Fall: Kostspielige Koi-Karpfen

Sachverhalt Fall: Kostspielige Koi-Karpfen

K hat sich als Freizeitbeschäftigung in seinem Garten einige Teiche angelegt, in denen er mit großer Leidenschaft kostbare Koi-Karpfen züchtet und hält. Dazu muss die Wasserqualität in den Teichen stets gleichbleibend sein, insbesondere der Sauerstoffgehalt. Als sich andeutet, dass seine alte Teichpumpe für eine ordnungsgemäße Umwälzung des Wassers nicht mehr ausreicht, sucht er den Aquaristik-Großhändler A auf, um von diesem eine neue Teichpumpe zu kaufen. Auf die Frage des K, was A ihm denn empfehlen könne, holt A einen Karton mit der Aufschrift "Teichpumpe ÖkoSolar 3000“ aus einem Regal. Dieser Pumpentyp sei solarbetrieben, "nach der Werbung des Herstellers“, die A zutreffend wiedergibt und auch sachlich richtig ist, könne das Gerät daher tagsüber genug Sonnenenergie aufladen, um damit auch in der Nacht noch mindestens acht Stunden zu arbeiten, bevor automatisch Netzspannung zugeschaltet werde. K ist beeindruckt, da ihn, wie er A berichtet, die hohen Strompreise ärgern. Er will die Pumpe gar nicht erst sehen, nimmt den ungeöffneten Karton sofort mit und überweist den Kaufpreis von 1.900 Euro. Tags darauf lässt A die Pumpe durch den Elektriker E auspacken und installieren; den Werklohn von 150 Euro bezahlt K sogleich bar mit drei 50-Euro-Scheinen.
Etwa ein Jahr später erhält K Mitteilung über seinen Stromverbrauch im Vorjahr. Sie enttäuscht ihn. Eine Überprüfung der Teichpumpe ergibt, dass diese schon nach spätestens zwei Stunden Dunkelheit auf externe Stromversorgung angewiesen ist. Die Stromersparnis ist daher wesentlich geringer als von K erwartet. Ursache ist, dass sich in dem an K ausgehändigten Karton aufgrund eines schuldhaften Verpackungsfehlers des Herstellers H ein Gerät des Vorläufermodells “ÖkoSolar 200” befand, das noch eine wesentlich geringere Speicherkapazität hatte. A als Großhändler kontrollierte eingehende Waren zwar immer stichprobenartig, den fraglichen Karton hatte er aber nicht geöffnet. K spricht den A auf den erhöhten Stromverbrauch an und fordert ihn auf, das defekte Gerät auszubauen und gegen eine Pumpe mit den zugesagten Eigenschaften auszutauschen. A lehnt das ausdrücklich ab, weil er sich einen Fehler der Pumpe nicht vorstellen kann und sich, wie er K wissen lässt, handwerklich auch "völlig unbedarft“ fühlt. K erwirbt daraufhin vom Aquaristikhändler B eine Teichpumpe des Modells “ÖkoSolar 3000”, wiederum zu einem Preis von 1.900 Euro. Er lässt E die falsche Pumpe wieder ausbauen (Werklohn des E: 80 Euro) und die neu erworbene Pumpe einbauen (Kosten: 100 Euro).

K fordert A zur Zahlung von 2.230 Euro auf, nämlich der 1.900 Euro für die neue Teichpumpe, der 150 Euro für den ersten Einbau, der 80 Euro für den Ausbau und der 100 Euro für den zweiten Einbau.

Wie ist die Rechtslage?

Abwandlung

K ist vom Pech verfolgt. Die von B erworbene "Teichpumpe ÖkoSolar 3000“ erzeugt– anders als angegeben – keine unterschiedlichen Fontänenbilder mit einer maximalen Höhe von 90 cm. Vielmehr blubbert das Wasser in einer Höhe von 10-20 cm vor sich hin. Daher wendet sich der K an den B, um den Defekt zu reklamieren, und setzt ihm eine Frist von drei Wochen zur Behebung des Mangels. Nach zwei Wochen und drei Tagen hält der K den Anblick nicht mehr aus und lässt den E die fachgerechte Reparatur durchführen (Kosten: 230 Euro).

Muss B dem K diese Kosten ersetzen?

Lösung Kostspielige Koi-Karpfen

A. Anspruch K gegen A auf Zahlung von 1.900 Euro

I. Anspruch K gegen A auf Schadensersatz i.H.v. 1.900 Euro aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III , 281 I 1 BGB

K könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 1.900 Euro aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB haben.

1. Anspruch entstanden
a) Wirksamer Kaufvertrag

Hierfür müsste zunächst ein wirksamer Kaufvertrag vorliegen. Hier haben K und A sich wirksam über den Kauf einer Teichpumpe ÖkoSolar 3000 zu einem Preis von 1.900 Euro geeinigt. Ein Kaufvertrag liegt somit vor.

b) Mangel

Weiterhin müsste die von K gekaufte Teichpumpe an einem Mangel leiden. Mangel ist jede Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Hier könnte ein Sachmangel nach § 434 BGB vor-liegen. Nach § 434 II 1 Nr. 1 BGB liegt ein Sachmangel zunächst dann vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Vorliegend haben K und A keine Vereinbarung über die Beschaf-fenheit der in Frage stehenden Pumpe getroffen. Nach § 434 II 1 Nr. 2 BGB liegt jedoch auch dann ein Mangel vor, wenn sich die Sache nicht für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass A und K bei dem Abschluss des Kaufvertrags eine spezielle Verwendung der Pumpe vorausgesetzt haben. Ein Sachmangel könnte sich vorliegend jedoch dadurch ergeben, dass die von K erstandene Teichpumpe sich i.S.d. § 434 III 1 Nr. 1 und 2 lit. a BGB nicht für die gewöhnli-che Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Zu der Beschaffenheit gehören nach § 434 III 1 Nr. 2 lit. b BGB auch Werbeaussagen des Herstellers, sofern diese nicht widerrufen wurden, der Verkäufer diese Aussagen nicht kannte oder sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnten. Hier kommt die Teichpumpe des K in der Nacht nur zwei Stunden ohne Netzbetrieb aus, obwohl nach Aussagen des A, welche der Wer-bung des A entsprachen, die Teichpumpe in jedem Fall acht Stunden ohne Netzbetrieb auskommen würde. Eine Berichtigung der Werbeaussagen lag nicht vor. Ebenso wurde die Kaufentscheidung des K durch die Aussagen des A beeinflusst, da es ihm gerade darauf ankam, Strom zu sparen. Somit liegt ei-gentlich eine abweichende Beschaffenheit i.S.d. § 434 III 1 Nr. 1 lit. a BGB vor. Allerdings bezogen sich die Werbeaussagen des Herstellers wie auch die Erklärungen des A auf die Teichpumpe ÖkoSolar 3000, nicht aber auf die von K erstandene ÖkoSolar 200. Die von K gekaufte Teichpumpe entspricht vielmehr der üblichen Beschaffenheit und eignet sich auch für die gewöhnliche Verwendung, denn die ÖkoSolar 200 arbeitet üblicherweise nur zwei Stunden ohne Netzbetrieb in der Nacht.
Letztlich steht es nach § 434 V BGB einem Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert. Hier hat A dem K anstelle einer Teichpumpe ÖkoSolar 3000 eine ÖkoSolar 200 geliefert. Es handelt sich somit um eine sogenannte aliud-Lieferung i.S.d. § 434 V BGB. Ein Sachmangel liegt somit vor.

c) Zum maßgeblichen Zeitpunkt

Weiterhin müsste der Mangel nach § 434 I 1 BGB bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung einer Sache geht gemäß § 446 S. 1 BGB mit Übergabe der Sache auf den Käufer über. Hier war die falsche Pumpe bereits vor Übergabe an K aufgrund eines Verpackungsfehlers in einem falschen Karton gelandet. Der Mangel - hier die aliud-Lieferung - lag somit schon bei Gefahrübergang vor.

d) Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB
aa) Schuldverhältnis

Ein Schuldverhältnis besteht vorliegend in dem zwischen K und A geschlossenen Kaufvertrag (s.o.).

bb) Pflichtverletzung

Weiterhin müsste A eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben, vgl. § 280 I BGB. Hier hat A sowohl hinsichtlich der Primärleistung eine Pflichtverletzung begangen, indem er die Leis-tung infolge des Mangels nicht wie geschuldet erbracht hat, als auch hinsichtlich der Pflicht zur Nacherfüllung, da er diese dem K verweigert hat. Eine Pflichtverletzung liegt somit in jedem Falle vor.

cc) Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung

K müsste A zudem eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben, vgl. § 281 I 1 BGB. Eine solche Fristsetzung ist hier nicht erfolgt. Diese könnte jedoch nach § 281 II BGB entbehrlich sein. Nach § 281 II 1. Fall ist eine Fristsetzung dann entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Hier hat A erklärt, er könne sich nicht vorstellen, dass die Pumpe an einem Fehler leide, im Übrigen sei er handwerklich eher unbedarft. Hieraus wird deutlich, dass A eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig ablehnt. Eine Fristsetzung des K an A zur Nacherfül-lung war somit nach § 281 II 1. Fall BGB entbehrlich.

dd) Vertretenmüssen

A müsste die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Grundsätzlich wird das Vertretenmüssen i.S.d. § 276 BGB gemäß § 280 I 2 BGB vermutet. Fraglich ist, ob sich A exkulpieren kann.

(1) Bezüglich der Schlechtleistung i.S.d. § 433 I 2 BGB

Das Vertretenmüssen könnte sich zum einen auf die Schlechtleistung i.S.d. § 433 I 2 BGB beziehen. Hier hat A die verkehrsüblichen Warenkontrollen in Form von Stichproben durchgeführt, weshalb der Mangel für ihn nicht ersichtlich war. Überdies stellt § 377 HGB nur eine Obliegenheit des Händlers gegenüber dem Lieferanten dar und dient nicht dem Schutz des Endverbrauchers. Eine Verpflichtung für Großhändler, jeden gelieferten Karton zu öffnen und den Inhalt zu überprüfen, besteht nicht, so dass eine im Verkehr erforderli-che Sorgfaltspflicht nicht verletzt ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass A gegenüber K für die Beschaffenheit der Teichpumpe eine Garantie i.S.d. § 276 I 1 a.E. BGB übernommen hat. Letztlich muss sich A auch nicht nach § 278 I BGB das Verschulden des H zurechnen las-sen, da der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist. Bezüglich der Schlecht-leistung liegt somit kein Vertretenmüssen des A vor, er kann sich exkulpieren.

(2) Bezüglich der unterbliebenen Nacherfüllung

Zum anderen könnte sich das Vertretenmüssen auch auf die unterbliebene Nacherfüllung beziehen. Für eine Entlastung des A bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, da diesem die von K gewählten Art der Nacherfüllung zumutbar, eine Verweigerung derselben somit unzulässig war. Die unterbliebene Nacherfüllung hat A i.S.d. §§ 280 I 2, 276 I BGB auch zu vertreten.

(3) Bezugspunkt des Vertretenmüssens

Fraglich ist, auf welche Pflichtverletzung das Vertretenmüssen bezogen ist.

(a) Eine Ansicht

Nach einer Ansicht bezieht sich das Vertretenmüssen grundsätzlich auf die mangelhaf-te Leistung, weshalb eine Verantwortlichkeit des A vorliegend nicht gegeben wäre.

(b) Andere Ansicht

Nach einer anderen Ansicht bezieht sich das Vertretenmüssen lediglich auf die unter-bliebene Nacherfüllung, ein Vertretenmüssen des A wäre somit gegeben. Für die zweite Ansicht könnte sprechen, dass sich bei einer mangelhaften Sache der Erfül-lungsanspruch aus § 433 I BGB gerade in einen Anspruch auf Nacherfüllung um-wandelt. Dies sei auch aus der Notwendigkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung er-sichtlich.

© Weitere Ansicht

Nach einer dritten Ansicht kann sich das Vertretenmüssen alternativ auf die mangel-hafte Lieferung oder das Ausbleiben der Nacherfüllung beziehen. Der Schuldner muss sich folglich in beiderlei Hinsicht entlasten.

(d) Stellungnahme

Dieser letzten Ansicht ist zuzustimmen. Denn nach dem Wortlaut des § 281 BGB ist der Schadensersatz von einer Fristsetzung durch den Gläubiger wie auch davon ab-hängig, dass der Schuldner schuldhaft nicht leistet oder nacherfüllt. Entscheidend ist somit, dass das Verhalten des Schuldners ursächlich dafür ist, dass bis zum Ablauf der Nacherfüllungsfrist nicht mangelfrei geliefert wurde.
Nach der vorzugswürdigen Ansicht hat A vorliegend zu vertreten, dass nicht mangel-frei geliefert wurde, da er die Nacherfüllung verweigert hat. Ein Vertretenmüssen des A i.S.d. § 280 I 2 BGB liegt somit vor.

ee)Rechtsfolge: Schadensersatz

A ist somit verpflichtet, den dem K entstandenen Schaden zu ersetzen. K müsste mithin ein Scha-den entstanden sein. Hier hat K den Kaufpreis i.H.v. 1.900 Euro bereits bezahlt und musste auf-grund der Nacherfüllungsverweigerung des A eine neue Teichpumpe zu einem Preis von 1.900 Euro erstehen. Dadurch sind ihm Mehrkosten i.H.v. 1.900 Euro entstanden. Ein Schaden des K i.H.v. 1.900 Euro besteht somit.
K verlangt zudem Schadensersatz statt der ganzen Leistung. Dies ist hingegen nach § 281 I 3 BGB nur zulässig, wenn die Pflichtverletzung des A unerheblich gewesen ist. Hier sind aufgrund der mangelhaften Leistung dem K erhöhte Stromkosten entstanden, die er gerade vermeiden woll-te. Eine Verweigerung der Nacherfüllung kann somit vorliegend keine unerhebliche Pflichtverlet-zung darstellen. Das Verlangen des großen Schadensersatzes ist folglich zulässig.

e) Kein Ausschluss

Der Schadensersatzanspruch des K gegen A dürfte allerdings auch nicht ausgeschlossen sein. Ein ver-traglicher Ausschluss der Gewährleistungsrechte hat vorliegend nicht stattgefunden. Auch ist § 377 HGB vorliegend auf den Verbraucher K nicht anwendbar.
Ein Ausschluss des Schadensersatzanspruchs könnte lediglich nach § 442 I BGB vorliegen, wenn K den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Hier hatte K keine positive Kenntnis von der aliud-Lieferung. Er hat es jedoch unterlassen, den Karton zu öffnen und die Pumpe zu untersuchen. Allerdings ist fraglich, ob den Käufer überhaupt eine Untersuchungspflicht trifft. Vorliegend hat K den Mangel selbst unmittelbar vor dem Einbau der Pumpe durch E nicht be-merkt, er hätte ihn somit auch bei einer Untersuchung bei Vertragsschluss nicht entdeckt. K handelte folglich nicht grob fahrlässig.
Sein Anspruch auf Schadensersatz gegen A aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB ist folglich nicht ausgeschlossen.

f) Ergebnis

Der Anspruch des K gegen A auf Schadensersatz i.H.v. 1.900 Euro nach den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB ist mithin wirksam entstanden.

2. Anspruch nicht erloschen

Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass der Anspruch des K gegen A auf Schadensersatz erloschen sein könnte.

3. Anspruch durchsetzbar

Der Anspruch des K gegen A auf Schadensersatz aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB müsste je-doch auch durchsetzbar sein. Nach § 281 V BGB ist der Schuldner, sofern der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangt, dazu berechtigt, das Geleistete zurückzufordern. Hier steht A somit die Einrede der nichterfüllten Rückabwicklung nach den §§ 281 V, 346 I, 348, 320, 322 BGB zu, da K Schadensersatz statt der Leistung verlangt, die gelieferte Pumpe jedoch noch nicht zurückgegeben hat. Hier hat A diese Ein-rede allerdings noch nicht geltend gemacht.
Der Anspruch des K gegen A auf Schadensersatz ist zurzeit somit noch durchsetzbar.

4.Ergebnis

K hat gegen A folglich einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung i.H.v. 1.900 Euro aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB.

B. Anspruch K gegen A auf Zahlung der Einbaukosten für die erste Pumpe i.H.v. 150 Euro

I. Anspruch K gegen A auf Ersatz der Einbaukosten für die erste Pumpe i.H.v. 150 Euro aus den §§ 437 Nr. 1, 439 II, III BGB

Könnte gegen A einen Anspruch auf Ersatz der Einbaukosten für die erste Pumpe i.H.v. 150 Euro aus den §§ 437 Nr. 1, 439 II, III BGB haben. Dann müsste der Einbau der mangelhaften Sache, hier der Pumpe, von dem Nacherfül-lungsanspruch erfasst sein. Bereits nach dem Wortlaut erfasst § 439 III BGB in den Einbaufällen nur die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und die Kosten für den Einbau der mangelfreien Sache, nicht aber die Kosten für den Einbau der mangelhaften Sache. Dies ist auch interessengerecht, da der erste Einbau ohnehin, auch bei Lieferung einer mangelfreien Sache, von dem K auf eigene Kosten erfolgt wäre. Insoweit hat der K keinen Anspruch auf Zahlung der Einbaukosten i.H.v. 150 Euro im Rahmen eines Nacherfüllungsanspruchs gem. §§ 437 Nr. 1, 439 II, III BGB.

II. Anspruch K gegen A auf Ersatz der Einbaukosten für die erste Pumpe i.H.v. 150 Euro aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB

K könnte gegen A weiterhin einen Anspruch auf Ersatz der Einbaukosten für die erste Pumpe i.H.v. 150 Euro aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB haben.

1. Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung

Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung liegen vorliegend vor (s.o.).

2. Rechtsfolge Schadensersatz

K ist somit so zu stellen, als wäre ordnungsgemäß nacherfüllt worden. Hätte A nachgeliefert, so wären die Kosten des Einbaus der ersten Pumpe jedoch ebenfalls sinnlos gewesen. Sie wären bei fristgerechter Nacher-füllung nicht vermeidbar gewesen. Auch kann argumentiert werden, dass die Kosten für den Einbau mangel-hafter Sachen nicht Gegenstand der Nacherfüllung i.S.d. § 439 II, III BGB sind.

3. Ergebnis

K hat gegen A keinen Anspruch auf Ersatz der Einbaukosten für die erste Pumpe aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB.

III. Anspruch K gegen A auf Ersatz der Einbaukosten für die erste Pumpe gemäß den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1, 284 BGB

K könnte gegen A jedoch einen Anspruch auf Ersatz der Einbaukosten für die erste Pumpe nach den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1, 284 BGB haben.

1. Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung

Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung gemäß den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB liegen bis auf den Schaden vor (s.o.).

2. Aufwendungen

Die Einbaukosten müssten zudem Aufwendungen i.S.d. § 284 BGB darstellen. Aufwendungen sind im Ge-gensatz zum Schaden freiwillige Vermögensopfer. Hier hat K die Pumpe freiwillig einbauen lassen. Die Ein-baukosten stellen mithin Aufwendungen i.S.d. § 284 BGB dar.

3. Im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung

K hat die Pumpe auch im Vertrauen darauf einbauen lassen, dass diese nicht an einem Mangel leidet.

4. Billigkeit

Da eine Teichpumpe auch installiert werden muss, damit sie genutzt werden kann, durfte K diese Aufwen-dungen auch billigerweise tätigen.

5. Keine Zweckverfehlung ohne Pflichtverletzung

Jedoch hätten die Kosten für den Einbau auch dann ihren Zweck verfehlt, wenn A ordnungsgemäß nacher-füllt hätte. Eine Zweckverfehlung wäre somit auch ohne Pflichtverletzung des A eingetreten.

6. Ergebnis

K hat gegen A mithin auch nach den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1, 284 BGB keinen Anspruch auf Ersatz der Einbaukosten für die erste Pumpe.

IV. Anspruch K gegen A auf Ersatz der Einbaukosten i.H.v. 150 Euro aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB

K könnte gegen A allerdings einen Anspruch auf Ersatz der Einbaukosten i.H.v. 150 Euro gemäß den §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB als Mangelfolgeschaden geltend machen. Jedoch bezieht sich das Vertretenmüssen bei einem Man-gelfolgeschaden immer auf den vorliegenden Mangel. Hier fällt A hinsichtlich des Mangels jedoch kein Ver-schulden zur Last (s.o.).
Ein Anspruch des K gegen A aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB scheidet vorliegend somit aus.

C. Anspruch K gegen A auf Ersatz der Ausbaukosten i.H.v. 80 Euro

I. Anspruch K gegen A auf Ersatz der Ausbaukosten i.H.v. 80 Euro gemäß den §§ 437 Nr. 1, 439 II, III BGB

K könnte gegen A weiterhin einen Anspruch auf Ersatz der Ausbaukosten i.H.v. 80 Euro nach den §§ 437 Nr. 1, 439 II, III BGB haben.

1. Wirksamer Kaufvertrag

Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und A liegt vor.

2. Mangel bei Gefahrübergang

Auch war die Pumpe zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft (s.o.).

3. Nacherfüllungsverlangen

Des Weiteren müsste A auch Nacherfüllung verlangen. Den Umfang des Nacherfüllungsanspruchs im Fall des Einbaus einer mangelhaften Sache regelt § 439 III 1 BGB. Danach kann der Käufer auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache als Teil der Nacherfüllung verlangen. Hier hat der K 80 Euro an den Handwerker gezahlt, der die mangelhafte Pumpe ausgebaut hat. Das Verlangen des K bewegt sich demnach im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs und die aufgewendeten 80 Euro sind erstattungsfähig.

4.Kein Ausschluss

Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

5.Ergebnis

Der K hat gegen A einen Anspruch auf Ersatz der Ausbaukosten i.H.v. 80 Euro aus den §§ 437 Nr. 1, 439 II, III BGB.

II. Sonstige Anspruchsgrundlagen

Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

D. Anspruch des K gegen A auf Ersatz der Einbaukosten für die zweite Pumpe i.H.v. 100 Euro

I. Anspruch K gegen A auf Ersatz der Einbaukosten für die zweite Pumpe i.H.v. 100 Euro aus §§ 437 Nr. 1, 439 II, III BGB

Der K könnte gegen A einen Anspruch auf Ersatz der Einbaukosten für die zweite Pumpe i.H.v. 100 Euro aus §§ 437 Nr. 1, 439 II, IIII BGB haben.

1. Wirksamer Kaufvertrag

Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und A liegt vor.

2. Mangel bei Gefahrübergang

Auch war die Pumpe zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft (s.o.).

3. Nacherfüllungsverlangen

Des Weiteren müsste A auch Nacherfüllung verlangen. Den Umfang des Nacherfüllungsanspruchs im Fall des Einbaus einer mangelhaften Sache regelt § 439 III 1 BGB. Danach kann der Käufer auch die Kosten für den Einbau der mangelfreien Sache als Teil der Nacherfüllung verlangen. Hier hat der K 100 Euro an den Handwerker gezahlt, der die mangelfreie Pumpe eingebaut hat. Das Verlangen des K bewegt sich demnach im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs und die aufgewendeten 100 Euro sind erstattungsfähig.

4.Kein Ausschluss

Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

5.Ergebnis

Der K hat gegen A einen Anspruch auf Ersatz der Einbaukosten für die zweite Pumpe i.H.v. 100 Euro aus den §§ 437 Nr. 1, 439 II, III BGB.

II. Sonstige Anspruchsgrundlagen

Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

Abwandlung

I. Anspruch K gegen B auf Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 230 Euro aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB

K könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 230 Euro aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB haben.

1. Wirksamer Kaufvertrag

Hierfür müssten K und B zunächst einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. Hier haben sich K und B über den Kauf einer Teichpumpe zu einem Preis von 1.900 Euro wirksam geeinigt. Ein Kaufvertrag liegt somit vor.

2. Mangel

Weiterhin müsste die von K erworbene Teichpumpe auch an einem Mangel leiden. Mangel ist die Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Hier hat die Fontäne lediglich eine Höhe von 10 cm und es zeigen sich keine unterschiedlichen Fontänenbilder. Es könnte sich vorliegend somit um einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB handeln. Nach § 434 II 1 Nr. 1 BGB liegt ein Sachmangel zunächst dann vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Vorliegend haben K und B keine Vereinbarung über die Beschaffenheit der in Frage stehenden Pumpe getroffen. Nach § 434 II 1 Nr. 2 BGB liegt jedoch auch dann ein Mangel vor, wenn sich die Sache nicht für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass A und K bei dem Abschluss des Kaufvertrags eine spezielle Verwendung der Pumpe vorausgesetzt haben. Ein Sachmangel könnte sich vorliegend jedoch dadurch ergeben, dass die von K erstandene Teichpumpe sich i.S.d. § 434 III Nr. 1 und 2 lit. a BGB nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Zu der Beschaffenheit ge-hören nach § 434 III 1 Nr. 2 Nr. 4 BGB auch Angaben auf der Verpackung. Hier konnte K aufgrund der Anga-ben, die sich vermutlich auf der Verpackung der Pumpe befunden haben, mit einer Fontänenhöhe von 90 cm und unterschiedlichen Fontänenbildern rechnen. Somit eignet sich die Pumpe nicht für die gewöhnliche Verwendung und leidet folglich an einem Sachmangel i.S.d. § 434 III Nr. 1 und 2 lit. a BGB.

3. Zum maßgeblichen Zeitpunkt

Dieser Mangel müsste bereits bei Gefahrübergang bestanden haben. Die Gefahr geht nach § 446 S. 1 BGB grundsätzlich mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Hier ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
Nach § 477 BGB wird jedoch vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten zeigt. Hierfür müsste zunächst ein Verbrauchsgüterkauf vorliegen. Hier hat K die Teichpumpe zur privaten Verwendung gekauft und ist damit Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. B ist zudem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Auch stellt die Pumpe eine bewegliche Sache dar. Ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 I BGB liegt somit vor.
Der Mangel zeigte sich überdies innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang. Fraglich ist lediglich, ob die Vermutung des § 477 BGB lediglich in zeitlicher Hinsicht oder auch im Hinblick auf das Vorliegen des Mangels gilt. Für Letzteres spricht insbesondere der Wortlaut der Norm wie auch der von den §§ 474 ff. BGB bezweckte Verbraucherschutz. Zudem wird der Beweis, dass ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs oder ein Be-dienungsfehler vorliegt, von dem Unternehmer leichter zu erbringen sein, als von dem Verbraucher. Somit gilt die Vermutung des § 477 BGB auch hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels.
Folglich lag der Mangel der Pumpe nach § 476 BGB auch bereits bei Übergabe der Pumpe an K vor.

4. Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB
a) Schuldverhältnis

Hier stellt der zwischen K und B geschlossene Kaufvertrag ein Schuldverhältnis dar (s.o.).

b) Pflichtverletzung

Weiterhin müsste B auch eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt haben. Hier hat B dem K eine mangelhafte Teichpumpe geliefert und hat damit seine fällige und mögliche Leistung nach § 282 I 1 2. Fall BGB nicht wie nach § 433 I 2 BGB geschuldet erbracht. Eine Pflichtverletzung nach Maßgabe des § 280 I BGB liegt somit vor.

c) Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung

K müsste B zudem eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben, vgl. § 281 I 1 BGB. Eine solche Fristsetzung ist hier erfolgt, allerdings hat der K den Ablauf der gesetzten Frist nicht abgewartet. Dies könnte jedoch nach § 281 II BGB entbehrlich sein. Nach § 281 II BGB ist eine Fristsetzung dann entbehrlich, wenn der Schuld-ner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwä-gung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Hier hat B weder die Leistung verweigert, noch liegen Umstände vor, die eine sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen würden. Auch ist eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 440 BGB nicht ersichtlich. Die nach § 281 I 1 BGB erforderliche Fristsetzung war vorliegend somit nicht ent-behrlich.

5. Ergebnis

Mangels Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung hat K gegen B keinen Anspruch auf Ersatz der Re-paraturkosten i.H.v. 230 Euro aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB.

II. Anspruch K gegen B auf Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 230 Euro nach den § 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB

K könnte gegen B jedoch einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 230 Euro nach den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB haben.

1. Wirksamer Kaufvertrag

Ein wirksamer Kaufvertrag liegt hier vor (s.o.)

2. Mangel zum maßgeblichen Zeitpunkt

Zudem leidet die Pumpe an einem Mangel, der bei Gefahrübergang bereits vorlag (s.o.).

3. Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 283 BGB
a) Schuldverhältnis

Ein Schuldverhältnis besteht hier in Form des zwischen K und B geschlossenen Kaufvertrags (s.o.).

b) Unmöglichkeit der Nacherfüllung nach § 275 I bis III BGB

Weiterhin müsste B die Nacherfüllung i.S.d. § 275 I bis III BGB unmöglich geworden sein. Die Vorausset-zungen der §§ 437 Nr. 1, 439 BGB liegen vor. Hier hat B überdies die Reparatur der Teichpumpe selbst vornehmen lassen. Somit ist B die Nacherfüllung i.S.d. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB nach § 275 I BGB wegen Zweckerreichung unmöglich geworden.

c) Vertretenmüssen

B müsste die Unmöglichkeit der Nacherfüllung auch zu vertreten haben. Hier hat K jedoch vorsätzlich die Reparatur vor Ablauf einer angemessenen Frist selbst vornehmen lassen. Somit ist nicht B, sondern K für die Unmöglichkeit der Nacherfüllung verantwortlich.

4. Ergebnis

Mangels Vertretenmüssens hat K gegen B keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 230 Euro aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB.

III. Anspruch des K gegen B auf Rückzahlung wegen Minderung des Kaufpreises nach den §§ 437 Nr. 2, 441 I, IV, 323 I i.V.m. 346 I BGB

K könnte gegen B jedoch einen Anspruch auf Rückzahlung wegen Minderung des Kaufpreises nach den §§ 437 Nr. 2, 441 I, IV, 323 I i.V.m. 346 I BGB haben. Jedoch fordert auch das Minderungsrecht den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist. Auch hier sind keine Gründe für eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung ersichtlich. Mangels Frist-setzung hat K gegen B somit keinen Anspruch auf Rückzahlung wegen Minderung des Kaufpreises aus den §§ 437 Nr. 2, 441 I, IV, 323 I i.V.m. 346 I BGB.

IV. Anspruch K gegen B auf Rückzahlung wegen Minderung des Kaufpreises nach den §§ 437 Nr. 2, 441 I, IV, 326 V I.V.m. § 346 I BGB

K könnte gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung wegen Minderung des Kaufpreises nach den §§ 437 Nr. 2, 441 I, IV, 326 V i.V.m. § 346 I BGB haben, weil die Nacherfüllung i.S.d. § 326 V BGB unmöglich ist (s.o.).
Gleichwohl ist eine Minderung gemäß den §§ 326 V, 323 VI BGB ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Um-stand, der zur Unmöglichkeit der Leistung geführt hat, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Hier hat K die Unmöglichkeit durch Selbstvornahme herbeigeführt, so dass er keinen Anspruch auf Rückzahlung wegen Minderung des Kaufpreises nach den §§ 437 Nr. 2, 441 I, IV, 326 V i.V.m. § 346 I BGB.

V. Anspruch K gegen B auf Rückgewähr eines Teils des Kaufpreises gemäß § 326 IV i.V.m. § 346 I BGB

K könnte gegen B allerdings einen Anspruch auf Rückgewähr eines Teils des Kaufpreises in Höhe seiner Aufwen-dungen zur Beseitigung des Mangels gemäß § 326 IV i.V.m. § 346 I BGB haben. Dies wäre der Fall, wenn sich B nach § 326 II 2 BGB die Aufwendungen anrechnen lassen muss, die er selbst wegen der Mängelbeseitigung erspart hat.

1. Anwendbarkeit des § 326 II 2 BGB

Fraglich ist, ob § 326 II 2 BGB im Rahmen des Gewährleistungsrechts überhaupt anwendbar ist. Dafür könnte sprechen, dass der Schuldner nicht grundlos im Falle einer mangelhaften Leistung gegenüber vollständiger Un-möglichkeit privilegiert werden darf. Auch könnte § 326 I 2 BGB überflüssig sein, wenn § 326 BGB nach Über-gabe der mangelhaften Sache nicht mehr anwendbar ist. Gegen eine Anwendbarkeit des § 326 II 2 BGB spricht allerdings, dass nach § 326 I 2 BGB im Falle der Unmöglichkeit einer Nacherfüllung der Gegenleistungsan-spruch gerade nicht nach § 326 I 1 BGB entfällt. Bleibt der Anspruch des Gläubigers jedoch bestehen, so ist eine Anwendung des § 326 II BGB ohne Sinn. Es ist zudem nicht ersichtlich, warum dem Verkäufer das Recht zur zweiten Andienung durch die Anwendung des § 326 II 2 BGB genommen werden soll, wo ein Selbstvornahme-recht des Käufers im Kaufrecht – ganz im Gegensatz zum Werkvertragsrecht – bewusst nicht geregelt wurde.
Mit der zweiten Ansicht ist somit zu folgern, dass § 326 II 2 BGB neben dem Gewährleistungsrecht nicht an-wendbar ist.

2.Ergebnis

K hat gegen B folglich keinen Anspruch auf Rückgewähr eines Teils des Kaufpreises nach § 326 IV 2 i.V.m. § 346 I BGB.

VI. Anspruch K gegen B auf Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 230 Euro aus § 637 III BGB analog

K könnte gegen B allerdings einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 230 Euro aus § 637 III BGB ana-log haben. Zum einen mangelt es hierfür auch hier vorliegend an dem Ablauf einer vom Gläubiger gesetzten Frist. Zum anderen liegt bereits die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke nicht vor, da der Gesetzge-ber sich bewusst gegen ein Selbstvornahmerecht des Käufers entschieden hat. K hat gegen B mithin keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 230 Euro aus § 637 III BGB analog.

VII. Anspruch K gegen B auf Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 230 Euro aus § 536 a II BGB analog

Aus selbigem Grund kommt vorliegend auch kein Anspruch aus § 536 a II BGB analog in Betracht.

VIII. Anspruch K gegen B auf Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 230 Euro aus § 684 S. 1 BGB i.V.m. den §§ 818 ff. BGB

Wie oben bereits erörtert, sind die Vorschriften der GoA neben dem Gewährleistungsrecht der §§ 437 ff. BGB nicht anwendbar (s.o.). Somit hat K gegen B auch keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 230 Euro nach § 684 S. 1 BGB i.V.m. den §§ 818 ff. BGB.