Fall: Schnauzer

Die arbeitslose F hat ein Herz für Tiere. Ausgesetzte Tiere können bei ihr abgegeben werden, wobei F die Tiere aufpäppelt und sodann versucht, sie an Tierliebhaber zu verschenken. Versuchsweise können die Tiere auch zunächst unentgeltlich für kurze Zeit mit nach Hause genommen werden.
Der Rentner R ist ihr bei der Pflege der Tiere und beim Kontakt mit Interessenten unentgeltlich behilflich.

Das Ehepaar M und V hat einen neunjährigen Sohn S. Dieser liegt seinen Eltern schon seit geraumer Zeit in den Ohren mit dem Wunsch nach einem Hund. Schließlich geben sie nach. M und S suchen die F auf, um einen Hund auszusuchen und für einen Tag versuchsweise mit nach Hause zu nehmen.

In den Räumlichkeiten der F treffen M und S die F und den R an und bitten sie um einen gut erzogenen, braven und besonders kinderlieben Hund. Während F und M die Übergabemodalitäten besprechen, geht R mit S zu den Hundezwingern, damit sich S einen Hund aussuchen kann. Sofort entscheidet sich S für einen "Riesenschnauzer", der ihn so lieb anschaut. R ist bewusst, dass dieser Hund in den vergangenen Tagen sehr schreckhaft und unruhig gewesen ist und mehrfach auf Kommandos nicht gehört hat. Da S den "Schnauzer" jedoch unbedingt haben will, stellt R seine Bedenken zurück und hofft, dass alles gut gehen wird, da der Hund am heutigen Tage einen ruhigeren Eindruck macht und R daher davon ausgeht, dass der Hund sich endlich beruhigt hat.

M und S nehmen den Schnauzer mit nach Hause, wo sie bereits von V erwartet werden. V und S machen sogleich einen Spaziergang mit dem Hund. Dabei zeigt der Hund eine große Unruhe. Gleichwohl gibt V dem Drängen seines Sohnes schließlich nach, der ihn unbedingt auch mal an der Leine führen möchte. V, der stets etwas zu sorglos ist, weist seinen Sohn leicht fahrlässig an, die Hundeleine fest um sein rechtes Handgelenk zu wickeln und sie mit beiden Händen festzuhalten und auf keinen Fall loszulassen.

Kurze Zeit später erschrickt sich der Hund wegen des Lärms einer herannahenden Straßenbahn und rennt in wilder Panik los. S, der die Leine nicht halten kann, wird mitgerissen, weil sie um sein Handgelenk gewickelt ist und er sich so schnell nicht davon befreien kann. Schließlich stolpert S, fällt hin und wird einige Meter mitgeschleift. Dabei erleidet S schmerzhafte Schürfwunden, außerdem wird sein MP3-Player irreparabel beschädigt.

V und M bringen daraufhin den Hund zurück zur F und berichten F und R von dem Vorfall. R räumt dabei ein, dass er von der Schreckhaftigkeit des Hundes Kenntnis hatte. F weist dagegen jegliche Verantwortung für den Vorfall von sich, da sie – was zutreffend ist – von der Schreckhaftigkeit des Hundes nichts gewusst habe und auch keinen Anlass gehabt habe, bei der Herausgabe des Hundes den R zu kontrollieren, da dieser – was ebenfalls zutrifft – bisher immer sehr gewissenhaft gehandelt habe. Außerdem sei ohnehin jede Haftung ausgeschlossen.
Tatsächlich hängt in den Räumlichkeiten der F, in denen der Schnauzer an M und S übergeben wurde, ein Schild an der Wand mit dem Aufdruck "Mitnahme der Tiere auf eigene Gefahr“. Dieses Schild hatte M zwar gesehen, ihm jedoch keine Bedeutung zugemessen.

M und V möchten wissen, ob ihr Sohn S von F Schadensersatz i.H.v. 100 Euro (Wert des MP3-Players) und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen kann.




1. Teil: Anspruch S gegen F auf Schadensersatz i.H.v. 100 Euro

A. Anspruch S gegen F auf Schadensersatz i.H.v. 100 Euro aus § 600 BGB
S könnte gegen F einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 100 Euro aus § 600 BGB haben.

I. Wirksamer Leihvertrag
Hierfür müsste zunächst ein wirksamer Leihvertrag vorliegen.

1. Zwischen S und F
S und F haben keinen Leihvertrag abgeschlossen. Allerdings könnte S in den Schutzbereich eines Leihvertrages zwischen F und M mit einbezogen sein.

2. Zwischen M und F
Zwischen M und F müsste ein Leihvertrag i.S.d. § 598 BGB zustande gekommen sein. Hier haben sich M und F über die unentgeltliche Mitnahme des Riesenschnauzers wirksam geeinigt. Dieser Mitnahme liegt ein Leihvertrag zugrunde, wobei auch Tiere grundsätzlich Gegenstand der Leihe sein können, vgl. § 601 I BGB. Dieser Leihvertrag ist mit dem Aussuchen und der Mitgabe des Hundes zustande gekommen.

3. Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Weiterhin müssten die Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorliegen.

a) Leistungsnähe des Dritten
S müsste hierfür zunächst bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung gekommen und hierdurch den Gefahren einer Pflichtverletzung ebenso ausgesetzt sein wie die M als Vertragspartnerin. Hier ist S Teil der Familie, so dass er infolge der Leihe Zeit mit dem Riesenschnauzer verbringt. Er kommt folglich bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung und ist einer Pflichtverletzung durch die F genauso ausgesetzt wie die M.

b) Einbeziehungsinteresse des Gläubigers
Weiterhin müsste die M ein Interesse an der Einbeziehung des S in den Leihvertrag haben. Nach früherer Rechtsprechung war ein Einbeziehungsinteresse zu bejahen, wenn der Gläubiger für das "Wohl und Wehe“ des Dritten einzustehen hat, wie es bei Eltern für ihre Kinder und Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer der Fall ist. Mittlerweile genügt jedes berechtigte Interesse. Als Mutter des S hat die M in jedem Fall ein Interesse an der Einbeziehung des S in den Vertrag. Ein Einbeziehungsinteresse liegt mithin vor.

c) Erkennbarkeit der Voraussetzungen von a) und b) für den Schuldner
Zudem müsste für F die Leistungsnähe des S und das Einbeziehungsinteresse der M auch erkennbar gewesen sein. Da M und S zusammen zur F kamen, um einen Hund auszusuchen, wusste F, dass S mit der Leistung in Berührung kommen würde und dass M als Mutter des S ein Interesse an der Einbeziehung des S in den Leihvertrag hat. Insofern war beides für F auch erkennbar.

d) Schutzwürdigkeit des Dritten
Überdies müsste S auch schutzwürdig sein. Schutzwürdigkeit liegt immer dann vor, wenn der Dritte keinen eigenen vertraglichen Anspruch gegen den Schuldner hat. Ein vertraglicher Anspruch des S gegen F ist hier nicht ersichtlich. S ist somit auch schutzwürdig.

e) Ergebnis
Die Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter liegen folglich vor.

II. Fehler
Weiterhin müsste der Schnauzer an einem Fehler i.S.d. § 600 BGB leiden. Ein Fehler liegt vor, wenn die Leihsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt. Hier ist der Schnauzer als Tier zwar keine Sache, aber die Vorschriften für Sachen finden auf Tiere entsprechende Anwendung, § 90 a BGB. Vorliegend wollten die M einen braven, kinderlieben und gut erzogenen Hund entleihen. Der Schnauzer ist hingegen unruhig, schreckhaft und ungehorsam und entspricht mithin nicht dem Verlangen der M. Er leidet somit an einem Fehler.

III. Arglistiges Verschweigen des Fehlers
Zudem müsste F den Fehler arglistig verschwiegen haben, vgl. § 600 BGB. Eines solchen arglistigen Verschweigens hat sich F selbst nicht schuldig gemacht, da sie von den Auffälligkeiten des Hundes laut Sachverhalt nichts wusste. Sie könnte sich jedoch nach § 278 BGB ein eventuelles arglistiges Verschweigen des R zurechnen lassen müssen. Hier dachte R jedoch, dass sich der Schnauzer mittlerweile beruhigt hat. Ein arglistiges Verschweigen des Fehlers fällt auch R somit nicht zur Last.

IV. Ergebnis
S hat gegen F folglich keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 100 Euro aus § 600 BGB.

B. Anspruch S gegen F auf Schadensersatz i.H.v. 100 Euro aus den §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II BGB
S könnte gegen F jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 100 Euro aus den §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II BGB haben.

I. Vorvertragliches Schuldverhältnis nach § 311 II BGB
Hierfür müsste zunächst ein vorvertragliches Schuldverhältnis i.S.d. § 311 II BGB vorliegen.


1. Zwischen S und F
Zwischen S und F liegt kein vorvertragliches Schuldverhältnis vor.

2. Zwischen M und F
Ein solches Schuldverhältnis könnte jedoch zwischen M und F zustande gekommen sein. Hier bestand vor dem Zustandekommen des Leihvertrags ein Zustand der Vertragsanbahnung i.S.d. § 311 II Nr. 1 BGB. Ein vorvertragliches Schuldverhältnis liegt mithin vor.

3. Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Die Voraussetzungen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter liegen auch hier vor (s.o.) und gelten zudem für das vorvertragliche Schuldverhältnis gleichermaßen.

II. Verletzung einer Pflicht i.S.d. § 241 II BGB
F müsste weiterhin eine Pflicht i.S.d. § 241 II BGB verletzt haben. Hier trifft F zumindest die Pflicht, die M über die Verhaltensauffälligkeiten des Hundes zu informieren, auch wenn sich dieser bereits ruhiger zeigte. Denn es war erkennbar, dass M wert darauf legte, dass auch ihr neunjähriger Sohn Kontakt mit dem Hund haben sollte. Ein verhaltensauffälliger Hund ist hingegen für den Umgang mit Kindern nicht geeignet. F hat mithin ihre Aufklärungspflicht i.S.d. § 241 II BGB verletzt.

III. Vertretenmüssen
F müsste diese Pflichtverletzung überdies zu vertreten haben. F selbst hat vorliegend nicht schuldhaft i.S.d. § 276 BGB gehandelt, da sie von der Verhaltensauffälligkeit des Hundes nichts wusste. Ihr könnte aber ein Verschulden des R als Erfüllungsgehilfen über § 278 BGB zugerechnet werden.

1. Erfüllungsgehilfe
Hierfür müsste R Erfüllungsgehilfe der F sein. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig ist. Hier war R mit Wissen und Wollen der F für die Pflege und Ausgabe der Tiere zuständig und damit in deren Pflichtenkreis tätig. R ist mithin Erfüllungsgehilfe der F.

2. Verschulden des R
R müsste zudem ein Verschulden i.S.d. § 276 BGB treffen. Hier hat R den Schnauzer an M herausgegeben, obwohl sich dieser in den vergangenen Tagen verhaltensauffällig gezeigt hat. Er hat folglich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und infolgedessen fahrlässig i.S.d. § 276 I, II BGB gehandelt. Fraglich ist jedoch, ob die Haftung des R vorliegend ausgeschlossen ist.

a) Vertraglicher Haftungsausschluss
Hier könnte die Haftung des R vertraglich ausgeschlossen worden sein. Ausdrücklich wurde vorliegend kein Haftungsausschluss vereinbart. Hier könnte ein Haftungsausschluss durch das Schild "Mitnahme der Tiere auf eigene Gefahr“ bewirkt worden sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei dem Schild um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) i.S.d. § 305 I 1 BGB handelt, die zudem wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Dies gilt im Übrigen auch für vorvertragliche Schuldverhältnisse, selbst wenn ein Vertrag im Nachhinein nicht zustande kommt. Hier handelt es sich bei dem Schild um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die einseitig von F gestellt wurde. Eine AGB liegt mithin vor. Allerdings müsste diese Klausel auch wirksam in den Leihvertrag mit einbezogen worden sein. Dies ist nach § 305 II Nr. 1 BGB nur dann der Fall, wenn der Verwender ausdrücklich auf die Klausel hinweist. Hier wurde M von F nicht auf das Schild, das in ihrem Büro hängt, hingewiesen. Allerdings genügt nach § 305 II Nr. 1 BGB auch ein deutlich sichtbarer Aushang, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertrages nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist. Bei der individuellen Übergabe eines Tieres ist ein ausdrücklicher Hinweis auf AGB jedoch in jedem Falle verhältnismäßig und damit unbedingt erforderlich. Die Klausel wurde somit nicht wirksam in den Leihvertrag einbezogen, weshalb die Klausel selbst unwirksam, der Rest des Vertrages jedoch wirksam ist, vgl. § 306 I BGB. Ein vertraglicher Haftungsausschluss scheidet folglich aus.

b) Gesetzlicher Haftungsausschluss
Hier könnte die Haftung des F jedoch gesetzlich nach § 599 BGB ausgeschlossen sein. § 599 BGB bestimmt, dass der Verleiher und damit auch sein Erfüllungsgehilfe nur für grobe Fahrlässigkeit haften.

aa) Anwendbarkeit des § 599 BGB
Fraglich ist allerdings, ob § 599 BGB vorliegend überhaupt anwendbar ist. Grundsätzlich gilt die Haftung des Verleihers zwar nicht nur gegenüber dem Entleiher, sondern auch gegenüber Personen, die nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den Leihvertrag einbezogen worden sind. Jedoch ist strittig, ob § 599 BGB auch für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten i.S.d. § 241 II BGB gilt.

(1) Eine Ansicht
Nach einer Ansicht ist § 599 BGB bei solchen Schutzpflichten anwendbar, die sich auf den Vertragsgegenstand beziehen. Dies ist bei Aufklärungspflichten hinsichtlich Gefahren, die der Leihsache anhaften der Fall. Folglich wäre § 599 BGB nach dieser Ansicht vorliegend anwendbar.

(2) Andere Ansicht
Nach einer anderen Ansicht ist die Unentgeltlichkeit beim Leihvertrag kein hinreichender Grund den Verleiher von seinen Pflichten im Rahmen des § 241 II BGB in dem Maße zu befreien, wie es § 599 BGB vorsieht. Denn § 599 BGB betreffe die Verletzung des Erfüllungsinteresses, nicht jedoch die Verletzung des Integritätsinteresses. Die Haftungsprivilegierung würde vorliegend mithin nicht greifen.
Vorliegend hat R den Schnauzer herausgegeben, obwohl er wusste, dass dieser verhaltensauffällig ist und Umgang mit einem neunjährigen Kind haben würde. Damit hat R nicht nur leicht, sondern bereits grob fahrlässig gehandelt, da das Risiko eines Schadenseintritts bei der Herausgabe eines schreckhaften und verhaltensauffälligen Hundes an ein Kind sehr hoch ist.
Mithin ist eine Streitentscheidung entbehrlich, da § 599 BGB eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließt.

bb) Ergebnis
Die Haftung des R ist somit auch gesetzlich nicht ausgeschlossen. Er hat die Pflichtverletzung nach § 276 I zu vertreten.

3. Ergebnis
F ist das Verschulden des R folglich nach § 278 BGB zuzurechnen.

IV. Rechtsfolge: Schadensersatz
S ist somit so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Hier führte die Herausgabe des verhaltensauffälligen Schnauzers dazu, dass dieser unvorhergesehen losrannte und den S mit dessen MP3-Player über den Boden schleifte, so dass der MP3-Player mit einem Wert von 100 Euro irreparabel beschädigt wurde. F hat S somit den Schaden i.H.v. 100 Euro nach § 600, 249 II BGB zu ersetzen.

V. Kein Ausschluss
Die Ersatzpflicht der F dürfte jedoch nicht ausgeschlossen sein.

1. Mitverschulden nach § 254 BGB
Dies wäre dann der Fall, wenn S ein Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB treffen würde.

a) Mitverschulden des S
Vorliegend könnte S selbst ein Mitverschulden i.S.d. § 254 I BGB treffen. Hier hat S die Leine um sein Handgelenk gewickelt, so dass er zwangsläufig hinfallen musste, wenn der Hund ruckartig losrennt. Dieses Verhalten des S war auch ursächlich für die Beschädigung des MP3-Players. Allerdings besitzt S mit seinen neun Jahren noch nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht nach § 828 III BGB, zumal sein Vater ihn dazu aufforderte, die Leine fest um sein Handgelenk zu wickeln. S ist somit nach § 828 III BGB noch nicht deliktsfähig, weshalb ihn ein Mitverschulden nach § 254 I BGB nicht trifft.

b) Mitverschulden des V
Hier könnte sich S jedoch ein potentielles Mitverschulden des V nach § 254 II 2 BGB zurechnen lassen müssen. § 254 II 2 gilt im Übrigen nicht nur für die Schadensminderungspflicht des § 254 II 1 BGB, sondern auch für § 254 I BGB. Aufgrund der Rechtsgrundverweisung des § 254 II 2 BGB müssen die Voraussetzungen des § 278 BGB vorliegen.

aa) Gesetzlicher Vertreter
V müsste zunächst der gesetzliche Vertreter des S sein. Hier ist V als Vater des S nach den §§ 1626, 1629 BGB dessen gesetzlicher Vertreter.


bb) Sonderverbindung zwischen S und F
Weiterhin müsste nach § 278 BGB eine Sonderverbindung zwischen S und F bestehen. Eine solche Sonderverbindung setzt ein zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bestehendes Schuldverhältnis oder ein einem Schuldverhältnis ähnliches Sonderrechtsverhältnis voraus. Es muss ein sogenanntes gesteigertes Rechte- und Pflichtenverhältnis für beide Seiten bestehen. Fraglich ist, ob auch der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine solche Sonderverbindung darstellt. Die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dienen dem Schutz des Dritten, der keinen eigen vertraglichen Anspruch gegen den Schuldner hat. Ihm wachsen dadurch zwar Rechte zu, allerdings bestehen gegenüber dem Dritten gerade keine gesteigerten Pflichten. Folglich besteht zwischen S und F keine Sonderverbindung i.S.d. § 278 BGB.

cc) Ergebnis
S muss sich ein potentielles Mitverschulden mithin nicht über § 254 II 2 BGB anrechnen lassen.

2. Grundsätze der gestörten Gesamtschuld
Die Ersatzpflicht der F könnte jedoch nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld ausgeschlossen sein.

a) Gesamtschuld nach § 421 BGB
Hierfür müsste zunächst eine Gesamtschuld vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn S neben den Ansprüchen, die er gegen F hat, auch noch weitere Schadensersatzansprüche gegen V zustehen.

aa) Anspruch S gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 100 Euro aus § 1664 BGB
S könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 100 Euro aus § 1664 BGB haben. Danach haftet der Sorgeberechtigte seinem Kind gegenüber für die Verletzung der elterlichen Sorge, die u.a. auch die Personensorge umfasst. Hier ist V als Vater des S nach den §§ 1626, 1629 BGB sorgeberechtigt. Er hat vorliegend zudem die elterliche Sorge verletzt, da er seinen Sohn dazu angewiesen hat, die Leine fest um sein Handgelenk zu wickeln, was wiederum dazu führte, dass S von dem plötzlich losrennenden Hund mitgerissen wurde. Allerdings haftet V nach § 1664 BGB nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (diligentia quam in suis). Hier handelt V leicht fahrlässig i.S.d. § 276 I, II BGB, wobei er regelmäßig unsorgfältig handelt. Seine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist mithin nach § 1664 BGB ausgeschlossen. S hat somit keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 100 Euro aus § 1664 BGB.

bb) Anspruch S gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 100 Euro aus § 833 S. 1 BGB
S könnte gegen V jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 100 Euro aus § 833 S. 1 BGB haben.

(1) Schadensverursachung durch ein Tier
Hierfür müsste nach § 833 S. 1 BGB zunächst ein Schaden durch ein Tier verursacht worden sein. Insbesondere müsste sich die spezifische Tiergefahr realisiert haben. Vorliegend wurde mit dem MP3-Player des S dessen Eigentum beschädigt. Dieser Schaden wurde durch das unvorhergesehene Losrennen des Schnauzers verursacht, der dabei den S hinter sich herzog. Dieses Verhalten des Schnauzers beruhte auch auf den besonderen Kräften des Tieres sowie auf der mangelnden Beherrschung des Tieres durch die Menschen. Es hat sich somit auch die spezifische Tiergefahr realisiert. Eine Schadensverursachung durch ein Tier i.S.d. § 833 S. 1 BGB liegt mithin vor.

(2) Tierhalter
V müsste zudem Tierhalter gewesen sein. Hier ist V nicht Eigentümer des Schnauzers. Allerdings müssen Eigentümer und Halter des Tieres nicht identisch sein. Tierhalter ist vielmehr, wer einem Tier auf gewisse Dauer und in eigenem Interesse wissentlich und willentlich Obdach bzw. Unterhalt gewährt. Hier ist V lediglich mit dem Schnauzer spazieren gegangen. Diese vorübergehende Übernahme der Sorge für ein Tier genügt nicht für die Begründung der Tierhaltereigenschaft. V ist somit nicht Tierhalter i.S.d. § 833 S. 1 BGB.

(3) Ergebnis
S hat gegen V folglich keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 100 Euro aus § 833 S. 1 BGB.

cc) Anspruch S gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 100 Euro aus § 823 I BGB
S könnte gegen V allerdings einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 100 Euro aus § 823 I BGB haben.

(1) Rechtsgutsverletzung
Hierfür müsste eines der in § 823 I BGB genannten Rechtsgüter des S verletzt worden sein. Hier wurde das Eigentum des S an der MP3-Player verletzt (s.o.). Eine Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 823 I BGB liegt mithin vor.

(2) Verletzungshandlung
Weiterhin müsste V eine Verletzungshandlung vorgenommen haben. Hier hat V den S dazu aufgefordert, die Leine fest um sein Handgelenk zu wickeln und die Leine mit beiden Händen festzuhalten. Eine Verletzungshandlung liegt somit vor.

(3) Haftungsbegründende Kausalität
Weiterhin müsste die Verletzungshandlung des V auch adäquat-kausal für die Rechtsgutsverletzung gewesen sein. Hätte V dem S nicht aufgegeben, die Leine fest um sein Handgelenk zu wickeln, so wäre S nicht von dem Schnauzer mitgerissen worden. Dieser Ablauf liegt auch nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit. Die Verletzungshandlung des V war somit auch kausal-adäquat für die Rechtsgutsverletzung.

(4) Rechtswidrigkeit
Mangels eingreifender Rechtfertigungsgründe handelte V auch rechtswidrig.

(5) Vertretenmüssen
V müsste seine Verletzungshandlung zudem auch zu vertreten haben. Hier hat V dem S den an der Leine unruhig gehenden Hund übergeben und ihm geraten, die Leine fest um sein Handgelenk zu wickeln. Er handelte mithin leicht fahrlässig i.S.d. § 276 I, II BGB. Jedoch hat V nach § 1664 BGB lediglich für die Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Hier handelt V regelmäßig leicht fahrlässig. Somit hat er die Verletzungshandlung aufgrund der Haftungsprivilegierung des § 1664 BGB nicht zu vertreten.

(6) Ergebnis
S hat gegen V keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 100 Euro aus § 823 I BGB.

dd) Ergebnis
Eine Gesamtschuld i.S.d. § 421 BGB liegt somit nicht vor.

b) Anwendbarkeit der Grundsätze der gestörten Gesamtschuld
Fraglich ist, ob die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld trotz Fehlens einer Gesamtschuld anwendbar sind. Grundsätzlich kommen die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld dann zur Anwendung, wenn dem Schädiger die Möglichkeit zum Ausgleich bei einem Mitschädiger dadurch genommen ist, dass dieser dem Geschädigten gegenüber von seiner Haftung freigestellt ist.

aa) Eine Ansicht
Nach einer Ansicht sind diese Grundsätze nur auf die Fallgruppen anwendbar, in denen der Schadensersatzanspruch zwar besteht, aber nicht durchsetzbar ist. Bei Fällen, in denen der Schadensersatzanspruch aufgrund einer Haftungsprivilegierung bereits nicht entsteht, seien die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld hingegen nicht anwendbar, da ein Gesamtschuldverhältnis, was gestört werden könnte, schon nicht entstehe. Danach wären aufgrund der Haftungsprivilegierung des V die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld vorliegend nicht anwendbar.

bb) Andere Ansicht
Die gegenteilige Ansicht hält die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld in allen Fällen der Regressbehinderung durch vertragliche oder gesetzliche Haftungsbeschränkungen für anwendbar. Dies wird unter anderem damit begründet, dass es unbillig erscheine, den nicht privilegierten Schädiger zu belasten, obwohl in diesen Fallkonstellationen typischerweise eine leicht fahrlässige Pflichtverletzung der Eltern mitgewirkt habe. Zudem diene die Haftungsprivilegierung des § 1664 BGB nach ihrem Sinn und Zweck der Haftungsbeschränkung der Eltern gegenüber ihrem Kind, jedoch nicht der Belastung des Mitschädigers.

cc) Stellungnahme
Die letzte Ansicht ist vorzugswürdig. Insbesondere kann es keinen Unterschied machen, ob die Haftung des Mitschädigers bereits im Rahmen des Verschuldens oder im Rahmen der Durchsetzbarkeit des Anspruchs ausgeschlossen wird. Eine Anwendbarkeit der Grundsätze der gestörten Gesamtschuld ist somit auch in den Fällen geboten, in denen der Anspruch aufgrund der Haftungsprivilegierung bereits nicht entsteht, um Zufallsergebnisse zu vermeiden.
Die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld sind mithin vorliegend anwendbar.

c) Rechtsfolge
Welche Rechtsfolge bei Vorlage der Voraussetzungen der gestörten Gesamtschuld eintritt, ist umstritten.

aa) Eine Ansicht (Wortlautlösung)
Nach einer Ansicht hat der Gläubiger gegen den nicht privilegierten Schuldner einen vollen Schadensersatzanspruch. Im Innenverhältnis könne der in Anspruch genommene Schuldner keinen Regress gegenüber dem haftungsbefreiten Schuldner vornehmen, da ein Gesamtschuldverhältnis nicht bestehe. S hätte gegen F mithin einen Schadensersatzanspruch in voller Höhe der 100 Euro.

bb) Andere Ansicht (Lehre von der fingierten Gesamtschuld)
Nach einer anderen Ansicht kann der Gläubiger den nicht privilegierten Schuldner in voller Höhe in Anspruch nehmen, allerdings besteht für diesen Schuldner die Möglichkeit, den haftungsprivilegierten Schuldner nach § 426 I BGB analog in Regress zu nehmen. Es wird folglich eine Gesamtschuld fingiert. Hier könnte F nach Zahlung des Schadensersatzes an S den V aus § 426 I BGB analog in Anspruch nehmen.

cc) Weitere Ansicht (Kürzung im Außenverhältnis)
Eine dritte Ansicht (insbesondere auch die Rspr.) kürzt den Anspruch des Gläubigers gegen den nicht haftungsprivilegierten Schuldner in der Höhe, in der der Schuldner von den übrigen Gesamtschuldnern hätte Ausgleich verlangen können. S hätte gegen S somit im Zweifel einen Anspruch gegen F in hälftiger Höhe des Schadens.

dd) Stellungnahme
Der letzten Ansicht ist zu folgen. Gegen die zweite Ansicht spricht insbesondere der Wortlaut der Norm, der eine Gesamtschuld voraussetzt. Zudem wird durch diese Ansicht die (gesetzlich) angeordnete Haftungsprivilegierung unterlaufen. Gegen die erste Ansicht spricht, dass § 1664 BGB nicht bezwecken soll, dass der nicht privilegierte Schuldner voll haften soll (s.o.). Für die letztgenannte Ansicht spricht insbesondere, dass der Gläubiger damit rechnen muss, dass bei einer Haftungsprivilegierung zugunsten anderer Schädiger seine Rechtsstellung verschlechtert wird.
Folglich ist vorliegend die Schadenshöhe bereits im Außenverhältnis um die Hälfte zu kürzen.

VI. Ergebnis
S hat gegen F einen Schadensersatzanspruch aus den §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II BGB i.H.v. lediglich 50 Euro.

C. Anspruch S gegen F auf Schadensersatz i.H.v. 100 Euro aus § 833 S. 1 BGB
S könnte gegen F zudem einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 100 Euro aus § 833 S. 1 BGB haben.

I. Schadensverursachung durch ein Tier
Vorliegend wurde ein Schaden durch ein Tier verursacht (s.o.).

II. Tierhalter
F müsste zudem auch Tierhalterin i.S.d. § 833 S. 1 BGB sein. Ursprünglich war F Tierhalterin des Hundes. Allerdings könnte M durch den Leihvertrag Tierhalterin des Schnauzers geworden sein, weil sie durch die Mitnahme des Hundes für einen Tag die Bestimmungsmacht über das Tier erhalten hat. Jedoch ist für die Tierhaltereigenschaft insbesondere entscheidend, wer die Kosten für die Haltung des Tieres trägt. Hier trägt F weiterhin die Kosten für dessen Unterhalt. Auch kann bei einer Gebrauchsüberlassung für nur einen Tag die notwendige Dauer der Fürsorge für das Tier nicht erreicht werden. Somit ist F immer noch Halterin des Schnauzers.

III. Verschulden
Da es sich § 833 S. 1 BGB um eine Gefährdungshaftung handelt, ist ein Verschulden der F vorliegend nicht erforderlich.

IV. Kein Ausschluss nach § 833 S. 2 BGB
Die Ersatzpflicht könnte jedoch nach § 833 S. 2 BGB ausgeschlossen sein. § 833 S. 2 BGB verlangt für einen Ausschluss der Haftung allerdings, dass es sich bei dem Tier um ein Nutztier handelt, es also kommerziellen Zwecken – dem Beruf, dem Erwerb oder dem Unterhalt des Tierhalters – dient. Hier ist F rein ehrenamtlich tätig. Die Tiervermittlung dient vielmehr ideellen Zwecken. Es handelt sich bei dem Schnauzer somit nicht um ein Nutztier i.S.d. § 833 S. 2 BGB. Die Ersatzpflicht der F ist mithin nicht ausgeschlossen.

V. Rechtsfolge: Schadensersatz
F ist somit verpflichtet den dem S entstandenen Schaden nach § 249 II BGB zu ersetzen. Allerdings ist der Anspruch des S gegen F wiederum nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld um die Hälfte zu kürzen (s.o.).

VI. Ergebnis
S hat gegen F folglich zusätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 833 S. 1 BGB i.H.v. 50 Euro.

D. Anspruch S gegen F auf Schadensersatz i.H.v. 100 Euro aus § 823 I BGB
Weiterhin könnte S gegen F einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 100 Euro aus § 823 I BGB haben.

I. Anwendbarkeit
Fraglich ist, ob § 823 I BGB neben § 833 S.1 BGB anwendbar ist. Hier steht § 823 I BGB in Idealkonkurrenz zu § 833 S. 1 BGB. § 823 I BGB ist somit neben § 833 S. 1 BGB anwendbar.


II. Rechtsgutsverletzung
Eine Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 823 I BGB liegt vor (s.o.).

III. Verletzungshandlung
Weiterhin müsste F eine Verletzungshandlung vorgenommen haben. Hier hat F es unterlassen die M über die Verhaltensauffälligkeit des Schnauzers aufzuklären. Ein Unterlassen steht einem positiven Tun dann gleich, wenn eine Pflicht zum Handeln aus allgemeinen Verkehrssicherungspflichten besteht. Eine solche Pflicht besteht für denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft. Er muss dann die Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar sind, damit sich die Gefahr nicht realisiert. Hier stellt der verhaltensauffällige Hund eine Gefahrenquelle dar. F hätte, um die Realisierung der Gefahr zu verhindern, M über die Risiken aufklären müssen, die einem verhaltensauffälligem Hund anhaften. Ein Verletzungsverhalten liegt mithin vor.

IV. Haftungsbegründende Kausalität
Das Unterlassen der F war auch kausal-adäquat für die Rechtsgutsverletzung.

V. Rechtswidrigkeit
Mangels eingreifender Rechtfertigungsgründe war das Unterlassen der F auch rechtswidrig.

VI. Verschulden
F müsste das Unterlassen überdies auch zu vertreten haben. Hier hatte F allerdings keine Kenntnis von der Verhaltensauffälligkeit des Hundes. Sie trifft mithin kein Fahrlässigkeitsvorwurf.

VII. Ergebnis
Mangels Vertretenmüssen hat S gegen F keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 100 Euro aus § 823 I BGB.

E. Anspruch S gegen F auf Schadensersatz i.H.v. 100 Euro aus § 831 I 1 BGB
S könnte gegen F jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 100 Euro aus § 831 I 1 BGB haben.

I. Verrichtungsgehilfe
Hierfür müsste ein Verrichtungsgehilfe der F gehandelt haben. Hier könnte R Verrichtungsgehilfe der F sein. Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Geschäftskreis weisungsabhängig tätig ist. Hier ist R bei der Pflege und der Ausgabe der Tiere mit Wissen und Wollen im Geschäftskreis der F tätig. Da F die Arbeit des R jederzeit beenden oder beschränken kann, ist R auch von den Weisungen der F abhängig. R ist mithin Verrichtungsgehilfe der F i.S.d. § 831 I 1 BGB.

II. Unerlaubte Handlung
Auch liegt eine rechtswidrige unerlaubte Handlung des R vor (s.o.).


III. In Ausführung der Verrichtung
R hat die unerlaubte Handlung zudem auch in Ausführung der Verrichtung begangen.

IV. Verschulden der F
Weiterhin müsste F auch ein Auswahl- bzw. Kontrollverschulden treffen, vgl. § 831 I 2 BGB. Hier hat R laut Sachverhalt jedoch bisher immer sehr gewissenhaft gehandelt. F kann sich somit nach § 831 I 2 BGB exkulpieren.

V. Ergebnis
S hat gegen F folglich keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 100 Euro aus § 831 I 1 BGB.


2. Teil: Ansprüche S gegen F auf Zahlung von Schmerzensgeld

A. Anspruch S gegen F auf Zahlung von Schmerzensgeld aus den §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II BGB
S könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus den §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II BGB haben. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus den §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II BGB liegen vor (s.o.). Auch kann S nach § 253 I BGB auch Schmerzensgeld für die Verletzungen, die er erlitten hat, verlangen. Dieser Anspruch ist allerdings wiederum nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld um den Anteil zu kürzen, den F bei Vorliegen einer Gesamtschuld von V verlangen könnte (s.o.).
S hat gegen F mithin einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nach den §§ 280 I, 311 II Nr.1, 241 II BGB.

B. Anspruch S gegen F auf Zahlung von Schmerzensgeld aus § 833 S. 1 BGB
S könnte zudem gegen F einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nach § 833 S. 1 BGB vor. S wurde vorliegend an seinem Körper und seiner Gesundheit verletzt. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 833 S. 1 BGB vor (s.o.). S hat gegen F somit einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gekürzt nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld aus § 833 S. 1 BGB.

C. Anspruch S gegen F auf Zahlung von Schmerzensgeld aus § 823 I BGB
Ein Anspruch des S gegen F auf Zahlung von Schmerzensgeld aus § 823 I BGB scheitert wie oben an dem fehlenden Verschulden der F (s.o.).

D. Anspruch S gegen F auf Zahlung von Schmerzensgeld aus § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB
Aus selbigem Grund scheitert ein Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB.

E. Anspruch S gegen F auf Zahlung von Schmerzensgeld aus § 831 I 1 BGB
Aufgrund der Exkulpation der F scheidet auch ein Anspruch des S gegen F auf Zahlung von Schmerzensgeld aus § 831 I 1 BGB aus.