Fall: Ärger mit der Rückgabe
Sachverhalt Ärger mit der Rückgabe
Ausgangsfall
Der K kaufte bei V, einem Kraftfahrzeughändler, mit Vertrag vom 26.06.2023 einen gebrauchten Pkw Audi A4 Avant mit einer Laufleistung von 92.300 km für 11.500 Euro. Nach dem vierwöchigen Familienurlaub in Österreich, bei dem er mit dem Fahrzeug insgesamt rund 3.500 km zurücklegte, brachte er das Fahrzeug zur Inspektion. Diese ergab, dass das Fahrzeug einen unfallbedingten Rahmenschaden hatte. Weder K noch V wussten von diesem Vorschaden. K verlangt nun von V Lieferung eines vergleichbaren Fahrzeuges Zug-um-Zug gegen Rückgabe des schadhaften Fahrzeuges. V hat tatsächlich ein vergleichbares Fahrzeug auf Lager und ist auch grundsätzlich bereit, ein solches Fahrzeug nachzuliefern. Er macht allerdings die Nachlieferung abhängig von einer angemessenen „Nutzungsgebühr“ in Höhe von – der Höhe nach angemessenen – 0,08 Euro je gefahrenen Kilometer.
Zu Recht?
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Abwandlung
Wie ist der Ausgangsfall zu beurteilen, wenn K das Fahrzeug für seinen Lieferservice gekauft und eingesetzt hat? -
Abwandlung
Wie der Ausgangsfall.
K setzt aber diesmal – vergeblich – eine Frist zur Nacherfüllung. Daraufhin erklärt er den Rücktritt und verlangt den Kaufpreis zurück. Wiederum macht V eine "Nutzungsgebühr“ geltend. K entgegnet, er verlange dann auch die von V gezogenen Zinsen auf den Kaufpreis.
Wie ist die Rechtslage? -
Abwandlung
Nach der Inspektion ruft K den V wütend an und erklärt ihm, dass der Wagen einen unfallbedingten Rahmenschaden hätte und fordert ihn auf, ihm einen neuen, gleichwertigen Audi A4 Avant zu besorgen. V ist überrascht und sagt dem aufgebrachten K, dass er keinen anderen Audi A4 Avant mehr hätte. Überhaupt hätte er von dem Schaden selbst nichts gewusst und wäre demnach auch nicht bereit, noch irgendeinen Handschlag in dieser Sache zu tun. Daraufhin macht sich K verärgert auf den Heimweg. Gerade in Zuständen der emotionalen Erregung neigt K üblicherweise zu einer schnellen, ungeduldigen Fahrweise. Hierbei ist es schon des öfteren zu kleineren Auffahrunfällen gekommen. Als K nun hinter einem kleinen Twingo an einem Zebrastreifen zum stehen kommt und der den Zebrastreifen überquerende Fußgänger gerade auf der anderen Straßenseite angekommen ist, wird K ungeduldig und fährt vorschnell an. Dies führt dazu, dass er dem vor ihm befindlichen Twingo auffährt. Aufgrund des Aufpralls werden die Beleuchtung des A4 beschädigt sowie die Motorhaube verbogen. Auch die Stoßstange wurde leicht eingedrückt. Insgesamt entsteht ein Schaden von 2175 Euro.
K, dem nun endgültig der Geduldsfaden reißt, will sich nach diesen Ereignissen schnellstmöglich von dem Unglücksfahrzeug trennen und erklärt deshalb am darauf folgenden Tag gegenüber V den Rücktritt. V ist von dem Zustand des Fahrzeugs entsetzt und fordert K auf, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Außerdem hätte V den Wagen mit einem Gewinn von 1.000 Euro an seinen Kunden X weiter veräußern können. K behauptet hingegen, dass er für diesen bereits bei Vertragsschluss mangelhaften Wagen keinen Cent zahlen werde.
Welche Ansprüche hat V gegen K?
Lösung: Ärger mit der Rückgabe
A. Anspruch K gegen V auf Nacherfüllung nach den §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB
K könnte gegen V einen Anspruch auf Nacherfüllung nach den §§ 437 Nr. 1, 439 BGB haben.
I. Anspruch entstanden
1. Wirksamer Kaufvertrag
Hierfür müsste zunächst ein wirksamer Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB vorliegen. Hier haben sich K und V wirksam über den Kauf eines gebrauchten Audi A4 Avant zu einem Preis von 11.500 Euro geeinigt. Ein wirksamer Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB liegt mithin vor.
2. Mangel
Der Wagen müsste zudem an einem Mangel leiden. Mangel ist jede Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Vorliegend leidet der Audi A4 Avant an einem unfallbedingten Rahmenschaden. Es könnte sich hierbei somit um einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB handeln. Nach § 434 II 1 Nr. 1 BGB liegt ein Sachmangel zunächst dann vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Hier haben K und V keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Eine Sache leidet jedoch nach § 434 II 1 Nr. 2 BGB auch dann an einem Sachmangel, wenn sie sich nicht für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der zwischen K und V geschlossene Kaufvertrag eine spezielle Verwendung des Audi A4 Avant voraussetzt. Allerdings liegt nach § 434 III 1 Nr. 1 und 2 lit. a BGB auch dann ein Sachmangel vor, wenn sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, welche bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Hier eignet sich der Audi A4 zwar für die gewöhnliche Verwendung, nämlich die Nutzung des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel. Auch sind unfallbedingte Vorschäden bei Gebrauchtwagen nicht unüblich. Jedoch kann der Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten, dass er über alle Vorschäden des Wagens informiert wird, damit er weiß, in welchem Zustand er den Wagen kauft und ob das Fahrzeug seinen Preis wert ist. Mithin kann der Käufer bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens davon ausgehen, dass das Fahrzeug nicht an mehr Mängeln leidet, als dem Käufer mitgeteilt wurden. K konnte somit erwarten, dass der Audi A4 keine unfallbedingten Schäden hat oder nur solche, welche der V ihm angezeigt hat. Folglich stellt der unfallbedingte Rahmenschaden, der auch zu einem Minderwert des Wagens führt, eine erhebliche Abweichung von dem dar, was K erwarten durfte. Folglich leidet der Audi A4 Avant an einem Sachmangel i.S.d. § 434 III 1 Nr. 1 und 2 lit. a BGB.
3. Zum maßgeblichen Zeitpunkt
Dieser Mangel müsste auch bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben, vgl. § 434 I 1 BGB. Grundsätzlich geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache nach § 446 S. 1 BGB mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Laut Sachverhalt leidet der Audi A4 Avant an einem unfallbedingten Rahmenschaden, der bereits bei einem Vorbesitzer des Wagens eingetreten ist. Mithin lag der Sachmangel auch bereits bei Gefahrübergang nach § 434 I 1 BGB vor.
4. Kein Ausschluss
Zudem dürfte der Anspruch des K auf Nacherfüllung nach den §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB nicht ausgeschlossen sein. Hier wurde der Anspruch auf Nacherfüllung nicht vertraglich ausgeschlossen. Auch ist nicht ersichtlich, dass K von dem unfallbedingten Rahmenschaden des Audi A4 Avant Kenntnis hatte oder diesen Mangel fahrlässig nicht kannte, vgl. § 442 I BGB. Dies gilt umso mehr, als der Mangel erst im Rahmen einer Inspektion von einem Fachmann entdeckt wurde und V laut Sachverhalt selbst keine Kenntnis von dem Mangel hatte. Zudem ist § 377 HGB vorliegend nicht einschlägig. Der Anspruch des K gegen V auf Nacherfüllung nach den §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB ist mithin nicht ausgeschlossen.
5. Nacherfüllungsverlangen des K
K müsste zudem ein Nacherfüllungsverlangen geäußert haben. Hier fordert K von V die Lieferung eines vergleichbaren Audi A4. Er verlangt mithin Nacherfüllung in Form der Nachlieferung. K kann zudem zwischen Nachbesserung und Nachlieferung wählen, vgl. § 439 I BGB. Somit liegt ein Nacherfüllungsverlangen des K vor.
6. Ergebnis
Der Anspruch des K gegen V auf Nachlieferung eines vergleichbaren Audi A4 nach den §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB ist mithin zunächst wirksam entstanden.
II. Anspruch nicht erloschen
Dieser Anspruch dürfte jedoch auch nicht erloschen sein. Vorliegend handelt es sich bei dem gebrauchten Audi A4 um eine Stückschuld, da sich das Schuldverhältnis von Beginn an auf diese eine, nach objektiven Kriterien abgrenzbare Sache beschränkt hat. Hierbei ist fraglich, ob die Nachlieferung im Falle einer Stückschuld überhaupt möglich ist.
1. Eine Ansicht
Nach einer Ansicht ist eine Nachlieferung bei einer Stückschuld nach § 275 I BGB unmöglich, da das Schuldverhältnis von vornherein nach der Parteivereinbarung auf die in Frage stehende Sache beschränkt war. Schließlich handele es sich bei dem Nacherfüllungsanspruch lediglich um eine Modifikation des Primäranspruchs, so dass der Nacherfüllungsanspruch nicht weiter reichen könne als der ursprüngliche Erfüllungsanspruch, da das Schuldverhältnis noch bestehe. Hiernach wäre V vorliegend die Nachlieferung eines vergleichbaren Audi A4 Avant nach § 275 I BGB unmöglich.
2. Andere Ansicht
Nach einer anderen Ansicht ist eine Nachlieferung im Falle einer Stückschuld zumindest dann möglich, wenn es sich bei der Sache um eine vertretbare Sache i.S.d. § 91 BGB handelt. Nach § 91 BGB liegt eine vertretbare Sache vor, wenn es sich um bewegliche Sachen handelt, die im Verkehr nach Zahl, Maß und Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Grundsätzlich existieren mehrere vergleichbare Audi A4 Avant desselben Alters. Bei dem in Frage stehenden Wagen könnte es sich mithin um eine vertretbare Sache i.S.d. § 91 BGB handeln. Im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs handelt es sich bei dem PKW um ein Unikat und damit nicht um eine vertretbare Sache i.S.d. § 91 BGB, wenn der Wagen Probe gefahren wurde, da der Käufer den Kauf aufgrund des durch die Probefahrt entstandenen Gesamteindrucks tätige. Dieser Gesamteindruck könne jedoch bei keinem Wagen gleich sein. Hier ist dem Sachverhalt keine Probefahrt des K zu entnehmen. Weiterhin verfügt V über ein vergleichbares Modell, so dass ihm die Nachlieferung auch tatsächlich möglich wäre. Mithin wäre V die Lieferung eines vergleichbaren Fahrzeugs nicht nach § 275 I BGB unmöglich.
3. Stellungnahme
Hier ist die zweite Ansicht vorzugswürdig. Für sie spricht insbesondere der Wortlaut des § 439 I BGB wie auch der Wortlaut des Art. 3 II der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die zwischen einer Gattungs- und Stückschuld nicht differenzieren, wie es bspw. in den §§ 459 ff. BGB a. F. und dem § 480 BGB a. F. der Fall war. Insbesondere muss der Schuldner, sofern gleichwertige Sachen existieren, aufgrund seiner Schlechtleistung dazu verpflichtet sein, den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Dies gilt umso mehr, wenn wie hier die Nacherfüllung in Form der Nachbesserung nicht möglich ist. Sofern dem Schuldner die Nacherfüllung tatsächlich möglich ist, muss er bis zur Schwelle der §§ 275 II, 439 IV BGB alles unternehmen, um den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Mithin ist V die Nachlieferung eines vergleichbaren Audi A4 Avant nicht nach § 275 I BGB unmöglich.
III. Anspruch durchsetzbar
Überdies müsste der Anspruch des K gegen V auch Nacherfüllung nach den §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB auch durchsetzbar sein. Hier könnte dem Anspruch des K das Verlangen des V nach einer Nutzungsgebühr entgegenstehen, wenn V dahingehend ein Zurückbehaltungsrecht nach den §§ 439 VI, 346 I, 348, 320 BGB zusteht. Nach § 439 VI BGB kann der Verkäufer, welcher zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache liefert, nach den §§ 346 bis 348 BGB Rückgewähr der mangelhaften Sache vom Käufer verlangen. Es war lange umstritten, ob § 439 VI BGB auch auf die Nutzungsherausgabe des § 346 I BGB verweist. Hier hat K durch die Urlaubsfahrt mit dem PKW Gebrauchsvorteile i.S.d. § 100 BGB erlangt und damit Nutzungen i.S.d. § 346 I BGB gezogen. Jedoch regelt § 475 III BGB im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs, dass im Rahmen des § 439 VI BGB Nutzungen nicht herauszugeben bzw. Wertersatz nicht zu leisten ist. Dieses Ergebnis ist auch im Wege einer europarechtskonformen Auslegung geboten. Schließlich darf der Verbraucher in keinem Fall von der Geltendmachung seines Nacherfüllungsanspruchs abgehalten werden. Zudem stünde der Verbraucher schlechter als der Unternehmer, da mangels eines Rückabwicklungsverhältnisses der Verbraucher nicht einmal die vom Unternehmer gezogenen Zinsen auf den Kaufpreis erhielte, im Gegenzug aber zur Nutzungsherausgabe verpflichtet wäre. Folglich müsste vorliegend ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 I 1 BGB bestehen. Hier hat K den Audi A4 Avant zum privaten Gebrauch gekauft und ist damit Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. V handelte zudem im Rahmen seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit und ist damit Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Auch handelte es sich bei dem Vertrag um den Kauf einer beweglichen Sache. Mithin liegt ein Verbrauchsgüterkaufvertrag i.S.d. § 474 I 1 BGB vor. Somit hat K nach § 475 III BGB für die Nutzung des Wagens keinen Ersatz nach den §§ 439 VI, 346 I, II 1 Nr. 1 BGB zu leisten.
Der Anspruch des K gegen V auf Nacherfüllung nach den §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB ist somit auch durchsetzbar.
B. Ergebnis
K hat folglich gegen V einen Anspruch auf Nachlieferung eines gleichwertigen Audi A4 Avant nach den § 437 Nr. 1, 439 I BGB.
ABWANDLUNG 1
A. Anspruch K gegen V auf Nachlieferung eines gleichwertigen Audi A4 Avant nach den §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB
I. Anspruch entstanden
Wie im Ausgangsfall ist der Anspruch des K gegen V auf Nachlieferung eines vergleichbaren Audi A4 Avant nach den §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB wirksam entstanden (s.o.).
II. Anspruch nicht erloschen
Nach der hier vertretenen Ansicht ist V die Nachlieferung eines gleichwertigen Audi A4 Avant auch noch möglich, weshalb der Anspruch des K auf Nacherfüllung nach den §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB nicht erloschen ist (s.o.).
III. Anspruch durchsetzbar
Der Anspruch des K gegen V auf Nachlieferung eines gleichwertigen Audi A4 Avant müsste zudem auch durchsetzbar sein. Hier könnte V jedoch einen Anspruch auf Nutzungsersatz nach den §§ 439 VI, 346 II 1 Nr. 1 BGB haben, welcher ihm nach den §§ 348, 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zugestehen würde. Hier hat K wie im Ausgangsfall durch die Nutzung des PKW Gebrauchsvorteile i.S.d. § 100 BGB erlangt und damit Nutzungen i.S.d. § 346 I BGB gezogen. Fraglich ist jedoch, ob K nach den §§ 439 VI, 346 II 1 Nr. 1 BGB überhaupt verpflichtet ist, Nutzungsersatz zu leisten. Vorliegend handelt es sich bei dem zwischen K und V geschlossenen Kaufvertrag aufgrund der Unternehmereigenschaft des K i.S.d. § 14 BGB nicht um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 I 1 BGB, so dass § 475 III BGB nicht anwendbar ist. Auch die Argumente hinsichtlich des Schutzes des Verbrauchers und der europarechtskonformen Auslegung des § 439 VI BGB greifen hier nicht. Vielmehr verweist § 439 VI BGB ausdrücklich auf die §§ 346 bis 348 BGB und damit auch auf die Pflicht zur Nutzungsherausgabe nach § 346 I BGB. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Ausschluss des Nutzungsersatzes nach § 475 III BGB auch für den Unternehmer gelten soll. Denn hätte der Gesetzgeber den Ausschluss des Anspruchs auf Nutzungsersatz sowohl für den Verbrauchsgüter- als auch für den Unternehmerkauf gewollt, so hätte er nicht § 475 III BGB eingefügt, sondern den § 439 VI BGB dahingehend geändert, dass eine Herausgabe der Nutzungen ausgeschlossen ist. Auch wäre der Verweis des § 439 VI auf § 347 BGB völlig sinnentleert, wenn eine Nutzungsherausgabe grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Zudem ist der Unternehmer, welcher neben dem bloßen Gebrauchsvorteil auch noch einen unternehmerischen Nutzen aus der Sache zieht, weniger schutzbedürftig als ein Verbraucher. Mithin ist im Falle eines Unternehmerkaufs dem Verkäufer ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe nach den §§ 439 VI, 346 I BGB zuzugestehen.
V hat gegen K mithin einen Anspruch auf Nutzungsersatz nach den §§ 439 VI, 346 II 1 Nr. 1 BGB, weshalb ihm zugleich ein Zurückbehaltungsrecht nach den §§ 348, 320 BGB zusteht.
B. Ergebnis
K hat gegen V folglich einen Anspruch auf Nachlieferung eines vergleichbaren Audi A4 Avant nach den §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB, jedoch nur Zug-um-Zug gegen Leistung von Wertersatz i.H.v. 0,08 Euro pro gefahrenen Kilometer nach den §§ 439 VI, 346 II 1 Nr. 1 BGB.
ABWANDLUNG 2
A. Anspruch K gegen V auf Rückgewähr des Kaufpreises aus den §§ 437 Nr. 2, 323 I 2. Fall, 346 I BGB
K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises aus den §§ 437 Nr. 2, 323 I 2. Fall, 346 I BGB haben.
I. Anspruch entstanden
1. Wirksamer Kaufvertrag
Hier haben K und V einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen (s.o.).
2. Mangel bei Gefahrübergang
Zudem hat der Mangel auch schon bei Gefahrenübergang vorgelegen (s.o.).
3. Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung
K hat dem V auch vergeblich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt.
4. Kein Ausschluss
Gründe, die den Rücktritt des K ausschließen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei dem unfallbedingten Rahmenschaden auch nicht um eine unerhebliche Pflichtverletzung gem. § 323 V 2 BGB.
5. Rücktrittserklärung
K hat gegenüber V den gem. § 349 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
6. Keine Einrede der Unwirksamkeit
Schließlich liegt auch keine Einrede der Unwirksamkeit gem. § 218 BGB vor.
7. Ergebnis
Also ist der Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises entstanden.
II. Anspruch nicht erloschen
Der Anspruch des K müsste zudem auch nicht erloschen sein. Hier könnte der Anspruch des K gegen V auf Rückgewähr des Kaufpreises durch eine wirksame Aufrechnung des V nach § 389 BGB erloschen sein.
1. Aufrechnungserklärung
Hierfür müsste V zunächst die Aufrechnung nach § 388 BGB erklärt haben. Hier hat V dem Anspruch des K auf Rückgewähr des Kaufpreises einen potenziellen Anspruch auf eine Nutzungsgebühr entgegenhalten. Damit macht V deutlich, dass er den Kaufpreis zumindest nicht voller Höhe zurückgewähren will. Eine Aufrechnungserklärung i.S.d. § 388 BGB liegt mithin vor.
2. Aufrechnungslage
Zudem müsste eine Aufrechnungslage bestehen.
a) Gegenseitige Forderungen
Hierfür müsste V auch eine Forderung gegen K zustehen. Hier ist durch die Rücktrittserklärung des K zwischen K und V nach den §§ 437 Nr. 2, 323 I 2. Fall, 346 I BGB ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden. Da K den Audi A4 Avant während des Urlaubs 3.500 km genutzt hat, sind ihm Gebrauchsvorteile i.S.d. § 100 BGB entstanden. Diese gezogenen Nutzungen hat er grundsätzlich nach § 346 II 1 Nr. 1 BGB dem V zu ersetzen. Auch ist § 475 III BGB nicht einschlägig. Zum einen ist § 475 III BGB schon dem Wortlaut nach auf die Fälle des § 439 VI BGB anwendbar. Zum anderen ist insbesondere aus systematischen und teleologischen Gründen nicht ersichtlich, warum im Falle einer kompletten Rückabwicklung des Schuldverhältnisses die Nutzungsherausgabe des Verbrauchers grundsätzlich ausgeschlossen sein soll. Schließlich hat der Verbraucher im Gegenzug aus § 346 I BGB einen Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Zinsen. Mithin hat V gegen K einen Anspruch auf Nutzungsersatz i.H.v. 0,08 Euro pro gefahrenen Kilometer aus den §§ 437 Nr. 2, 323 I 2. Fall, 346 II 1 Nr. 1 BGB. Die Forderungen von V und K stehen somit in einem Gegenseitigkeitsverhältnis i.S.d § 387 BGB.
b) Gleichartigkeit der Forderungen
Zudem bestehen die Forderungen beide in einem Entgelt, so dass die Gleichartigkeit der Forderungen gegeben ist.
c) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
Weiterhin ist die Forderung des V gegen K auf Nutzungsersatz gemäß den §§ 437 Nr. 2, 323 I 2. Fall, 346 II 1 Nr. 1 BGB nach § 271 I BGB fällig und auch durchsetzbar.
d) Erfüllbarkeit der Hauptforderung
Überdies ist die Forderung des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises nach den §§ 437 Nr. 2, 323 I 2. Fall, 346 I BGB gemäß § 271 I BGB erfüllbar.
3. Kein Ausschluss
Ausschlussgründe sind vorliegend nicht ersichtlich.
4. Rechtsfolge
Nach § 389 BGB gelten die Forderungen von K und V, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen, in dem sie sich erstmalig gegenüberstanden.
III. Anspruch durchsetzbar
Der Anspruch des K gegen V auf Rückgewähr des Kaufpreises gemäß den §§ 437 Nr. 2, 323 I 2. Fall, 346 I BGB ist vorliegend auch durchsetzbar.
IV. Ergebnis
K hat gegen V folglich einen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises gemäß den §§ 437 Nr. 2, 323 I 2. Fall, 346 I BGB, jedoch abzüglich des dem V nach den §§ 437 Nr. 2, 323 I 2. Fall, 346 II 1 Nr. 1 BGB geschuldeten Nutzungsersatzes.
B. Anspruch K gegen V auf Herausgabe der gezogenen Zinsen nach §§ 437 Nr. 2, 323 I 2. Fall, 346 I BGB
K könnte zudem gegen V einen Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Zinsen nach den §§ 437 Nr. 2, 323 I 2. Fall, 346 I BGB haben.
Hier hat V Zinsen als Früchte des angelegten Kaufpreises i.S.d. §§ 99, 100 BGB gezogen. Aufgrund des durch die Rücktrittserklärung des K entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses ist V mithin verpflichtet, K diese von ihm gezogenen Nutzungen herauszugeben. Folglich hat K gegen V zudem einen Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Zinsen nach den §§ 437 Nr. 2, 323 I 2. Fall, 346 I BGB.
ABWANDLUNG 3
A. Anspruch des V gegen K auf Wertersatz i.H.v. 2.175 Euro gemäß den §§ 437 Nr. 2, 323 I 2. Fall BGB, 346 II 1 Nr. 3, II BGB
V könnte gegen K einen Anspruch auf Wertersatz i.H.v. 2.175 Euro gemäß den §§ 437 Nr. 2, 323 I 2. Fall, 346 II 1 BGB haben.
I. Wirksamer Rücktritt
Hierfür müsste K zunächst wirksam den Rücktritt vom Vertrag erklärt haben.
1. Wirksamer Kaufvertrag
Dies erfordert vorerst einen wirksamen Kaufvertrag. Vorliegend haben sich K und V über den Kauf des Audi A4 Avant i.S.d. §§ 145 ff. BGB geeinigt. Diese Einigung ist mangels rechtshindernder Einwendungen auch wirksam. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt mithin vor.
2. Mangel
Weiterhin müsste der Audi A4 Avant an einem Mangel leiden. Mangel ist die Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Vorliegend könnte das Fahrzeug an einem Sachmangel i.S.d. des § 434 BGB leiden. Hier hat der Wagen einen unfallbedingten Rahmenschaden, über den der K nicht von dem V aufgeklärt wurde. Das Fahrzeug weist mithin nicht die Beschaffenheit auf, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Der Audi A4 Avant leidet mithin an einem Sachmangel i.S.d. § 434 III 1 Nr. 1 und 2 lit. a BGB (s.o.).
3. Zum maßgeblichen Zeitpunkt
Auch lag dieser Mangel auch schon bei Gefahrübergang vor (s.o.).
4. Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung
Zudem müsste eine Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung erfolgt sein. Vorliegend hat K den V zwar auf den Rahmenschaden aufmerksam gemacht und ihn aufgefordert, einen neuen, gleichwertigen Audi A4 zu beschaffen. Allerdings hat er es unterlassen, eine angemessene Fristsetzung vorzunehmen. Diese Fristsetzung könnte jedoch nach § 323 II Nr. 1 BGB entbehrlich sein, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Vorliegend hat V erklärt, dass er von dem Schaden nichts gewusst habe und deshalb in dieser Sache keinen Handschlag mehr tun werde. Dies lässt erkennen, dass V die Leistung nicht mehr erbringen möchte, sie also ernsthaft und endgültig verweigert. Mithin ist die Fristsetzung nach § 323 II Nr. 1 BGB entbehrlich.
5. Kein Ausschluss
Ausschlussgründe sind vorliegend nicht ersichtlich.
6. Rücktrittserklärung
Überdies müsste eine Rücktrittserklärung i.S.d. § 349 BGB erfolgt sein. Laut Sachverhalt hat K gegenüber V den Rücktritt erklärt. Eine Rücktrittserklärung liegt somit vor.
7. Keine Einrede der Unwirksamkeit
Letztlich liegt auch keine Einrede der Unwirksamkeit des Rücktritts vor.
8. Ergebnis
Folglich hat K wirksam den Rücktritt vom Vertrag erklärt.
II. Verschlechterung i.S.d. § 346 II Nr. 3 BGB
Weiterhin müsste sich das Fahrzeug i.S.d. § 346 II Nr. 3 BGB verschlechtert haben. Dies ist dann der Fall, wenn eine nachteilige Veränderung der Substanz oder Funktionstauglichkeit der Sache eingetreten ist. Hier wurde unfallbedingt die Motorhaube des Audi A4 verbogen, sowie die Stoßstange leicht eingedrückt. Zudem wurde die Beleuchtung beschädigt. Mithin ist eine Verschlechterung des Fahrzeugs i.S.d. § 346 II Nr. 3 BGB eingetreten. Hierbei ist diese Verschlechterung auch nicht durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache gemäß § 346 II Nr. 3 2. HS BGB entstanden.
III. Kein Ausschluss nach § 346 III Nr. 3 BGB
Der Anspruch auf Wertersatz könnte jedoch gemäß § 346 III Nr. 3 BGB ausgeschlossen sein. Hiernach entfällt die Pflicht zum Wertersatz, wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, vgl. auch § 277 BGB (diligentia quam in suis). Laut Sachverhalt neigt K gerade in Zuständen der emotionalen Erregung üblicherweise zu einer schnellen, ungeduldigen Fahrweise, sodass es hierbei schon des Öfteren zu kleineren Auffahrunfällen gekommen ist. Mithin hat K in der vorliegenden Situation die für ihn übliche Fahrweise an den Tag gelegt, sodass der Unfall eingetreten ist, obwohl K die eigenübliche Sorgfalt beobachtet hat. Auch ist § 346 III Nr. 3 BGB auch im Straßenverkehr anwendbar, da § 346 III Nr. 3 BGB die interne Haftung zwischen Käufer und Verkäufer betrifft und es an einer gemeinsamen Teilnahme im Straßenverkehr, die in den Fällen der §§ 708, 1358 BGB die mildere Haftung entfallen lässt. Mithin wäre der Anspruch auf Wertersatz grundsätzlich nach § 346 III Nr. 3 BGB ausgeschlossen.
Fraglich ist jedoch, in welchem Zeitpunkt § 346 III Nr. 3 BGB Anwendung findet.
1. Eine Ansicht
Nach einer Ansicht ist § 346 III Nr. 3 BGB in den Fällen teleologisch zu reduzieren, in welchen er Kenntnis von den Umständen erhält, die ihn zum Rücktritt berechtigen. Die Existenz des § 346 III Nr. 3 BGB sei dadurch bedingt, dass der Erwerber einer Sache im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrecht darauf vertraue, dass diese endgültig seinem Vermögen angehöre. Aus diesem Grund solle mit der Sache so verfahren dürfen, wie er es gewohnt sei. Dies könne jedoch nicht für den Fall gelten, in welchem der Berechtigte Kenntnis von Umständen erlangt, die ihn zum Rücktritt berechtigen. Denn zu diesem Zeitpunkt müsse der Erwerber damit rechnen, dass er die Sache möglicherweise zurückzugewähren habe. Eine teleologische Reduktion des § 346 III Nr. 3 BGB wird unter anderem auch damit begründet, dass der gesetzlich zum Rücktritt Berechtigte bei uneingeschränkter Anwendung des § 346 III Nr. 3 BGB in derartigen Fällen gegenüber dem vertraglich zum Rücktritt Berechtigten unangemessen privilegiert würde, obwohl eine gleiche Interessenlage gegeben sei. Vorliegend wusste K zum Zeitpunkt des Auffahrunfalls bereits um den Rahmenschaden an dem Audi A4 Avant. Mithin hatte er Kenntnis von dem Mangel, welcher ihn zum Rücktritt berechtigt. Nach dieser Ansicht würde somit die teleologische Reduktion des § 346 III Nr. 3 BGB greifen, sodass die Pflicht des K zum Wertersatz nicht entfiele.
2. Andere Ansicht
Die gegenteilige Ansicht geht hingegen von einer uneingeschränkten Anwendung des § 346 III Nr. 3 BGB aus. Dies wird insbesondere mit dem Wortlaut der Vorschrift begründet. Diese biete für eine Einschränkung des § 346 III Nr. 3 BGB keine Anhaltspunkte. Zudem stünde dem Veräußerer weiterhin ein Schadensersatzanspruch nach § 346 IV BGB zu. Nach dieser Ansicht würde der Wertersatzanspruch des V gegen K nach § 346 III Nr. 3 BGB entfallen.
3.Stellungnahme
Die erstgenannte Ansicht ist vorzugswürdig. Zwar hat eine Einschränkung des § 346 III Nr. 3 BGB im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Allerdings ist nicht ersichtlich, warum eine Privilegierung des Erwerbers der Sache auch für den Fall gelten soll, in welchem er Kenntnis von den Umständen hat, die ihn zum Rücktritt berechtigen. Denn die Privilegierung des § 346 III Nr. 3 BGB beruht gerade darauf, dass der Berechtigte glaubt, dauerhaft Eigentümer der Sache geworden zu sein und deshalb nach Belieben mit der Sache verfahren dürfen muss. Dies kann jedoch nicht gelten, wenn der Berechtigte weiß, dass er die Sache womöglich zurückgewähren muss. Denn diese würde auch eine unangemessene Benachteiligung des vertraglich zum Rücktritt Berechtigten bedeuten. Zudem spricht auch § 357 III 3 BGB für die Annahme, dass bei Kenntnis von einer möglichen Rückabwicklung des Vertrags eine teleologische Reduktion des § 346 III Nr. 3 BGB erforderlich ist.
Vorliegend wusste K von dem unfallbedingten Rahmenschaden bevor es zu dem Auffahrunfall kam. Mithin gilt aufgrund der teleologischen Reduktion nicht die Haftungsprivilegierung des § 346 III Nr. 3 BGB, sondern der allgemeine Haftungsmaßstab des § 276 BGB. Hier hat K aufgrund seiner schnellen und ungeduldigen Fahrweise den Auffahrunfall verursacht und handelte damit zumindest fahrlässig i.S.d. § 276 I, II BGB. Mithin entfällt die Wertersatzpflicht nicht gemäß § 346 III Nr. 3 BGB.
IV. Ergebnis
Folglich hat V gegen K einen Anspruch auf Wertersatz i.H.v. 2.175 Euro gemäß den §§ 437 Nr. 2, 323 I 2. Fall, 346 II Nr. 3 BGB.
B. Anspruch des V gegen K auf Schadensersatz i.H.v. 3.175 Euro gemäß den §§ 346 IV, 280 I, III, 281 BGB
V könnte gegen K zudem einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 3.175 Euro gemäß den §§ 346 IV, 280 I, III, 281 BGB haben.
I. Rückgewährschuldverhältnis
Dies erfordert zunächst ein Rückgewährschuldverhältnis. Ein solches liegt zwischen K und V aufgrund der Rücktrittserklärung des K vor (s.o.).
II. Pflichtverletzung
Zudem müsste K eine Pflicht aus dem Rückgewährschuldverhältnis verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung könnte vorliegend in der Verursachung des Auffahrunfalls und der damit einhergehenden Beschädigung des Fahrzeugs gesehen werden. Allerdings hatte K zu diesem Zeitpunkt sein Rücktrittsrecht noch nicht ausgeübt, sodass ein Rückgewährschuldverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht entstanden war. Fraglich ist jedoch, ob die Pflicht zur Rückgewähr bereits vor Erklärung des Rücktritts verletzt werden kann. Dies ist höchst strittig.
1. Eine Ansicht
Nach einer Ansicht wird das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs in derartigen Fällen bejaht, da die Pflichtverletzung nicht in der Beschädigung der Sache selbst liege, sondern darin zu sehen sei, dass der Gegenstand nach Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden könne. Danach läge die Pflichtverletzung des K vorliegend darin, dass der K den Audi A4 nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann.
2. Andere Ansicht
Die gegenteilige Ansicht geht hingegen davon aus, dass die Schadensersatzpflicht aus § 346 IV BGB die Verletzung einer Pflicht aus § 346 I BGB voraussetzt. Diese Pflicht entstehe allerdings erst mit der Erklärung des Rücktritts, mit welcher das Schuldverhältnis erst in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt werde. Wisse der Vertragspartner bei Vertragsschluss bereits um ein bestehendes Rücktrittsrecht, so habe er lediglich auf die Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen und schulde gegebenenfalls Schadensersatz nach den §§ 280 I, 241 II BGB. Hiernach hätte K keine Pflicht verletzt, die einen Schadensersatzanspruch aus den §§ 346 IV, 280 I, III, 281 BGB begründen könnte, da eine Pflichtverletzung erst mit der Begründung des Rückgewährschuldverhältnisses durch eine Rücktrittserklärung möglich würde.
3. Stellungnahme
Der zweiten Ansicht ist zu folgen. Eine Pflichtverletzung zu bejahen, obwohl zur Zeit der Veräußerung des Gegenstandes das Rückgewährschuldverhältnis noch gar nicht bestand, erscheint nicht sachgerecht. Dies gilt umso mehr, als die Bejahung einer Pflichtverletzung nur durch eine künstliche Vorverlagerung des Zeitpunktes der Pflichtverletzung erreicht wird. Haftungslücken werden hingegen durch einen Rückgriff auf den Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 280 I, 241 II BGB vermieden. K hat infolgedessen keine Pflicht i.S.d. §§ 280 I, III, 281 BGB verletzt.
III. Ergebnis
Folglich hat V gegen K mangels Pflichtverletzung keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 3.175 Euro gemäß den §§ 346 IV, 280 I, III, 281 BGB.
C. Anspruch V gegen K auf Schadenersatz i.H.v. 3.175 Euro nach den §§ 280 I, 241 II BGB
V könnte gegen K jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 3.175 Euro wegen der entstandenen Schäden und des entgangenen Gewinns gemäß den §§ 280 I, 241 II BGB haben.
I. Anwendbarkeit der §§ 280 I, 241 II BGB
Fraglich ist, ob die §§ 280 I, 241 II BGB überhaupt vor Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses anwendbar sind.
1. Eine Ansicht
Nach einer Ansicht sind die §§ 280 ff. BGB erst nach Ausübung des Rücktrittsrechts und nur über § 346 IV BGB anwendbar. Dies wird damit begründet, dass § 346 IV BGB die Verletzung einer Pflicht nach § 346 I BGB vorsieht, eine solche Pflichtverletzung jedoch erst mit Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses möglich ist. Hiernach wären die §§ 280, 241 II BGB vorliegend nicht anwendbar.
2. Andere Ansicht
Eine andere Ansicht können die §§ 280 ff. BGB bereits ab positiver Kenntnis von der Rücktrittsmöglichkeit Anwendung finden. Denn im Rahmen eines Vertrags ist nach § 241 II BGB
zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet. Mithin ist der Käufer einer Sache im Rahmen eines Kaufvertrags ab Kenntnis der Umstände, welche ihn zum Rücktritt berechtigen, dazu verpflichtet, pfleglich mit der Kaufsache umzugeben, um sie unversehrt zurückgeben zu können. Durch den Rücktritt erstarke dann die Nebenpflicht zu einer leistungsbezogenen Pflicht. Hiernach wären die §§ 280 ff. BGB vorliegend anwendbar, da K zu dem Zeitpunkt des Auffahrunfalls bereits Kenntnis von seiner Rücktrittsmöglichkeit hatte.
3. Weitere Ansicht
Nach einer weiteren Ansicht greifen die §§ 280 ff. BGB bereits ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Erwerber die Möglichkeit zum Rücktritt kennen müsste. Dies wird mit einer Parallele zu der Figur der culpa in contrahendo und der Vermeidung der Privilegierung des unsorgfältig Rücktrittsberechtigten begründet. Auch nach dieser Ansicht wären die §§ 280 ff. BGB anwendbar.
4. Stellungnahme
Hier ist die erstgenannte Ansicht abzulehnen. Das Rückgewährschuldverhältnis ist eine Kehrseite des ursprünglich abgeschlossenen (Kauf-) Vertrags. Auch im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses bestehen die Pflichten aus § 241 II BGB. Hat der Erwerber der Kaufsache jedoch Kenntnis von dem Umstand, welcher ihn zum Rücktritt berechtigt, ist die Rückabwicklung des Vertrags bereits in greifbarer Nähe. Mithin besteht ab diesem Zeitpunkt ein erhöhtes Interesse des Vertragspartners an dem pflegsamen Umgang mit der Kaufsache, damit diese unbeschadet zurückgewährt werden kann. Mithin besteht auch vor Ausübung des Rücktritts bereits die Notwendigkeit, dass die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragspartners geschützt werden. Dies gilt umso mehr, als der Rücktrittsberechtigte den Rücktritt hinauszögern kann und der Wertersatzanspruch in seiner Höhe meist hinter dem Schadensersatzanspruch zurückbleibt. Zudem ist auch den §§ 160, 820 S. 2, 989 BGB zu entnehmen, dass eine Pflicht der Vertragsparteien besteht, während einer Schwebelage potentielle Rückgewährpflichten sicherzustellen. Mithin ist die erstgenannte Ansicht abzulehnen. Die weiteren Auffassungen kommen zu demselben Ergebnis, sodass eine weitere Streitentscheidung hier nicht erforderlich ist.
Folglich sind die §§ 280, 241 II BGB vorliegend anwendbar.
II. Weitere Voraussetzungen der §§ 280 I, 241 II BGB
Zudem müssen die weiteren Voraussetzungen der §§ 280 I, 241 II BGB gegeben sein.
1. Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis liegt hier in dem zwischen K und V geschlossenen Kaufvertrag.
2. Pflichtverletzung
Zudem müsste K eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt haben. Vorliegend folgt aus § 241 II BGB die Pflicht, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen teils Rücksicht zu nehmen. Hier hatte K mithin ab dem Zeitpunkt, in welchem er Kenntnis von der Rücktrittsmöglichkeit erlangt hat, die Pflicht, sorgsam mit der Kaufsache umzugehen, damit er diese im Falle des Rücktritts unbeschadet zurückgewähren kann. Obwohl K von dem Rahmenschaden und damit von dem Mangel wusste, der ihn zum Rücktritt berechtigt, ist er gewohnt schnell und ungeduldig gefahren, sodass es zu dem Auffahrunfall kam. Mithin hat er seine Pflicht aus § 241 II BGB, sorgsam mit der Kaufsache umzugehen, verletzt. Eine Pflichtverletzung i.S.d. §§ 280 I, 241 II BGB liegt somit vor.
3. Vertretenmüssen
Weiterhin müsste K diese Pflichtverletzung auch zu vertreten haben, vgl. § 280 I 2 BGB. K fuhr im Straßenverkehr schnell und ungeduldig und hat damit zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, sodass K fahrlässig i.S.d. § 276 I, II BGB handelte. Jedoch könnte eine Haftungsprivilegierung nach § 346 III Nr. 3 BGB (analog) zugunsten des K greifen. Nach Wortlaut und systematischer Stellung des § 346 III Nr. 3 BGB ist dieser nicht auf Schadensersatzansprüche anwendbar. Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da § 346 III Nr. 3 BGB nach seinem Sinn und Zweck nur auf die Fälle angewendet werden kann, in welchen dem Berechtigten das Rücktrittsrecht unbekannt ist. K hat die Pflichtverletzung mithin auch zu vertreten, vgl. § 280 I 2 BGB.
4. Schaden
Zudem müsste V auch ein Schaden i.S.d. § 280 I BGB entstanden sein. Hier ist es aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens des K zu einem Auffahrunfall gekommen, wobei der PKW erheblich beschädigt wurde, sodass der Minderwert des Audi A4 2.175 Euro beträgt. Zudem hätte V den Wagen an seinen Kunden X mit einem Gewinn von 1.000 Euro weiterverkaufen können. Ihm ist somit ein Gewinn i.H.v. 1.000 Euro entgangen. Fraglich ist, ob der entgangene Gewinn auch von § 280 I BGB erfasst wird. § 280 I BGB erfasst das Integritätsinteresse und damit auch Mangelfolgeschäden und mittelbare Schäden, wozu auch der entgangene Gewinn zählt. Mithin ist der entgangene Gewinn von 1.000 Euro von § 280 I BGB erfasst wird, sodass dem V ein Schaden i.H.v. 3.175 Euro entstanden.
III. Ergebnis
Folglich hat V gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 3.175 Euro gemäß den §§ 280 I, 241 II BGB.