Fall: Das verflixte Arbeitsgerät

Das Ehepaar Matussek hat das zweite Mal Nachwuchs bekommen und möchte nun sowohl das Dachgeschoss ihres Einfamilienhauses ausbauen und das Dach selbst erneuern lassen, als auch einen zusätzlichen Anbau errichten. Für das Projekt beauftragen sie unter anderem die Zimmerei Friedrichs für die Dachkonstruktion und die Spenglerei Johannsen für die anfallenden Metallarbeiten. Da der Betreiber der Spenglerei, Markus Johannsen (J), für die Verrichtung seiner Arbeiten ebenso wie die Zimmerei eine stationäre Kreissäge benötigt, erkundigt er sich bei Dieter Friedrichs (D), ob seine Mitarbeiter dessen Säge mitbenutzen dürften. D hat hiergegen nichts einzuwenden. Als der seit wenigen Monaten im Betrieb des J beschäftigte Lehrling Alexander Schorf (S) unter der Aufsicht des Altgesellen David Brecht (B) frohen Mutes ans Werk gehen möchte und die Dachdeckungen aus Titanzink zuschneiden möchte, löst sich das Sägeblatt der Plattensäge, sodass sich S schwer an der rechten Hand verletzt und seine Uhr beschädigt wird. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass D keine Lust dazu hatte, die Säge zu warten, obwohl dies vom Hersteller ausdrücklich gefordert wird, und das Sägeblatt aus diesem Grund nicht ordnungsgemäß befestigt war. Ferner war Ursache des Unfalls, dass B dem S aus unerfindlichen Gründen nahe gelegt hatte, beim Sägen Sicherheitshandschuhe zu tragen, da diese vor Verletzungen schützen würden. Dies führte jedoch dazu, dass der Handschuh des S in die Kreissäge geriet und die Hand von der Säge erfasst wurde. S verlangt nun von J, B und D Schmerzensgeld und den Ersatz der Heilbehandlungskosten. Außerdem fordert er den Ersatz der Reparaturkosten für seine Uhr.

Hat S gegen J, B und D einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz der Heilbehandlungskosten?

Zusatzfrage: Kann S von J, B und D Ersatz der Reparaturkosten für die Uhr verlangen?

ABWANDLUNG
Im ersten Monat seiner Lehrlingstätigkeit kommt es aufgrund leichter Fahrlässigkeit des S während seiner Arbeitszeit zu einer Beschädigung der Sicken- und Bördelmaschine des J. Dieser ist sehr verärgert, schließlich sind ihm dadurch Reparaturkosten i.H.v. 450 Euro entstanden. Deshalb will J mit seinen Schadensersatzansprüchen gegen den Arbeitslohn des S vom nächsten Monat aufrechnen. Hat J gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Maschine?



1. Teil: Ansprüche S gegen B

A. Anspruch S gegen B auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung der Heilbehandlungskosten gemäß § 823 I BGB
S könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung der Heilbehandlungskosten gemäß § 823 I BGB haben.

I. Rechtsgutsverletzung
Dies setzt zunächst voraus, dass eine Verletzung eines der in § 823 I BGB genannten Rechtsgüter gegeben ist. Hier wurde S bei dem Unfall an der Säge schwer an der rechten Hand verletzt. Es liegt somit eine Verletzung des Rechtsgutes „Körper“ vor.

II. Verletzungshandlung des B
Zudem müsste eine Verletzungshandlung des B vorliegen. Handlung ist ein der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegendes, beherrschbares Verhalten unter Ausschluss physischen Zwangs oder willkürlichen Reflexes durch fremde Einwirkung. Dies kann in einem positiven Tun oder Unterlassen bestehen. Hier hat B dem S, den er beaufsichtigte, geraten, Handschuhe während der Sägetätigkeit zu tragen. Dies ist ein positives Tun und stellt eine Verletzungshandlung dar.

III. Kausalität
Diese Verletzungshandlung des B müsste zudem kausal für die bei S eingetretene Rechtsgutsverletzung geworden sein. Dies wird auch als haftungsbegründende Kausalität bezeichnet. Die Kausalität bemisst sich nach der conditio sine qua non Formel. Danach ist jedes Verhalten kausal, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte B dem S nicht geraten, Handschuh zu Tragen, hätten diese nicht in das Sägeblatt geraten können, sodass sich S nicht verletzt hätte. Die Verletzungshandlung des B war somit für die Verletzung der rechten Hand des S auch kausal.

IV. Zurechnung
Zudem müsste dem B die eingetretene Rechtsgutsverletzung auch objektiv zurechenbar sein. Die sehr weit gefasste Äquivalenztheorie erfährt durch die sogenannte Adäquanztheorie eine Einschränkung. Zwischen dem Verhalten des Schädigers und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung muss danach ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das bedeutet, dass die Möglichkeit des Schadenseintritts nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen darf. Positiv formuliert muss das Ereignis die Möglichkeit eines Erfolges der eingetretenen Art generell nicht unerheblich erhöht haben. Hier hat B, der den S beaufsichtigte, diesem angeraten, Handschuhe beim Sägevorgang zu verwenden. Das Tragen von Handschuhen beim Verrichten der Arbeit an der Säge erhöht jedoch das Risiko von Verletzungen an Armen und Händen, da die Handschuhe leicht vom Sägeblatt erfasst werden können. Die Handverletzung des S ist dem B somit auch objektiv zurechenbar.

V. Rechtswidrigkeit
Ferner müsste B auch rechtswidrig gehandelt haben. Die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung ist grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtsgutsverletzung indiziert. Rechtfertigungsgründe sind im Übrigen nicht ersichtlich.

VI. Verschulden
Letztlich müsste B auch ein Verschulden treffen. B müsste somit vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Hier hat B dem S geraten, Handschuhe beim Sägevorgang zu tragen, obwohl hinreichend bekannt ist, dass gerade das Tragen von Handschuhen bei der Verwendung einer Kreissäge dazu führe kann, dass der Handschuh samt Hand in das Sägeblatt gerät und dadurch erhebliche Verletzungen entstehen können. Insbesondere in seiner Position als Altgeselle hätte B um die Gefahren bei Verwendung von Handschuhen an einer Kreissäge wissen müssen und dem S im Gegenteil von der Verwendung von Handschuhen abraten müssen. B handelte somit grob fahrlässig und hat sein Verletzungsverhalten mithin auch zu vertreten.

VII. Rechtsfolge: Schadensersatz nach den §§ 249 ff. BGB
Rechtsfolge des § 823 I BGB ist der Ersatz des entstandenen Schadens nach den §§ 249 ff. BGB. Vorliegend hat K eine Verletzung an der rechten Hand erlitten. Dies führte dazu, dass er Schmerzen erlitten hat und ihm Heilbehandlungskosten entstanden sind. Die Rechtsgutsverletzung war mithin auch kausal für den eingetretenen Schaden (haftungsausfüllende Kausalität). Gemäß § 249 II BGB kann der Gläubiger, wenn wegen Verletzung einer Person Schadensersatz zu leisten ist, statt Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Vorliegend kann S somit die Erstattung der ihm entstandenen Heilbehandlungskosten verlangen. Ein angemessenes Schmerzensgeld kann S von B gemäß § 253 II BGB fordern.

VIII. Kein Ausschluss
Der Anspruch des S gegen B auf Ersatz der Heilbehandlungskosten und Zahlung von Schmerzensgeld dürfte jedoch nicht ausgeschlossen sein. Vorliegend kommt als Ausschlussgrund ein gesetzlicher Haftungsausschluss gemäß § 105 I SGB VII in Betracht. Danach sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursachen, diesen zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, den Betriebsfrieden zu schützen. Zudem soll die Vorschrift dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die in einem Betrieb Tätigen in einer Gefahrengemeinschaft befinden. Dem Arbeitnehmer ist der Verlust seines zivilrechtlichen Anspruchs insofern zuzumuten, als er den Schaden von der zuständigen Betriebsgenossenschaft ersetzt bekommt. Vorliegend arbeiten B und S in demselben Betrieb. Zudem fand die Verletzung des S während der betrieblichen Tätigkeit von B und S statt. Es handelt sich somit um einen Arbeitsunfall, der einen Versicherungsfall i.S.d. Norm darstellt. Zwar handelte S grob fahrlässig, jedoch nicht vorsätzlich, sodass hier der Haftungsausschluss des § 105 SGB VII greift. Fraglich ist lediglich, ob dieser Freistellungsanspruch des B auch den Anspruch auf Schmerzensgeld erfasst, dieser also unter den Begriff des Personenschadens fällt. Sinn und Zweck des § 105 SGB VII ist es gerade, den Betriebsfrieden zu schützen und zu erreichen, dass in demselben Betrieb derartige Arbeitsunfälle nicht extern juristisch verfolgt werden. Hierfür zahlt der Arbeitgeber in die gesetzliche Unfallversicherung ein, welche dem Arbeitnehmer im Versicherungsfall einen sicheren Anspruch gewährt. Dem Arbeitnehmer ist es mithin auch bei Ansprüchen auf Schmerzensgeld zuzumuten, dass er auf die Ansprüche aus der Unfallversicherung verwiesen wird und die allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche ausgeschlossen sind. Mithin ist auch das Schmerzensgeld von dem Begriff des Personenschadens i.S.d. § 105 SGB VII erfasst.

IX. Ergebnis
S hat gegen B weder einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes noch einen Anspruch auf Erstattung der Heilbehandlungskosten.

B. Anspruch S gegen B auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung der Heilbehandlungskosten gemäß § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB
S könnte gegen B jedoch einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung der Heilbehandlungskosten gemäß § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB haben.

I. Verletzung eines Schutzgesetzes
Hierfür müsste B zunächst ein Schutzgesetz verletzt haben, also eine Vorschrift, die zumindest auch Individualrechtsgüter schützen will. Hier könnte ein Verstoß gegen § 229 StGB vorliegen. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung dient gerade dem Schutz des Einzelnen, insbesondere dessen körperlicher Integrität. § 229 StGB stellt somit ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB dar.

II. Verstoß
Ferner müsste B auch gegen das Schutzgesetz, hier § 229 StGB, verstoßen haben. Vorliegend wurde S schwer an der Hand verletzt. Indem B dem S anriet, beim Sägevorgang Handschuhe zu tragen, handelte er objektiv sorgfaltswidrig. Auch hätte B in seiner Position als Altgeselle wissen müssen, dass das Tragen von Handschuhen während des Sägevorgangs gerade das Risiko einer Verletzung erheblich erhöht und vorhersehen sehen können, dass es hierdurch zu einer Verletzung kommen kann. B verstieß somit in besonders hohem Maße gegen die bestehende Sorgfaltspflicht. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass der erst seit wenigen Monaten bei J beschäftigte Lehrling S von der Gefahr wusste und bewusst das Risiko einer Verletzung eingegangen ist. B handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Ein Verstoß gegen § 229 StGB liegt folglich vor.

III. Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit ist bei Vorliegen eines Verstoßes gegen ein Schutzgesetz bereits indiziert.

IV. Verschulden
Wie sich aus der Prüfung des § 229 StGB bereits ergibt, handelte B grob fahrlässig und hat den Verstoß gegen das Schutzgesetz auch zu vertreten.

V. Rechtsfolge: Schadensersatz nach den §§ 249 StGB
Rechtsfolge des § 823 II BGB ist der Ersatz des entstandenen Schadens nach den §§ 249 ff. BGB. Gemäß § 249 II BGB kann der Gläubiger, wenn wegen Verletzung einer Person Schadensersatz zu leisten ist, statt Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Vorliegend kann S somit die Erstattung der ihm entstandenen Heilbehandlungskosten verlangen. Ein angemessenes Schmerzensgeld kann S von B gemäß § 253 II BGB fordern.

VI. Kein Ausschluss
Allerdings greift auch im Rahmen des § 823 II BGB der Ausschlusstatbestand des § 105 SGB VII. Auch hier ist der Sinn und Zweck der Regelung, dass der Betriebsfrieden durch den Ausschluss der allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche geschützt werden soll. Zudem erhält der Arbeitnehmer einen sicheren Anspruch gegen die Unfallversicherung, in welche der Arbeitgeber verpflichtet ist, einzuzahlen.

VII. Ergebnis
S hat gegen B mithin keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung der Heilbehandlungskosten gemäß § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB.

2. Teil: Ansprüche S gegen J

A. Anspruch S gegen J auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung der Heilbehandlungskosten aus § 280 I BGB
S könnte gegen J zunächst einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung der Heilbehandlungskosten aus § 280 I BGB haben.

I. Schuldverhältnis
Hierfür verlangt § 280 I BGB vorerst das Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses. Hier ist davon auszugehen, dass zwischen J und S ein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Ein Schuldverhältnis i.S.d. Norm ist somit gegeben.

II. Pflichtverletzung
Weiterhin müsste J eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben. Vorliegend könnte J gegen seine Pflichten aus § 618 I BGB verstoßen haben. Danach hat der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. Hier hat J die Nutzung der stationären Kreissäge des D organisiert, damit seine Mitarbeiter die erforderlichen Arbeiten verrichten konnten. J hat, unabhängig davon, ob die Kreissäge ihm selbst gehört oder er sich diese von jemand anderem leiht, dafür zu sorgen, dass von diesem Gerät keine Gefahr für seine Mitarbeiter ausgeht, welche die normale Betriebsgefahr der Säge überschreitet. Mithin hätte J selbst die Säge auf ihre Funktionstüchtigkeit vor deren Inbetriebnahme überprüfen müssen. Somit liegt ein Verstoß gegen § 618 BGB vor. Eine Pflichtverletzung ist gegeben.

III. Vertretenmüssen
Zuletzt müsste J die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Vorliegend hat J, indem er es unterlassen hat, die Kreissäge auf ihre Funktionstüchtigkeit zu kontrollieren, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und handelte damit fahrlässig i.S.d. § 276 I, II BGB.

IV. Rechtsfolge: Schadensersatz nach den §§ 249 ff. BGB
Rechtsfolge des § 280 I BGB ist der Ersatz des entstandenen Schadens nach den §§ 249 ff. BGB. J hat dem S mithin die Heilbehandlungskosten gemäß § 249 II BGB zu erstatten und gemäß § 253 II BGB ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

V. Kein Ausschluss
Dieser Anspruch dürfte jedoch nicht ausgeschlossen sein. Vorliegend könnte dem Schadensersatzanspruch des S gegen J die Vorschrift des § 104 I SGB VII entgegenstehen. Hiernach sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Vorliegend hat S als Beschäftigter des J einen Personenschaden im Rahmen eines Arbeitsunfalls erlitten. Dieser Versicherungsfall wurde von J jedoch nicht vorsätzlich herbeigeführt. Auch ist § 8 II Nr. 1-4 SGB VII vorliegend nicht einschlägig. Somit greift der Ausschlussgrund des § 104 I SGB VII. Auch hier ist Sinn und Zweck der Vorschrift die Sicherung des Betriebsfriedens und der Gedanke, dass der Arbeitnehmer einen gesicherten Anspruch gegen die Unfallversicherung erhält.

VI. Ergebnis
Folglich hat S gegen J keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung der Heilbehandlungskosten gemäß § 280 I BGB.

B. Anspruch S gegen J auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung der Heilbehandlungskosten gemäß § 823 I BGB
S könnte gegen J jedoch einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung der Heilbehandlungskosten gemäß § 823 I BGB haben.

I. Rechtsgutsverletzung
Vorliegend wurde S an seinem Körper verletzt. Eine Rechtsgutsverletzung liegt somit vor.

II. Verletzungshandlung
Weiterhin müsste J eine Verletzungshandlung vorgenommen haben. Diese kann sowohl in einem positiven Tun, als auch in einem Unterlassen bestehen. Hier hat es J unterlassen, die Kreissäge auf ihre Funktionstüchtigkeit und Sicherheit zu untersuchen, obwohl er als Arbeitgeber hierzu verpflichtet war, um die Sicherheit seiner Arbeitgeber zu gewährleisten. J hat mithin eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, sodass ihn ein pflichtwidriges Unterlassen trifft.

III. Kausalität
Die mangelnde Kontrolle der Säge durch J war auch mit kausal für die bei S eingetretene Verletzung.

IV. Zurechnung
Die Rechtsgutsverletzung ist J zudem auch objektiv zurechenbar.

V. Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung ist bei Vorliegen einer Rechtsgutsverletzung bereits indiziert.

VI. Verschulden
Das Verschulden wird bei dem Vorliegen einer Verkehrssicherungspflicht vermutet.

VII. Rechtsfolge: Schadensersatz nach den §§ 249 ff. BGB
Rechtsfolge des § 823 I BGB ist der Ersatz des entstandenen Schadens nach den §§ 249 ff. BGB. J hat dem S mithin die Heilbehandlungskosten gemäß § 249 II BGB zu erstatten und gemäß § 253 II BGB ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

VIII. Kein Ausschluss
Dieser Anspruch dürfte jedoch nicht ausgeschlossen sein. Auch im Rahmend es § 823 I BGB greift der Ausschlusstatbestand des § 104 I SGB VII.

IX. Ergebnis
S hat gegen J keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung der Heilbehandlungskosten gemäß § 823 I BGB.

C. Anspruch S gegen J auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung der Heilbehandlungskosten nach § 823 II BGB i.V.m. den §§ 229, 13 StGB
Gleiches gilt für einen Anspruch des S gegen J auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung der Heilbehandlungskosten nach § 823 II BGB i.V.m. den §§ 229, 13 StGB. Auch dieser Anspruch ist gemäß § 104 I SGB VII ausgeschlossen.

D. Anspruch S gegen J auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung der Heilbehandlungskosten aus § 831 BGB
Auch der Anspruch aus § 831 BGB scheitert aus besagten Gründen. Zwar ist B Verrichtungsgehilfe des J und hat auch eine unerlaubte Handlung gegenüber S in Ausführung seiner Verrichtung verübt, indem er S anwies, Handschuhe beim Sägevorgang zu tragen. Auch wird das Verschulden des Geschäftsherren vermutet. Wiederum greift jedoch der Ausschlussgrund des § 104 I SGB VII, sodass auch ein Anspruch des S gegen J auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung der Heilbehandlungskosten aus § 831 BGB scheitert.

3. Teil: Ansprüche S gegen D

A. Anspruch S gegen D auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung der Heilbehandlungskosten gemäß § 280 I BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
S könnte gegen D einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung der Heilbehandlungskosten gemäß § 280 I BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haben.

I. Schuldverhältnis
Hierfür müsste zunächst ein Schuldverhältnis gegeben sein.

1. Schuldverhältnis zwischen S und D
Vorliegend besteht zwischen S und D kein Schuldverhältnis.

2. Schuldverhältnis zwischen J und D
Allerdings hat J den D gefragt, ob er dessen Kreissäge mitbenutzen könnte. Hierbei könnte es sich um einen Leihvertrag i.S.d. § 598 BGB handeln. Dieser ist jedoch von der bloßen Gefälligkeit abzugrenzen. Ein Vertragsschluss, wie der Abschluss eines Leihvertrags, setzt einen Rechtsbindungswillen voraus. Dieser kann anhand objektiver Gegebenheiten ermittelt werden. Hierbei kommt es darauf an, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Anhaltspunkte hierfür sind insbesondere die Art des sozialen Näheverhältnisses, ihr Inhalt, Grund und Zweck und ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung für die Parteien. Vorliegend stehen J und D in keinem besonderen Näheverhältnis. J wandte sich vielmehr aus beruflichen und wirtschaftlichen Gründen an D, da die Mitbenutzung der Kreissäge des D ihm einen nennenswerten Vorteil verschafft. Insofern ist von einem Rechtsbindungswillen der Parteien auszugehen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass D dem J die Säge nicht aus bloßer Gefälligkeit überlassen hat, sondern ein Interesse daran hat, dass die Mitbenutzung auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eventuelle Schäden, die an der Kreissäge durch falsche Benutzung entstehen können. Zwischen J und D wurde somit ein wirksamer Leihvertrag i.S.d. § 598 BGB geschlossen.

3. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Auch wenn der Leihvertrag nur zwischen J und D geschlossen würde, könnte auch S Ansprüche gegenüber D geltend machen, wenn der Leihvertrag einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darstellt.

a) Leistungsnähe des S
Dies setzt zunächst voraus, dass eine Leistungsnähe des S vorliegt. Der Dritte ist immer dann leistungsnah, wenn er bestimmungsgemäß mit der Leistung und daher auch mit den Folgen der Schlechtleistung in Berührung kommt. Hier hat S die von D an J verliehene Kreissäge bedient, um seine Arbeiten zu verrichten. Er kommt somit bestimmungsgemäß mit der Leistung des S und damit auch mit den Folgen dessen Schlechtleistung in Berührung. Daher besteht eine Leistungsnähe des S.

b) Einbeziehungsinteresse des J
Ferner müsste J auch über ein Einbeziehungsinteresse verfügen. Der Gläubiger hat immer dann ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten, wenn er für das „Wohl und Wehe“ des Dritten einzustehen hat. Dies gilt typischerweise für das Verhältnis von Arbeitgeber zu Arbeitnehmer. Mithin hat J als Arbeitgeber des S ein Interesse daran, dass dieser in den Leihvertrag mit einbezogen wird.

c) Erkennbarkeit von a) und b) für D
Darüber hinaus müsste die Leistungsnähe des S und das Einbeziehungsinteresse des J auch für D erkennbar gewesen sein. Hier hat J den D ausdrücklich gefragt, ob seine Mitarbeiter die Kreissäge des D mitbenutzen dürften. Für D war mithin offensichtlich, dass S mit seiner Leistung in Berührung kommen würde und dass J als dessen Arbeitgeber auch ein Interesse an der Einbeziehung in den Vertrag hatte.

d) Schutzbedürftigkeit des S
Zuletzt müsste S auch schutzbedürftig sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn dem Dritten keine eigenen, inhaltsgleichen vertraglichen Ansprüche gegen den Schädiger zustehen. Hier stehen S gegen D womöglich Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung zu. Ein eigener vertraglicher Anspruch ist hingegen nicht ersichtlich. Daher ist S auch schutzbedürftig.

e) Zwischenergebnis
Vorliegend besteht zwischen D und S mithin in Form des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schuldverhältnis.

II. Pflichtverletzung
Weiterhin müsste D auch eine Pflichtverletzung begangen haben. Vorliegend hat es D unterlassen, die Kreissäge zu warten, was zum Lösen des Sägeblattes und zur Verletzung des S führte. D war jedoch gemäß § 241 II BGB verpflichtet, auf die Rechte und Interessen des J Rücksicht zu nehmen. Hierzu gehört auch, dass durch die verliehene Sache keine Schäden an anderen Sachen oder Personen entstehen. Eine Pflichtverletzung des D ist somit gegeben.

III. Vertretenmüssen
Zuletzt müsste D die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Vorliegend hatte D keine Lust, die erforderlichen Wartungsarbeiten an der Kreissäge durchzuführen, obwohl hierdurch erhebliche Verletzungen entstehen können. Mithin hat D die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt und handelte insoweit grob fahrlässig. D hat die Pflichtverletzung mithin auch zu vertreten.

IV. Rechtsfolge
Rechtsfolge des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist, dass der Anspruch zum Schaden gezogen wird. Mithin hat S gegen D einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß den §§ 249 ff. BGB. Hiernach hat D dem S ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, vgl. § 253 II BGB, und dem S die Heilbehandlungskosten zu erstatten, vgl. § 249 II BGB.

V. Kein Ausschluss
Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Anspruch des S gegen D nicht ausgeschlossen ist.

1. § 106 III SGB VII
Vorliegend könnte dem Anspruch des S gegen D aus § 280 I BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags zugunsten Dritter nach den §§ 106 III, 104, 105 SGB VII ausgeschlossen sein. Gemäß § 106 III SGB VII gelten die §§ 104, 105 SGB VII für die Ersatzpflicht der für die Beteiligten Unternehmen Tätigen auch dann, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten. Fraglich ist, ob D, S und J vorliegend im Rahmen einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig geworden sind. Laut BGH ist für das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte erforderlich, dass betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen vorliegen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm hingegen nicht. Hier bestand der einzige Kontakt zwischen D und J darin, dass beide Unternehmen an dem Dachausbau beteiligt sind und die Mitarbeiter des J die Kreissäge des D mitbenutzen durften. Im Übrigen fanden die Tätigkeiten beider Unternehmen unabhängig voneinander statt. Ein bewusstes und gewolltes Zusammenarbeiten bei einzelnen Maßnahmen ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Daher ist das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 III SGB VII zu verneinen.

2. Grundsätze der gestörten Gesamtschuld
Die Ersatzpflicht des D könnte jedoch ganz oder teilweise nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld ausgeschlossen sein.

a) Voraussetzungen
Die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld setzen voraus, dass eine Gesamtschuld gemäß § 421 BGB bestanden hätte, wenn nicht gegenüber mindestens einem der Schuldner ein Haftungsausschluss greifen würde. Dies ist dann der Fall, wenn S neben den Ansprüchen, die er gegen D hat, auch noch weitere Ansprüche zustehen. Vorliegend wurde bereits geprüft, dass S gegen J und B aus demselben Sachverhalt grundsätzlich Schadensersatzansprüche zustehen würden, B und J jedoch wegen der §§ 104, 105 SGB VII von ihrer Haftung freigestellt sind. Die Voraussetzungen der gestörten gesamtschuld sind mithin gegeben.

b) Rechtsfolge
Welche Rechtsfolge bei Vorliegen der Voraussetzungen der gestörten Gesamtschuld eintritt, ist umstritten.

aa) Eine Ansicht (Wortlautlösung)
Nach einer Ansicht hat der Gläubiger gegen den nicht privilegierten Schädiger einen vollen Schadensersatzanspruch. Im Innenverhältnis könne der in Anspruch genommene Schuldner keinen Regress gegenüber dem haftungsbefreiten Schuldner vornehmen, da ein Gesamtschuldverhältnis nicht bestehe. S hätte gegen D mithin einen Schadensersatzanspruch in voller Höhe.

bb) Andere Ansicht (Lehre von der fingierten Gesamtschuld)
Nach einer anderen Ansicht kann der Gläubiger den nicht privilegierten Schuldner in voller Höhe in Anspruch nehmen. Allerdings hat dieser Schuldner die Möglichkeit, den haftungsprivilegierten Schuldner nach § 426 I BGB analog in Regress zu nehmen. Es findet folglich die Fiktion einer Gesamtschuld statt. Hiernach hätte S gegen D einen Schadensersatzanspruch in voller Höhe. D könnte sich jedoch an B und J halten und diese zu je einem Drittel in Regress nehmen.

cc) Weitere Ansicht (Kürzung im Außenverhältnis)
Eine dritte Ansicht kürzt den Anspruch des Gläubigers gegen den nicht privilegierten Schuldner in der Höhe, in der der Schuldner von den übrigen Gesamtschuldnern hätte Ausgleich verlangen können. S hätte gegen D im Zweifel somit einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von einem Drittel des Betrags.

dd) Stellungnahme
Der letzten Ansicht ist zu folgen. Gegen die zweite Ansicht spricht insbesondere der Wortlaut der Norm, der eine Gesamtschuld voraussetzt. Zudem wird durch diese Ansicht die gesetzlich angeordnete Haftungsprivilegierung unterlaufen. Gegen die erste Ansicht spricht, dass die §§ 104, 105 SGB VII nicht bezwecken sollen, dass der nicht privilegierte Schuldner voll haften muss. Für die letztgenannte Ansicht spricht insbesondere, dass der Gläubiger damit rechnen muss, dass bei einer Haftungsfreistellung zugunsten anderer Schädiger seine Rechtsstellung verschlechtert wird. Somit ist vorliegend die Schadenshöhe im Außenverhältnis zu kürzen.

VI. Ergebnis
Folglich hat S gegen D einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung der Heilbehandlungskosten in Höhe eines Drittels des Betrags gemäß § 280 I BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags zugunsten Dritter.

B. Anspruch S gegen D auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung der Heilbehandlungskosten gemäß § 823 I BGB
S könnte gegen D jedoch einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung der Heilbehandlungskosten gemäß § 823 I BGB haben.

I. Rechtsgutsverletzung
Vorliegend wurde S an seinem Körper verletzt. Eine Rechtsgutsverletzung liegt somit vor.

II. Verletzungshandlung
Weiterhin müsste D eine Verletzungshandlung vorgenommen haben. Diese kann sowohl in einem positiven Tun, als auch in einem Unterlassen bestehen. Hier hat es D unterlassen, die Kreissäge zu warten, obwohl dies vom Hersteller ausdrücklich vorgesehen ist, damit Verletzungen vermieden werden. D hat mithin eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, sodass ihn ein pflichtwidriges Unterlassen trifft.

III. Kausalität
Die mangelnde Wartung der Säge durch D führte zur Lockerung des Sägeblattes und war damit auch kausal für die bei S eingetretene Verletzung.

IV. Zurechnung
Die Rechtsgutsverletzung ist D zudem auch objektiv zurechenbar.

V. Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung ist bei Vorliegen einer Rechtsgutsverletzung bereits indiziert.

VI. Verschulden
Das Verschulden wird bei dem Vorliegen einer Verkehrssicherungspflicht vermutet.

VII. Rechtsfolge: Schadensersatz nach den §§ 249 ff. BGB
Rechtsfolge des § 823 I BGB ist der Ersatz des entstandenen Schadens nach den §§ 249 ff. BGB. J hat dem S mithin die Heilbehandlungskosten gemäß § 249 II BGB zu erstatten und gemäß § 253 II BGB ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Allerdings ist auch hier der Anspruch nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld im Außenverhältnis zu kürzen.

VIII. Ergebnis
S hat gegen D einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Erstattung der Heilbehandlungskosten in Höhe von einem Drittel des Betrags gemäß § 823 I BGB.

C. Anspruch S gegen D auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung der Heilbehandlungskosten gemäß § 823 II BGB i.V.m. den §§ 229, 13 StGB
Zuletzt hat S gegen D auch einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung der Heilbehandlungskosten gemäß § 823 II BGB i.V.m. den §§ 229, 13 StGB. Auch hier ist der Anspruch im Außenverhältnis nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld zu kürzen, sodass D dem S nur ein Drittel des Betrags zu ersetzen hat.


Zusatzfrage
S kann die Kosten für die Reparatur seiner beschädigten Uhr sowohl von B nach § 823 I BGB, als auch von J nach § 280 I BGB, § 823 I BGB und § 831 BGB verlangen. Dies resultiert daraus, dass der Haftungsausschluss der §§ 104, 105 SGB VII nur für Personenschäden, nicht jedoch für Vermögensschäden gilt, sodass Ansprüche hinsichtlich der Beschädigung der Uhr nicht dem Ausschlusstatbestand der §§ 104, 105 SGB VII unterfallen. Daher kann S auch in voller Höhe Schadensersatz von D aus § 280 I BGB und § 823 I BGB beanspruchen.


Abwandlung

A. Anspruch J gegen S auf Schadensersatz i.H.v. 450 Euro gemäß § 280 I BGB
J könnte gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 450 Euro gemäß § 280 I BGB haben.

I. Schuldverhältnis
Hierfür verlangt § 280 I BGB vorerst das Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses. Hier ist davon auszugehen, dass zwischen J und S ein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Ein Schuldverhältnis i.S.d. Norm ist somit gegeben.

II. Pflichtverletzung
Weiterhin müsste S eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben. Vorliegend hat S als Arbeitnehmer des J die Pflicht, während seiner Tätigkeit auf die Rechte und Interessen des J Rücksicht zu nehmen, vgl. § 241 BGB. Insbesondere muss er darauf achten, dass er die Gegenstände seines Arbeitgebers nicht beschädigt. Hier hat S die Sicken- und Bördelmaschine des J bei der Verrichtung seiner Arbeit beschädigt. Eine Pflichtverletzung liegt somit vor.

III. Vertretenmüssen
Zuletzt müsste S die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Vorliegend hat S die Maschine aufgrund leichter Fahrlässigkeit seinerseits beschädigt. Mithin hat er die Pflichtverletzung auch gemäß § 276 I, II BGB zu vertreten.

IV. Rechtsfolge: Schadensersatz nach den §§ 249 ff. BGB
Rechtsfolge des § 280 I BGB ist der Ersatz des entstandenen Schadens nach den §§ 249 ff. BGB. S hat dem J somit die Reparaturkosten gemäß § 249 II BGB zu erstatten.

V. Kein Ausschluss
Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Anspruch des J gegen S nicht ausgeschlossen ist. Vorliegend könnte der Anspruch nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen der betrieblich veranlassten Tätigkeit ausgeschlossen sein. Grundgedanke ist hier, dass Arbeitnehmer oft mit Sachwerten und Vorgängen zu tun haben, welche ihr Gehalt bei weitem übersteigen. Dies könnte dazu führen, dass die durch sie verursachten Schäden größer sind als ihr Lohn und durch eine Verrechnung am Ende des Monats kein Lohn übrig bliebe. Um dies zu verhindern, wird ein dreistufiges Modell über den Ausschluss des Schadensersatzanspruchs herangezogen. Einfache Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers hat den Ausschluss des Schadensersatzanspruchs zur Folge. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt eine hälftige Haftung zum Tragen. Liegt grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vor, haftet der Arbeitnehmer voll. Hier hat S die Maschine leicht fahrlässig beschädigt. Nach den Grundsätzen der betrieblich veranlassten Tätigkeit haftet er gegenüber seinem Arbeitgeber folglich nicht.

VI. Ergebnis
J hat gegen S keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 450 Euro gemäß § 280 I BGB

B. Anspruch J gegen S auf Schadensersatz i.H.v. 450 Euro nach § 823 I BGB
J könnte gegen S jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 450 Euro wegen unerlaubter Handlung gemäß § 823 I BGB haben. Zwar liegt eine Eigentumsverletzung vor. Auch wurde eine Verletzungshandlung des S kausal für die bei J eingetretene Rechtsgutsverletzung. Weiterhin ist dem S die Rechtsgutsverletzung auch zuzurechnen. Ebenfalls sind Rechtswidrigkeit und Verschulden gegeben. Allerdings greift auch hier aufgrund des leicht fahrlässigen Verhaltens der Haftungsausschluss der betrieblich veranlassten Tätigkeit, sodass J gegen S auch gemäß § 823 I BGB kein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 450 Euro zusteht.