Fall: Säge adieu

Emil E bringt am 11.04.2014 ein stumpfes Sägeblatt (Wert: 50 Euro) seiner Kreissäge zum Mechaniker M, um es dort fachmännisch schärfen zu lassen. M erklärt sich dazu bereit, als "Lohn" für das Schärfen werden 20 Euro vereinbart, als Abholtermin der Nachmittag des 15.04.2014. Als E die Werkstatt des M gerade verlassen will, entdeckt er zahlreiche gebrauchte gleichartige Heckenscheren und fragt den M, ob diese zum Verkauf stünden. M entgegnet, E könne eine der Scheren für 30 Euro haben, allerdings müssten diese noch instand gesetzt werden. E ist einverstanden. E und M vereinbaren, dass E die Schere ebenfalls am 15.04.2014 nachmittags abholen kann.
Als E am 15.04.2014 zur vereinbarten Zeit die Gegenstände abholen will, teilt M ihm mit, er sei leider noch nicht fertig. Da E zumindest auf die Übergabe der Heckenschere drängt, verspricht M, sie am 17.04.2014 zur Abholung bereit zu haben.
Am 17.04.2014 erleidet E auf dem Weg zu M einen Motorschaden und ruft bei ihm an. Dieser entgegnet wahrheitsgemäß, er habe eine Schere ausgesucht und instand gesetzt, sie liege für E bereit; er könne sie jetzt abholen. Wegen des Missgeschicks des E werde M sie aber einfach am 18.04.2014 zu E nach Hause bringen.
Am 18.04.2014 macht sich M auf den Weg zu E. Er hat die Heckenschere dabei und auch das Sägeblatt, das er noch schnell geschärft hat. Unterwegs muss er tanken. Dabei räumt er die Heckenschere und das Sägeblatt in den Kofferraum und verschließt diesen, als er zur Kasse geht. Dem Dieb D gelingt es, den Kofferraum des Autos in dieser Zeit aufzubrechen. D stiehlt die Heckenschere und das Sägeblatt und entkommt unerkannt.
M verlangt nun von E den Kaufpreis i.H.v. 30 Euro für die Heckenschere und seinen "Lohn" i.H.v. 20 Euro für das Schärfen des Sägeblatts. E verlangt von M die Lieferung einer Heckenschere und Schadensersatz i.H.v. 50 Euro für das Sägeblatt.

1. Kann E von M Lieferung einer - weiteren - Heckenschere verlangen?
2. Kann M von E Zahlung der 30 Euro für die Heckenschere verlangen?
3. Kann M von E Zahlung der 20 Euro für das Schärfen des Sägeblatts verlangen?
4. Kann E von M 50 Euro Schadensersatz für das Sägeblatt verlangen?




Frage 1: Kann E von M Lieferung einer weiteren Heckenschere verlangen?

Anspruch E gegen M auf Lieferung einer weiteren Heckenschere aus Kaufvertrag gemäß § 433 I BGB

E könnte gegen M einen Anspruch auf Lieferung einer weiteren Heckenschere aus Kaufvertrag gemäß § 433 I BGB haben.

A. Anspruch entstanden

I. Einigung
Hierfür müssten sich E und M zunächst geeinigt haben. Eine Einigung setzt zwei sich deckende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, voraus. Hier haben sich E und M am 11.04. über den Kauf einer Heckenschere zu einem Preis von 30 Euro geeinigt. Gegenstand des Vertrags ist hier ein Kauf, welcher lediglich die Instandsetzung der Schere durch M voraussetzt, vgl. auch § 650 BGB.

II. Wirksamkeit
Diese Einigung müsste weiterhin auch wirksam sein. Vorliegend sind keine rechtshindernden Einwendungen ersichtlich. Somit ist die Einigung von E und M auch wirksam.

III. Ergebnis
Der Anspruch des E gegen M auf Übergabe und Übereignung einer Heckenschere nach § 433 I BGB ist folglich wirksam entstanden.

B. Anspruch nicht erloschen
Der Anspruch des E könnte vorliegend jedoch gemäß § 275 I BGB erloschen sein, wenn M die Leistung unmöglich geworden ist. Hier ist M die Heckenschere gestohlen worden. Er kann diese somit nicht mehr an E übergeben und übereignen. Ob die Leistung dem M jedoch auch unmöglich i.S.d. § 275 I BGB geworden ist, hängt von der zwischen E und M vereinbarten Schuld ab.

I. Stückschuld
M könnte die Leistung gemäß § 275 I BGB unmöglich sein, wenn nach der Vereinbarung von E und M die Leistung des M von vornherein auf eine bestimmte, nach objektiven Kriterien abgrenzbare Sache beschränkt war, es sich folglich bei der Heckenschere um eine Stückschuld gehandelt hat. Zwar stellt die Heckenschere eine gebrauchte Sache dar. Sie war jedoch lediglich eine der zahlreichen gleichartigen gebrauchten Heckenscheren. E hat die in Frage stehende Heckenschere jedoch nicht selbst ausgesucht, sondern wollte lediglich einer der sich im Vorrat des M befindlichen Heckenscheren kaufen. Es handelte sich bei der Heckenschere somit lediglich um eine der Gattung nach bestimmte Sache (vgl. auch § 91 BGB = vertretbare Sache). Eine Stückschuld liegt mithin nicht vor.

II. Untergang der gesamten Gattung
Weiterhin könnte M die Leistung gemäß § 275 I BGB unmöglich geworden sein, wenn der Bestand der gesamten Gattung – also alle sich in seinem Besitz und Eigentum befindlichen gebrauchten Heckenscheren gleicher Art – untergegangen ist. Hier wurde jedoch nur die in Frage stehende Heckenschere gestohlen. Vom Untergang der gesamten Gattung ist daher nicht auszugehen.

III. Konkretisierung gemäß § 243 II BGB
M könnte jedoch von seiner Leistungspflicht gemäß § 275 I BGB befreit sein, wenn eine Konkretisierung gemäß § 243 II BGB eingetreten ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Schuldner das zur Leistung einer der Gattung nach bestimmten Sache seinerseits Erforderliche getan hat, so dass sich das Schuldverhältnis auf diese Sache beschränkt.
Wann der M das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan hat, bestimmt sich nach der von E und M vereinbarten Schuld.

1. Holschuld
Bei der Holschuld (der Regelfall gemäß § 269 BGB) liegen Leistungs- und Erfolgsort beim Schuldner. Dieser hat das zur Leistung seinerseits Erforderliche dann getan, wenn er die Sache aussondert, bereitstellt und dem Gläubiger ggf. darüber informiert.

2. Bringschuld
Bei der Bringschuld liegen Leistungs- und Erfolgsort beim Gläubiger. Der Schuldner hat somit das seinerseits Erforderliche getan, wenn er die Sache ausgesondert und dem Gläubiger zur richtigen Zeit, am richtigen Ort und in der richtigen Art und Weise angeboten hat.

3. Schickschuld
Bei der Schickschuld liegt der Leistungsort beim Schuldner, der Erfolgsort hingegen beim Gläubiger. Der Schuldner muss die Sache mithin aussondern und an eine sorgfältig ausgesuchte Transportperson übergeben, um das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan zu haben.

4. Einordnung
Hier haben M und E am 11.04 vereinbart, dass E die Heckenschere bei M abholen soll. Leistungs- und Erfolgsort liegen somit bei M. Es handelt sich vorliegend um eine Holschuld. Fraglich ist, wann M das seinerseits Erforderliche für die Leistung getan hat.

a) 15.04.
Am 15.04. war die Schere noch nicht instand gesetzt. M hatte die Schere zu diesem Zeitpunkt somit noch nicht ausgesondert und bereitgelegt. Eine Konkretisierung ist mithin noch nicht eingetreten.


b) 17.04.
Laut Sachverhalt hat M die Heckenschere jedoch am 17.04. ausgesondert und bereitgestellt. Dies tat er dem E auch am Telefon kund. Einer Information des E bedurfte es jedoch nicht, da für die Leistungszeit von E und M festgelegt wurde.

c) Keine Änderung der Schuld durch spätere Vereinbarung
Fraglich ist, wie sich das Angebot des M vom 17.04., die Schere am 18.04. bei E vorbeizubringen, auf die vereinbarte Schuld auswirkt. Hierdurch könnte die Holschuld in eine Bringschuld umgewandelt worden sein, was zur Folge hätte, dass mangels eines tatsächlichen Angebots der Leistung bei E keine Konkretisierung nach § 243 II BGB eingetreten und M somit nicht gemäß § 275 I BGB von seiner Leistungspflicht befreit wäre. Es ist vorliegend jedoch nicht anzunehmen, dass M mit dem Angebot eine neue Schuld vereinbaren und damit die Leistungsgefahr bis zum Angebot der Schere bei E tragen wollte. Dies gilt umso mehr, als die Leistung aufgrund eines Missgeschickes des E am 17.04. nicht von M erbracht werden konnte. Es ist folglich vielmehr davon auszugehen, dass M dem E dieses Angebot aus reiner Gefälligkeit ohne jeglichen Rechtsbindungswillen gemacht hat. Eine Schlechterstellung des M infolge von Kulanz erscheint nicht angebracht.

5. Ergebnis
M hat somit das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan, sodass gemäß § 243 II BGB Konkretisierung eingetreten ist. Das Schuldverhältnis beschränkte sich zum Zeitpunkt des Diebstahls auf die in Frage stehende Heckenschere.

IV. Ergebnis
Infolge der Konkretisierung nach § 243 II BGB und der damit verbundenen Beschränkung des Kaufvertrags auf die Heckenschere ist dem M die Leistung nach § 275 I BGB subjektiv unmöglich geworden. Der Anspruch des E gegen M auf Übergabe und Übereignung einer weiteren Heckenschere aus § 433 I BGB ist somit erloschen. E kann von M folglich nicht die Lieferung einer weiteren Heckenschere verlangen.


Frage 2: Kann M von E Zahlung der 30 Euro für die Heckenschere verlangen?

Anspruch M gegen E auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 30 Euro aus Kaufvertrag gemäß § 433 II BGB
M könnte gegen E einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 30 Euro aus Kaufvertrag gemäß § 433 II BGB haben.

A. Anspruch entstanden

I. Einigung
E und M haben sich vorliegend über den Kauf einer Heckenschere zu einem Preis von 30 Euro geeinigt (s.o.).

II. Wirksamkeit
Dieser Einigung stehen auch keine rechtshindernden Einwendungen entgegen (s.o.).

III. Ergebnis
Der Anspruch des M gegen E aus § 433 II BGB ist somit wirksam entstanden.

B. Anspruch nicht erloschen
Dieser Anspruch des M könnte jedoch gemäß § 326 I 1 BGB erloschen sein, wenn E von der Gegenleistung befreit ist.

I. Gegenseitiger Vertrag
Zunächst müsste hierfür ein gegenseitiger Vertrag i.S.d. §§ 320 ff. BGB vorliegen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Hauptleistungspflichten des Vertrags im Synallagma stehen (do ut des). Dies ist bei einem Kaufvertrag wie hier der Fall. Ein gegenseitiger Vertrag liegt somit vor.

II. Unmöglichkeit der Leistungspflicht nach § 275 I bis III BGB
Weiterhin müsste M gemäß § 275 I bis III BGB von seiner Leistungspflicht befreit worden sein. Hier ist M die Leistung subjektiv unmöglich, weshalb er nach § 275 I BGB von seiner Leistung befreit ist (s.o.).

III. Kein Ausschluss nach § 326 II 1 BGB
Der Anspruch des M dürfte zudem nicht nach § 326 II 1 BGB ausnahmsweise Bestand haben.

1. § 326 II 1 1. Fall BGB
Nach § 326 II 1 1. Fall BGB bleibt der Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung ausnahmsweise bestehen, wenn der Gläubiger allein oder weit überwiegend den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nicht zu leisten braucht, verantwortlich ist. Hier hatte E nichts mit dem Diebstahl zu tun und war somit nicht für die Leistungsbefreiung des M nach § 275 I BGB verantwortlich, weshalb § 326 II 1 1. Fall BGB vorliegend nicht einschlägig ist.

2. § 326 II 1 2. Fall BGB
Hier könnte der Kaufpreiszahlungsanspruch des M jedoch nach § 326 I 1 2. Fall BGB Bestand haben, wenn sich E zur Zeit des Diebstahls der Heckenschere im Annahmeverzug befunden hat und M die Leistungsbefreiung nicht zu vertreten hat.

a) Annahmeverzug des E
E müsste sich zunächst im Annahmeverzug nach § 293 BGB befunden haben.

aa) Erfüllbarer Anspruch
Der Anspruch des E müsste vorerst erfüllbar gewesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner berechtigt ist, die Leistung zu erbringen. Hier wurde als Leistungszeitpunkt der 15.04. festgelegt. M durfte somit am 17.04. leisten. Der Anspruch des E war somit erfüllbar.

bb) Ordnungsgemäßes Angebot
Weiterhin müsste M die Leistung ordnungsgemäß angeboten haben.

(1) Tatsächliches Angebot nach § 294 BGB
Das setzt grundsätzlich ein tatsächliches Angebot beim Gläubiger voraus, vgl. § 294 BGB. Als die Heckenschere gestohlen wurde, war M jedoch erst auf dem Weg zu E. Ein tatsächliches Angebot liegt mithin nicht vor.

(2) Wörtliches Angebot nach § 295 BGB
Ausnahmsweise genügt nach § 295 1 BGB auch ein wörtliches Angebot, wenn der Gläubiger die Annahme der Leistung verweigert oder zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Hier hat E die Annahme der Leistung nicht verweigert. Allerdings lag es an ihm, die Heckenschere bei M abzuholen. Ein wörtliches Angebot des M würde folglich nach § 295 1 BGB genügen. M hat vorliegend den E über seine Leistungsbereitschaft am Telefon informiert. Ein wörtliches Angebot liegt somit vor. Zumindest würde aufgrund der Terminbestimmung für die Leistung des M ein Angebot nach § 296 BGB entbehrlich.

cc) Leistungsbereitschaft des M nach § 297 BGB
M müsste auch zur Leistung bereit und imstande gewesen sein. Seine Leistungsbereitschaft signalisierte M im telefonischen Gespräch mit E am 17.04.. Zu diesem Zeitpunkt war die Heckenschere auch noch nicht gestohlen worden, weshalb M auch zur Leistung imstande war.

dd) Nichtannahme der Leistung durch E nach § 293 BGB
E dürfte die Leistung des E weiterhin nicht angenommen haben, vgl. § 293 BGB. Hier hat E die Heckenschere aufgrund eines Motorschadens nicht wie verabredet bei M am 17.04. abholen können. Er hat die Leistung des M folglich nicht angenommen. Dass er das Ausbleiben seiner Mitwirkungshandlung nicht zu vertreten hat, spielt im Rahmen des § 293 BGB keine Rolle.

ee) Keine vorübergehende Annahmeverhinderung nach § 299 BGB
Einem Annahmeverzug des E könnte jedoch § 299 BGB entgegenstehen. Danach kommt der Gläubiger bei vorübergehender Verhinderung der Annahme nicht in Verzug, wenn die Leistungszeit nicht bestimmt ist oder der Schuldner berechtigt ist, vor der bestimmten Zeit zu leisten. Hier war M bereits am 15.04. berechtigt zu leisten. Auch war E durch den Motorschaden nur vorübergehend an der Annahme gehindert. Allerdings bleibt es nach § 299 BGB bei einem Annahmeverzug, wenn der Schuldner die Leistung eine angemessene Zeit im voraus angekündigt hat. Hier hat M seine Leistung am 15.04. für den 17.04. BGB angekündigt. Eine vorübergehende Annahmeverhinderung i.S.d. § 299 BGB liegt somit nicht vor.

ff) Ergebnis
E hat sich zum Zeitpunkt des Diebstahls der Heckenschere folglich im Annahmeverzug nach § 293 BGB befunden.

b) Kein Vertretenmüssen des M
Nach § 326 II 1 2. Fall BGB müsste M das Leistungshindernis zudem nicht zu vertreten haben. Vorliegend hatte M die Säge und die Heckenschere in den Kofferraum geräumt, den er zudem verschlossen hat. Er handelte somit weder fahrlässig noch vorsätzlich i.S.d. § 276 BGB und hat die Unmöglichkeit nach § 275 I BGB hier nicht zu vertreten. Im Übrigen griffe in jedem Fall aufgrund des Annahmeverzugs des E die Haftungsprivilegierung des § 300 I BGB ein, wonach M nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet.

c) Ergebnis
Somit liegt der Ausnahmetatbestand des § 326 II 1 2. Fall BGB vor.

IV. Ergebnis
Folglich bleibt der Anspruch des M auf Zahlung des Kaufpreises erhalten und ist nicht nach § 326 I 1 BGB erloschen.

C. Anspruch durchsetzbar
Dem Anspruch des M stehen überdies keine rechtshemmenden Einreden entgegen.

D. Ergebnis
M hat gegen E mithin einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 30 Euro aus Kaufvertrag gemäß § 433 II BGB.


Frage 3: Kann M von E Zahlung der 20 Euro für das Schärfen des Sägeblattes verlangen?

Anspruch M gegen E auf Zahlung des Lohnes i.H.v. 20 Euro aus Werkvertrag gemäß § 631 I BGB
M könnte gegen E einen Anspruch auf Zahlung des Werklohnes i.H.v. 20 Euro aus § 631 I BGB haben.

A. Anspruch entstanden

I. Einigung
Hierfür müssten sich E und M mit dem Inhalt eines Werkvertrags geeinigt haben. Eine Einigung setzt zwei sich deckende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, voraus. Hier haben sich E und M am 11.04. darüber geeinigt, dass M die Säge des E zu einem Lohn von 20 Euro schärfen soll. Es kommt dem E folglich auf den Erfolg – ein scharfes Sägeblatt – nicht jedoch auf die Leistungshandlung des M an, weshalb sich E und M mit dem Inhalt eines Werkvertrags und nicht mit dem Inhalt eines Dienstvertrags geeinigt haben.

II. Wirksamkeit
Der Wirksamkeit der Einigung stehen zudem keine rechtsvernichtenden Einwendungen entgegen.

III. Fälligkeit
Der Werklohn des M müsste überdies bereits fällig sein. Der Werklohn wird gemäß §§ 641 I, 640 I BGB mit der Abnahme des Werkes fällig. Hier war M jedoch erst auf dem Weg zu E, als das Sägeblatt gestohlen wurde. Übergabe und Billigung des Werkes durch E als in der Hauptsache vertragsgemäß sind bisher somit nicht erfolgt. Auch hat E keine Frist zur Abnahme versäumt, vgl. § 640 I 3 BGB. Es mangelt hier folglich an einer Abnahme des Werkes nach § 640 I BGB. Der Werklohn des M ist somit noch nicht nach §§ 641 I, 640 I BGB fällig.

B. Anspruch nicht erloschen
Aber auch ein in Zukunft fälliger Anspruch des M könnte bereits nach § 326 I 1 BGB erloschen sein, wenn E von seiner Gegenleistung befreit ist.

I. Gegenseitiger Vertrag
Bei dem zwischen E und M geschlossenen Werkvertrag handelt es sich wie bei einem Kaufvertrag um einen synallagmatischen und damit gegenseitigen Vertrag i.S.d. §§ 320 ff. BGB.

II. Unmöglichkeit der Leistungspflicht nach § 275 I bis III BGB
M müsste zudem von seiner Leistungspflicht gemäß § 275 I bis III BGB befreit sein. Hier könnte M aufgrund des Diebstahls des Sägeblattes nach § 275 I BGB von seiner Leistungspflicht frei geworden sein. Unmöglichkeit liegt beim Werkvertrag immer dann vor, wenn das Werk untergegangen und eine Neuherstellung unmöglich ist. Hier wurde das Sägeblatt gestohlen und ist damit untergegangen. M sollte die Leistung an dem Sägeblatt des M erbringen, weshalb er die Leistung auch nicht an einer anderen Säge nachholen kann. Ihm ist die Leistung somit unmöglich geworden, weshalb er von seiner Leistungspflicht nach § 275 I BGB frei geworden ist.

III. Kein Ausschluss
Die Befreiung des E von der Gegenleistung nach § 326 I 1 BGB könnte jedoch ausgeschlossen sein.

1. § 326 II 1 2. Fall BGB
Der Anspruch des M könnte nach § 326 II 1 2. Fall BGB ausnahmsweise Bestand haben, wenn E sich zum Zeitpunkt des Diebstahls hinsichtlich des Sägeblattes im Annahmeverzug gemäß § 293 BGB befunden hat. Das Sägeblatt war jedoch sowohl am 15.04. als auch am 17.04. noch nicht fertig gestellt, weshalb M dem E seine Leistung bis zum Zeitpunkt des Diebstahls noch gar nicht anbieten konnte und sie auch nicht angeboten hat. Ein Annahmeverzug des E bezüglich des Sägeblattes liegt somit nicht vor.

2. § 644 I BGB
Es könnte jedoch die Gefahrtragungsregel des § 644 I BGB greifen, sodass die Preisgefahr auf E übergegangen ist. Nach § 644 I BGB geht die Preisgefahr mit der Abnahme des Werkes auf den Gläubiger über. Hier hat E das Werk jedoch noch nicht gemäß § 640 I BGB abgenommen. Die Preisgefahr liegt somit weiterhin bei M.

3. Ergebnis
Der Anspruch des M auf die Gegenleistung hat somit nicht ausnahmsweise Bestand.

IV. Ergebnis
Der Anspruch des M auf Zahlung des Werklohnes aus § 631 BGB ist somit nach § 326 I 1 BGB erloschen. M kann von E somit nicht die Zahlung des Werklohnes i.H.v. 20 Euro aus § 631 BGB verlangen.

Frage 4: kann E von M 50 Euro Schadensersatz für das Sägeblatt verlangen?

A. Anspruch E gegen M auf Schadensersatz i.H.v. 50 Euro aus §§ 280 I, III, 283 BGB
E könnte gegen M zunächst einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 50 Euro aus §§ 280 I, III, 283 BGB haben.

I. Schuldverhältnis
Zunächst müsste zwischen E und M ein Schuldverhältnis bestehen. Ein solches liegt hier in dem zwischen E und M geschlossenen Werkvertrag.

II. Pflichtverletzung
Weiterhin müsste M eine Pflichtverletzung begangen haben. Eine solche liegt bei einem Anspruch aus §§ 280 I, II, 283 BGB immer in einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung. Hier ist M gemäß § 275 I BGB von seiner Leistung frei geworden. Seine Pflichtverletzung liegt somit in der Unmöglichkeit der Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung.

III. Vertretenmüssen
M müsste die Pflichtverletzung zudem zu vertreten haben. Hier hat M das Sägeblatt in den Kofferraum gelegt und diesen sorgfältig verschlossen. Eine Haftung nach § 276 BGB scheidet somit aus. Vorliegend könnte jedoch die Haftungsverschärfung des § 287 S. 2 BGB greifen, sodass M auch für Zufall haften würde, wenn er sich zum Zeitpunkt des Diebstahls im Verzug nach § 286 BGB befunden hat.

1. Fälliger durchsetzbarer Anspruch des E
Hierfür müsste der Anspruch des E zunächst fällig und durchsetzbar gewesen sein. Vorliegend war für die Leistung des M der 15.04 bestimmt. Ab diesem Zeitpunkt war die Leistung des M von ihm zu erbringen. Dem Anspruch des E stehen im Übrigen auch keine rechtshemmenden Einreden entgegen. Er ist somit fällig und durchsetzbar.

2. Mahnung nach § 286 I BGB
Weiterhin müsste E den M nach § 286 I BGB auch gemahnt haben. Mahnung ist die bestimmte und deutliche Leistungsaufforderung des Gläubigers an den Schuldner. Eine solche Mahnung hat hier nicht stattgefunden. Jedoch könnte die Mahnung hier nach § 286 II Nr. 1 BGB für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Hier war für die Leistung des M der 15.04. als Leistungszeit bestimmt. Eine Mahnung ist somit gemäß § 286 II Nr. 1 BGB entbehrlich.

3. Vertretenmüssen des M nach § 286 IV BGB
M müsste die Nichtleistung auch zu vertreten haben, vgl. § 286 IV BGB. Nach dem Wortlaut des § 286 IV BGB wird das Verschulden vermutet. Hier ist M zudem mit dem Schärfen der Säge nicht rechtzeitig fertig geworden. Er handelte somit fahrlässig und hat dies nach § 276 I, II BGB auch zu vertreten. Eine Exkulpation kommt daher nicht in Betracht.

4. Ergebnis
M hat sich somit zum Zeitpunkt des Diebstahls des Sägeblattes im Verzug nach § 286 I BGB befunden. Er haftet infolgedessen gemäß § 287 S. 2 BGB auch für Zufall und hat die Unmöglichkeit seiner Leistung damit auch nach § 280 I 2 BGB zu vertreten.

IV. Rechtsfolge: Schadensersatz
M hat dem E somit dem ihm durch die Unmöglichkeit der Leistung entstandenen Schaden nach §§ 280 I, III, 283 BGB zu ersetzen. Dabei wird hier das sogenannte Äquivalenzinteresse ersetzt. Das heißt, dass dem Gläubiger dadurch ein Schaden entstanden ist, dass er sich bspw. einen anderen, teureren Gegenstand kaufen oder einen anderen Werkunternehmer zu einem höheren Preis bestellen musste. Vorliegend möchte E jedoch lediglich den Wert des Sägeblattes ersetzt bekommen. Dies betrifft hingegen lediglich das Integritätsinteresse des E, welches im Rahmen der §§ 280 I, III, 283 BGB nicht ersatzfähig ist.

V. Ergebnis
E hat gegen M mithin keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 50 Euro aus §§ 280 I, III, 283 BGB.

B. Anspruch E gegen M auf Schadensersatz i.H.v. 50 Euro aus §§ 280 I, 241 II BGB
E könnte gegen M jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 50 Euro wegen Verletzung einer Schutz- bzw. Obhutspflicht nach §§ 280 I, 241 II BGB haben.

I. Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis liegt hier in dem Werkvertrag, welcher von E und M geschlossen wurde.

II. Pflichtverletzung
M müsste weiterhin eine Pflicht i.S.d. § 241 II BGB verletzt haben. Vorliegend kommt eine Schutz- bzw. Obhutspflicht des Werkunternehmers in Betracht, die ihm vom Besteller überlassenen Sachen sorgsam zu behandeln und auf diese zu achten. M hätte somit darauf achten müssen, dass ihm das Sägeblatt nicht abhanden kommt. Eine Pflichtverletzung i.S.d. § 241 II BGB liegt somit vor.

III. Vertretenmüssen
M müsste die Pflichtverletzung überdies auch nach § 280 I 2 BGB zu vertreten haben. Hier haftet M aufgrund des Schuldnerverzugs nach § 286 I BGB gemäß § 287 S. 2 BGB auch für Zufall. Er hat die Pflichtverletzung somit auch zu vertreten.

IV. Rechtsfolge: Schadensersatz
M hat dem E dem ihm durch die Pflichtverletzung entstanden Schaden nach § 280 I BGB zu ersetzen. Im Rahmen des § 280 I BGB ist im Gegensatz zu einem Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, III, 283 BGB auch das Integritätsinteresse ersatzfähig.

V. Ergebnis
E hat gegen M somit einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 50 Euro aus §§ 280 I, 241 II BGB.

C. Anspruch E gegen M auf Schadensersatz i.H.v. 50 Euro aus § 823 I BGB
E könnte gegen M weiterhin einen Anspruch aus § 823 I BGB auf Schadensersatz i.H.v. 50 Euro haben. Ein solcher Anspruch scheitert jedoch an einer entsprechenden Verletzungshandlung, da E vorliegend nicht einmal ein Unterlassen zur Last gelegt werden kann.

D. Ergebnis
E hat gegen M somit einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 50 Euro aus §§ 280 I, 241 II BGB.