritter hat Schaden, aber keinen Anspruch
Die T-GmbH müsste zudem einen Schaden erlitten, aber keinen eigenen Anspruch gegen E haben. Hier ist die T-GmbH zur Neuherstellung des Tresens verpflichtet, erhält ihre Mehrarbeit jedoch nicht vergütet(s.o.), so dass ein Schaden der T-GmbH vorliegt. Weiterhin müsste die T-GmbH gegen E keinen eigenen Schadensersatzanspruch haben. Vorliegend könnte der T-GmbH lediglich ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 831 I BGB gegen E zustehen. Ein solcher Anspruch scheitert jedoch bereits an der erforderlichen Rechtsgutsverletzung, da die T-GmbH durch den Einbau des Tresens das Eigentum an selbigem gemäß § 946 I BGB an A verloren hat. Weitere Schadensersatzansprüche der T-GmbH gegen E sind nicht ersichtlich, so dass der T-GmbH kein eigener Anspruch gegen E zusteht.

cc) Zufällige Schadensverlagerung
Der entstandene Schaden müsste sich aus der Sicht des E überdies auch zufällig von A auf die T-GmbH verlagert haben. Hier war § 644 I BGB aufgrund der noch nicht erfolgten Abnahme des Werkes und dem bereits eingetretenen Eigentumsübergang für den Verbleib der Leistungsgefahr bei E und somit auch für die Schadensverlagerung verantwortlich. Diese Norm ist jedoch lediglich eine Gefahrtragungsregel und bezweckt gerade nicht die Entlastung des Schädigers. Der Verbleib der Leistungsgefahr bei der T-GmbH stellt sich aus der Sicht des E folglich auch als zufällig dar.

dd) Rechtsfolge
Die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation liegen somit vor. Der Schaden der T-GmbH wird infolgedessen zum Anspruch der A gezogen.

5. Ergebnis
Folglich hat A gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 I BGB.

VI. Anspruch A gegen E auf Schadensersatz gemäß § 831 I BGB
A könnte gegen E überdies einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 831 I BGB haben.

1. Verrichtungsgehilfe
Hierfür müsste zunächst ein Verrichtungsgehilfe des E gehandelt haben. Hier könnte G Verrichtungsgehilfe des E sein. Verrichtungsgehilfe ist wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Geschäftskreis weisungsabhängig tätig ist. Hier ist G bei der Installation der Deckenbeleuchtung mit Wissen und Wollen des E in dessen Geschäftskreis tätig gewesen. Da E die Arbeit des G zudem jederzeit beenden oder beschränken kann, ist G auch von den Weisungen des E abhängig. Mithin ist G Verrichtungsgehilfe des E i.S.d. § 831 I 1 BGB.

2. Unerlaubte Handlung
Zudem müsste G nach § 831 I 1 BGB auch eine rechtswidrige unerlaubte Handlung begangen haben. Vorliegend könnte G eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 I BGB begangen haben.

a) Rechtsgutsverletzung
Hierfür müsste zunächst eines der in § 823 I BGB genannten Rechtsgüter der A verletzt worden sein. Hier wurde der Tresen der A durch die herunterfallenden Werkzeuge beschädigt. Mithin wurde das Eigentum der A verletzt. Eine Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 823 I BGB liegt somit vor.

b) Verletzungshandlung
Weiterhin müsste G eine Verletzungshandlung vorgenommen haben. Vorliegend hat G den Werkzeugkasten unachtsam abgestellt und ist beim Herabsteigen der Leiter gegen den Werkzeugkasten gestoßen, so dass die herabfallenden Werkzeuge den Tresen beschädigten. Eine Verletzungshandlung liegt mithin vor.

c) Haftungsbegründende Kausalität
Zudem war die Verletzungshandlung des G auch adäquat-kausal für die bei A eingetretene Rechtsgutsverletzung.

d) Rechtswidrigkeit
Mangels eingreifender Rechtsfertigungsgründe handelte G auch rechtswidrig.

e) Ergebnis
Folglich hat E rechtswidrig eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 I BGB begangen.

3. In Ausführung der Verrichtung
G müsste die unerlaubte Handlung auch in Ausführung seiner Verrichtung, also nicht bei Gelegenheit begangen haben. Hier stieß G versehentlich während seiner Arbeiten an der Deckenbeleuchtung an den Werkzeugkasten. Mithin handelte G auch in Ausführung seiner Verrichtung.

4. Verschulden des E
Weiterhin müsste den E auch ein Auswahl- bzw. Kontrollverschulden treffen, vgl. 831 I BGB. Dieses Verschulden wird grundsätzlich vermutet. Der Geschäftsherr hat jedoch nach § 831 I 2 BGB die Möglichkeit, sich zu exkulpieren. Vorliegend hat eine solche Exkulpation durch E allerdings nicht stattgefunden. Mithin trifft den E ein Auswahl- bzw. Kontrollverschulden i.S.d. § 831 I BGB.

5. Rechtsfolge: §§ 249 ff. BGB
Mithin hat E der A die an dem Tresen entstandenen Schäden gemäß § 249 II 1 BGB zu ersetzen. Nach der Differenzhypothese ist A kein Schaden entstanden (s.o.). Allerdings ist es A auch im Rahmen des § 831 I BGB möglich, den Schaden nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation zu liquidieren (s.o.).

VII. Ergebnis
Folglich hat A gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 831 I BGB.

C. Ansprüche der A gegen G

I. Anspruch A gegen G auf Schadensersatz gemäß § 823 I BGB
A könnte gegen G einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 I BGB haben. Wie oben erläutert, hat G rechtswidrig eine unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 I BGB begangen. Diese Verletzungshandlung hat G aufgrund seines fahrlässigen Handelns auch gemäß § 276 I, II BGB zu vertreten. Zwar ist A durch die Verletzungshandlung kein Schaden entstanden (s.o.). Allerdings liegen mangels Ansprüchen der T-GmbH gegen G auch in diesem Fall die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation vor. Letztlich war die Rechtsgutsverletzung auch adäquat-kausal für den eingetretenen Schaden, so dass auch die haftungsausfüllende Kausalität gegeben ist.

II. Ergebnis
Folglich hat A gegen G einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 I BGB.


2. Teil: Ansprüche der T-GmbH

A. Ansprüche der T-GmbH gegen E
Mangels einer Rechtsgutsverletzung – das Eigentum an dem Tresen war bereits nach § 946 BGB auf A übergegangen – hat die T-GmbH gegen E keine Ansprüche auf Schadensersatz (s.o.).

B. Ansprüche der T-GmbH gegen G
Aus selbigem Grund stehen der T-GmbH auch gegenüber G keine Ansprüche zu.

C. Ansprüche der T-GmbH gegen A

I. Anspruch der T-GmbH gegen A auf Zahlung des Werklohns i.H.v. 78.000 Euro gemäß § 631 I BGB
Die T-GmbH könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns i.H.v. 78.000 Euro gemäß § 631 I BGB haben.

1. Wirksamer Werkvertrag
Vorliegend haben A und die T-GmbH einen wirksamen Werkvertrag i.S.d. § 631 I BGB geschlossen (s.o.).

2. Fälligkeit des Werklohns
Weiterhin müsste der Werklohn bereits fällig sein. Der Werklohn wird nach § 641 I 1 BGB jedoch erst mit der Abnahme des Werks durch den Besteller fällig. Eine solche Abnahme ist bisher jedoch nicht erfolgt (s.o.). Mithin ist der Werklohn i.H.v. 78.000 Euro noch nicht fällig.

3. Ergebnis
Mangels Fälligkeit der Vergütung hat die T-GmbH gegen A noch keinen Anspruch auf Zahlung des Werklohns i.H.v. 78.000 Euro gemäß § 631 I BGB.

II. Anspruch der T-GmbH gegen A auf Zahlung einer Teilvergütung gemäß § 645 I BGB (analog)
Auch ein Anspruch der T-GmbH gegen A auf Zahlung einer Teilvergütung nach § 645 I BGB (analog) nicht in Betracht (s.o.).

III. Anspruch der T-GmbH gegen A auf Abtretung der Ersatzansprüche gemäß § 285 I BGB analog
Die T-GmbH könnte gegen A jedoch einen Anspruch auf Abtretung der von A erlangten Ersatzansprüche gemäß § 285 I BGB analog haben. Zwar hat A die gegen E und G gerichteten Ersatzansprüche nicht infolge von Unmöglichkeit erhalten. Allerdings ist die vorliegende Situation insofern mit § 285 I BGB vergleichbar, als A infolge des Eigentumserwerbs und der Gefahrtragungsregel des § 644 I 1 BGB trotz Beschädigung des Tresens keinen Schaden erlitten hat, jedoch aufgrund der Voraussetzungen der Drittschadensliquidation dennoch die Ersatzansprüche gegenüber E und G geltend machen kann. Dies verlangt insofern nach einem Ausgleich, als die T-GmbH einen Schaden in Form der Verpflichtung zur Neuherstellung des Tresens erlitten hat, ihr jedoch keinerlei Ansprüche gegenüber E und G zustehen. Mithin kann die T-GmbH von A die Abtretung der Ersatzansprüche gemäß § 285 I BGB analog verlangen.