Fall: Zwergenaufstand

In der Kleingartenkolonie "Traute Einigkeit" sind A, B und O Besitzer benachbarter Parzellen, bebaut mit Gartenlauben. Gleichzeitig sind sie Mitglieder in der gleichnamigen Nachbarschaftsgruppe.

Während A eine ausgesprochene Abneigung gegen Gartenzwerge jeder Art hat, ist B deren heimlicher Liebhaber und Sammler. Die Frau des B, der der Sammelwahn ihres Mannes den letzten Nerv raubt, zwingt ihren Mann jedoch dazu, seine Sammlung aufzulösen. Selbst sein wertvollstes Exemplar, den "eifrigen Wichtel Fridolin“ muss B an seinen alten Sammlerkonkurrenten und Nachbarn O verkaufen und übereignen. Den Kaufpreis für die Gartenzwerge i.H.v. 300 Euro hat O dem B bisher nicht gezahlt.

Ohnehin stehen A und B seit langem in Streit mit O, weil dieser sich weigert, die allwöchentlichen Sitzungen der Nachbarschaftsgruppe zu besuchen und auch deren Aufforderungen nicht nachkommt, seine von den meisten Nachbarn als Zumutung empfundenen Gartenzwerge aus dem Vorgarten zu entfernen. Auch der B, den der Verlust seiner Lieblinge schmerzlich getroffen hat, kann den Anblick der Wichtel seither nicht mehr ertragen. Gemeinsam mit A setzt er die Forderungen der Nachbarschaft eines Nachts eigenmächtig durch und entsorgt die Keramikfiguren des O. O stellt daraufhin Strafantrag. A und B können alsbald von der Polizei als Täter ermittelt werden. Es ist allerdings nicht mehr genau nachzuvollziehen, wer von den beiden welche oder wie viele Zwerge zerstört hat. O fordert deshalb den vollen Schaden von 600 Euro sowohl von A als auch von B.
A zahlt daraufhin den gesamten Betrag, verlangt aber die Hälfte davon von B ersetzt. B ist erzürnt über die Forderung des A. Er verweist darauf, dass O ihm die Gartenzwerge noch nicht einmal bezahlt hätte.

B erhofft sich das Geld für seine Zwerge noch auf andere Weise beschaffen zu können. Eine Woche vor der Gartenzwergentsorgungsaktion hatte der B hinter dem Rücken seiner Frau 300 Euro an die "Stiftung zur Rettung verwahrloster Gartenzwerge“ gespendet. Um einen Krach mit seiner Frau zu vermeiden und deswegen erst einmal Gras über die Sache wachsen zu lassen, bat er A um einen Gefallen. Er legte ihm ein Schreiben mit dem Inhalt vor: "Hiermit bestätige ich, dass ich Herrn B 300 Euro schulde.“ Dann bat er den A, dies "pro forma“ zu unterschreiben. Damit wollte B seiner Frau vortäuschen, er habe das Geld an A verliehen. A ließ sich mit den Worten "Du altes Schlitzohr!“ auf den Freundschaftsdienst ein und unterschrieb.

Von A in Anspruch genommen, erinnert sich B an dieses Schreiben und hält dem A nun neben dem Umstand, dass die Zwerge noch nicht bezahlt worden seien, auch das von A unterzeichnete Schreiben entgegen mit der Bemerkung "Unterschrieben ist unterschrieben!“. Der A will das Schreiben trotzdem nicht gegen sich gelten lassen.

Frage 1: Welche Ansprüche hat A gegen B?


Abwandlung:

Um dem A ein Schnippchen zu schlagen, tritt B den vermeintlichen Anspruch aus dem von A unterzeichneten Schreiben unter Vorlage desselben für 250 Euro an die W-GmbH ab. Hierbei verschweigt er bewusst, dass A gegen ihn eine Forderung in Höhe von 300 Euro geltend gemacht hat. Als sich die W-GmbH diesbezüglich bei A meldet, erklärt A, dass er die Urkunde mit Wissen des B nur zum Spaß unterschrieben habe. Sollten sich daraus dennoch Nachteile für ihn ergeben, so seien er und B ohnehin quitt gewesen und er mache auch gegenüber der W-GmbH alle seine Rechte geltend.

Frage 2: Welche Ansprüche hat W gegen A?



Frage 1: Ansprüche A gegen B

A. Anspruch A gegen B auf Zahlung von 300 Euro aus § 426 I 1 BGB
A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 300 Euro aus § 426 I 1 BGB haben.

I. Anspruch entstanden

1. Vorliegen einer Gesamtschuld
Hierfür müsste zunächst eine Gesamtschuld vorliegen. A und B müssten folglich Gesamtschuldner sein. Eine solche Gesamtschuld könnte sich vorliegend aus § 840 BGB ergeben, wenn A und B für einen aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schaden nebeneinander verantwortlich sind.

a) § 823 I BGB
Hier könnten A und B eine unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 I BGB begangen haben.

aa) Rechtsgutsverletzung
Hierfür müssten sie zunächst eines der in § 823 I BGB genannten Rechtsgüter verletzt haben. Hier haben A und B die Gartenzwerge des O, die dieser nach § 929 S. 1 BGB von B übereignet bekommen hat, entsorgt. Mit der Entsorgung der Gartenzwerge haben A und B das Eigentum des O verletzt, da dieser die Gartenzwerge nach deren Zerstörung nicht mehr wie üblich verwenden kann. Eine Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 823 I BGB liegt somit vor.

bb) Verletzungshandlung
Eine Verletzungshandlung von A und B ist hier in dem Entsorgen der Gartenzwerge zu erblicken.

cc) Haftungsbegründende Kausalität
Weiterhin müsste die Verletzungshandlung von A und B auch adäquat-kausal für die Rechtsgutsverletzung gewesen sein. Laut Sachverhalt ist fraglich, wer von den beiden welche und wie viele Gartenzwerge zerstört hat. Allerdings besagt § 830 I 2 BGB, dass von mehreren Beteiligten jeder für den Schaden verantwortlich und damit auch ursächlich für diesen Schaden geworden ist, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten, den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Da es auch nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit liegt, dass durch eine Entsorgung von Gartenzwergen, die im Eigentum eines anderen stehen, dadurch eben dieses Eigentum verletzt wird, ist die Entsorgung der Gartenzwerge durch A und B für die Verletzung des Eigentums von O auch adäquat-kausal gewesen.


dd) Rechtswidrigkeit
A und B müssten zudem auch rechtswidrig gehandelt haben. Mangels eingreifender Rechtfertigungsgründe ist die Rechtswidrigkeit ihrer Handlung vorliegend indiziert.

ee) Vertretenmüssen
Überdies müssten A und B die Verletzungshandlung auch zu vertreten haben. Hier handelten A und B vorsätzlich, um den O aus nachbarschaftlichen Gründen abzustrafen. Sie haben die Entsorgung der Gartenzwerge somit auch nach § 276 I BGB zu vertreten.

ff) Schaden
O müsste weiterhin ein Schaden entstanden sein. Hier wurden O Gartenzwerge im Wert von 600 Euro zerstört. Ihm ist somit ein Schaden i.H.v. 600 Euro entstanden.

gg) Haftungsausfüllende Kausalität
Weiterhin war die Rechtsgutsverletzung auch adäquat-kausal für den Schadenseintritt bei O.

hh) Ergebnis
A und B haben somit eine unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 I BGB begangen und haften nach § 840 I BGB somit als Gesamtschuldner.

b) § 823 II BGB i.V.m. § 303 I StGB
A und B könnten weiterhin eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 II BGB i.V.m. § 303 I StGB begangen haben.

aa) Verletzung eines Schutzgesetzes
Hierfür müssten A und B zunächst ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB verletzt haben.

(1) Schutzgesetz
Als Schutzgesetz kommt vorliegend § 303 I StGB in Betracht. Schutzgesetz ist jede Norm, die auch den Schutz individueller Rechte und Interessen dient. Vorliegend zielt § 303 StGB insbesondere auf den Schutz des Eigentums als Individualrechtsgut ab. Ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB liegt somit vor.

(2) Voraussetzungen des Schutzgesetzes
Weiterhin müssten A und B auch den objektiven Tatbestand des § 303 I StGB verwirklicht haben. Den objektiven Tatbestand des § 303 I StGB erfüllt, wer eine fremde bewegliche Sache adäquat-kausal beschädigt oder zerstört. Sachen sind körperliche Gegenstände. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht. Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich bewegt werden kann. Die Gartenzwerge des O sind folglich fremde, bewegliche Sachen. A und B haben die Gartenzwerge zudem durch die Entsorgung zerstört, sodass diese völlig unbrauchbar i.S.d. § 303 I StGB geworden sind. Die Entsorgung war für die Zerstörung der Gartenzwerge auch adäquat-kausal. Der objektive Tatbestand des § 303 I StGB ist somit erfüllt.

(3) Ergebnis
Eine Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.d. § 823 II BGB liegt somit vor.

bb) Rechtswidrigkeit
A und B haben vorliegend auch rechtswidrig gehandelt (s.o.).

cc) Vertretenmüssen
Überdies haben A und B die Verletzungshandlung auch zu vertreten (s.o.). Weiterhin handelten sie auch schuldhaft i.S.d. § 303 I StGB.

dd) Schaden
O ist zudem auch ein Schaden entstanden (s.o.).

ee) Haftungsausfüllende Kausalität
Die Rechtsgutsverletzung war zudem adäquat-kausal für den bei O eingetretenen Schaden.

ff) Ergebnis
A und B haben somit eine unerlaubte Handlung nach § 823 II BGB i.V.m. § 303 StGB begangen und haften auch hier i.S.d. § 840 I BGB als Gesamtschuldner.

2. Zahlung durch einen Gesamtschuldner
Weiterhin müsste nach § 426 I 1 BGB entweder A oder B dem O den Schaden i.H.v. 600 Euro ersetzt haben. Vorliegend hat A dem O den Schaden i.H.v. 600 Euro ersetzt. Eine Zahlung durch einen Gesamtschuldner liegt somit vor.

3. Rechtsfolge: Haftung nach Kopfteilen
Somit haften A und B i.S.d. § 426 I 1 BGB nach Kopfteilen. Sie sind im Verhältnis zueinander mithin zu gleichen Anteilen verpflichtet. Jeder haftet somit für den Schaden in einer Höhe von 300 Euro.

4. Keine anderweitige Bestimmung
Dies gilt jedoch nur, wenn nichts anderes bestimmt ist, vgl. § 426 I 1 BGB. Vorliegend ist keine andere Bestimmung ersichtlich.

5. Ergebnis
Der Anspruch des A gegen B auf Zahlung von 300 Euro aus § 426 I 1 BGB ist somit zunächst wirksam entstanden.

II. Anspruch nicht erloschen
Der Anspruch des A könnte hier jedoch erloschen sein, wenn B ihm gegenüber wirksam die Aufrechnung nach den §§ 387 ff. BGB erklärt hat.

1. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB
Hierfür müsste B zunächst die Aufrechnung gemäß § 388 BGB erklärt haben. Eine ausdrückliche Aufrechnungserklärung des B liegt nicht vor. B hat jedoch erklärt, dass er den Kaufpreis von O noch nicht erhalten habe und A ihm im Übrigen noch 300 Euro aus dem Schuldanerkenntnis schulde. Daraus wird ersichtlich, dass er die 300 Euro an A nicht zahlen will, sondern diese Schuld mit seinen Forderungen verrechnen möchte. Dies kommt folglich einer konkludenten Aufrechnungserklärung gleich.

2. Aufrechnungslage, § 387 BGB
Weiterhin müsste eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB bestehen.

a) Gegenseitige Forderungen
Die Forderungen von A und B müssten zunächst in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Dies ist dann der Fall, wenn jeder Gläubiger und Schuldner des anderen ist.

aa) Anspruch B gegen A aus § 433 II BGB
An einem solchen Gegenseitigkeitsverhältnis mangelt es hinsichtlich der Forderung des B aus Kaufvertrag nach § 433 II BGB, da hier nicht A sondern O der Schuldner ist. Somit ist A zwar Gläubiger des B, jedoch nicht auch gleichzeitig dessen Schuldner. Ein Gegenseitigkeitsverhältnis ist vorliegend demnach nicht gegeben.

bb) Anspruch B gegen A aus § 781 BGB
Etwas anderes könnte jedoch für einen möglichen Anspruch des B gegen A aus Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB gelten, wenn dieses Schuldanerkenntnis wirksam zustande gekommen ist. Dann wären A und B jeweils Gläubiger und Schuldner des anderen.

(1) Einigung
A und B müssten sich zunächst mit dem Inhalt eines Schuldanerkenntnisses geeinigt haben. Hier hat A im Einverständnis mit B ein Schreiben aufgesetzt, dass er B 300 Euro schulde, und hat dieses mit seinem Namen unterschrieben. Mangels bestehender Forderung kann es sich somit nur um ein abstraktes Schuldanerkenntnis handeln. Eine Einigung zwischen A und B mit dem Inhalt eines Schuldanerkenntnisses liegt somit vor.

(2) Wirksamkeit
Diese Einigung müsste jedoch auch wirksam sein. Ihr dürfen somit keine rechtshindernden Einwendungen entgegenstehen. Hier könnte die Wirksamkeit der Einigung an § 117 I BGB scheitern. Nach § 117 I BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Vorliegend bestand keine Forderung des B gegen A. B wollte lediglich seine Frau über den Verbleib der 300 Euro täuschen und A erklärte sich bereit, ihm dabei zu helfen. A und B wollten somit, dass A die Erklärung nur zum Schein abgibt. Folglich ist die Willenserklärung nach § 117 I BGB nichtig und das Schuldanerkenntnis damit unwirksam.

(3) Ergebnis
Da ein Anspruch des B gegen A aus § 781 BGB nicht besteht, mangelt es auch an dem für eine Aufrechnung notwendigen Gegenseitigkeitsverhältnis.

b) Ergebnis
Die Aufrechnungserklärung des B war somit unwirksam. Der Anspruch des A gegen B aus § 426 I 1 BGB auf Zahlung von 300 Euro ist folglich nicht erloschen.

III. Anspruch durchsetzbar
Der Anspruch des A gegen B ist auch durchsetzbar, da vorliegend keine rechtshemmenden Einreden ersichtlich sind.

IV. Ergebnis
A hat gegen B somit einen Anspruch auf Zahlung von 300 Euro aus Gesamtschuldnerschaft nach § 426 I 1 BGB.

B. Anspruch A gegen B auf Zahlung von 300 Euro aus § 426 II 1 BGB
A könnte gegen B zudem einen Anspruch auf Zahlung von 300 Euro aus § 426 II 1 BGB haben.

I. Anspruch entstanden

1. Zahlung durch einen Gesamtschuldner
Auch nach § 426 II 1 BGB müsste einer der Gesamtschuldner gezahlt haben. Vorliegend hat A die Schuld i.H.v. 600 Euro gegenüber O beglichen (s.o.).

2. Übergang der Forderung kraft Gesetzes i.H.d. § 426 I 1 BGB
Durch die Zahlung des A an O i.H.v. 600 Euro ist die Forderung des O gegen B aus § 823 I BGB und § 823 II BGB i.V.m. § 303 I BGB kraft Gesetzes i.H.d. § 426 I 1 BGB übergegangen. A hat somit die Forderung des O gegen B i.H.v. 300 Euro erworben.

3. Ergebnis
Der Anspruch des A gegen B auf Zahlung von 300 Euro aus § 426 I 1 BGB ist somit zunächst wirksam entstanden.

II. Anspruch nicht erloschen
Auch dieser Anspruch könnte jedoch erloschen sein, wenn B gegenüber A wirksam die Aufrechung nach den §§ 387 ff. BGB erklärt hat.

1. Aufrechnungserklärung
Eine Aufrechnungserklärung des B nach § 388 BGB liegt vor (s.o.).

2. Aufrechnungslage
Weiterhin müsste auch eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB bestehen.

a) Gegenseitige Forderungen
Diese setzt zunächst zwei gegenseitige Forderungen voraus. A und B müssten somit jeweils Gläubiger und Schuldner des anderen sein.

aa) Anspruch des B gegen A aus § 433 II BGB
Grundsätzlich ist A immer noch nicht Schuldner des B hinsichtlich des Anspruchs aus § 433 II BGB (s.o.). Jedoch könnte ein Gegenseitigkeitsverhältnis ausnahmsweise nach § 406 BGB entbehrlich und eine Aufrechnung dennoch zulässig sein. § 406 BGB lässt eine Aufrechnung ohne ein Gegenseitigkeitsverhältnis zu, wenn der Schuldner gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnet und selbst keine Kenntnis von der Abtretung der Forderung zum Zeitpunkt des Erwerbs hatte. Hier ist der Anspruch das O gegen B aus unerlaubter Handlung kraft Gesetze nach § 426 II 1 BGB auf A übergegangen. Für einen solchen gesetzlichen Forderungsübergang gilt nach § 412 BGB auch § 406 BGB. A ist somit neuer Gläubiger des B geworden. Es ist überdies anzunehmen, dass B auch keine Kenntnis von der Zahlung der 600 Euro des A an O hatte. Eine Aufrechnung des B gegen A ist somit ausnahmsweise nach den §§ 406, 412 BGB zulässig.

bb) Anspruch des B gegen A aus § 781 BGB
Eine Aufrechnung mit einem Anspruch des B gegen A aus § 781 BGB scheitert wiederum an der Nichtigkeit der Willenserklärung des B gemäß § 117 I BGB (s.o.).

b) Gleichartigkeit der Forderungen
Die Gleichartigkeit der Forderungen ist gegeben, da beide Forderungen auf die Zahlung eines Entgeltes gerichtet sind.

c) Erfüllbarkeit der Hauptforderung
Die Hauptforderung des A gegen B nach § 426 II 1 BGB müsste auch erfüllbar sein. Nach § 271 I BGB ist der Schuldner im Zweifel berechtigt, sofort zu leisten. Die Erfüllbarkeit der Forderung des A gegen B liegt somit vor.

d) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
Weiterhin müsste die Forderung des B gegen O aus § 433 II BGB fällig und durchsetzbar sein. Auch hier gilt, dass die Forderung nach § 271 I BGB im Zweifel sofort fällig wird, der Schuldner sie somit sofort erbringen muss. Rechtshemmende Einreden sind überdies vorliegend nicht ersichtlich. Der Anspruch des B gegen O aus § 433 II BGB ist somit fällig und durchsetzbar.

3. Kein Ausschluss
Die Aufrechnung dürfte weiterhin nicht ausgeschlossen sein. Hier könnte sich ein solcher Ausschluss aus § 393 BGB ergeben. Nach § 393 ist eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus unerlaubter Handlung unzulässig. Hier beruht die Forderung des A gegen B jedoch auf einer von A und B begangenen unerlaubten Handlung gegenüber O nach § 823 I BGB und § 823 II i.V.m. § 303 I BGB. Der Unwertgehalt haftet der Forderung mithin immer noch an, weshalb eine Aufrechnung des B gegen die Forderung aus § 426 II 1 BGB ausgeschlossen ist.

4. Ergebnis
Mangels wirksamer Aufrechnung des B gegenüber A nach den §§ 387 ff. BGB ist der Anspruch des A gegen B auf Zahlung von 300 Euro aus § 426 II 1 BGB nicht erloschen.

III. Anspruch durchsetzbar
Dem Anspruch des A gegen B stehen überdies keine rechtshemmenden Einreden entgegen.

IV. Ergebnis
A hat gegen B somit einen Anspruch auf Zahlung von 300 Euro aus § 426 II 1 BGB.

C. Anspruch A gegen B auf Aufwendungsersatz i.H.v. 300 Euro aus §§ 683 S. 1, 670 BGB
A könnte gegen B zudem einen Anspruch auf Aufwendungsersatz i.H.v. 300 Euro aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 S. 1, 670 BGB haben.

I. Anspruch entstanden

1. Fremdes Geschäft
Hierfür müsste es sich bei der Zahlung des A an O um ein für ihn fremdes Geschäft gehandelt haben. Hier hat A die 600 Euro sowohl für die Begleichung seiner Schuld und der Schuld des B gegenüber O aus unerlaubter Handlung gezahlt. Es handelt sich folglich um ein sogenanntes "auch fremdes Geschäft", das im Rahmen des § 677 BGB zulässig ist.

2. Fremdgeschäftsführungswille
A müsste zudem über den erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen verfügt haben. Dies ist dann der Fall, wenn A die Zahlung gegenüber O in dem Bewusstsein und dem Willen getätigt hat, eine Schuld des B zu begleichen. A wollte mit der Zahlung auch die Schuld des B begleichen. Dass er zudem auch im eigenen Interesse handelte, weil er auch die Forderung des O gegen ihn selbst tilgen wollte ist für den Fremdgeschäftsführungswillen unbeachtlich. A verfügte somit auch über einen Fremdgeschäftsführungswillen.

3. Ohne Auftrag
Ein Auftrag des B an A, seine Schuld bei O zu begleichen, lag nicht vor. A handelte somit auch ohne Auftrag des B.

4. Berechtigung
A müsste zudem zur Geschäftsführung berechtigt gewesen sein. Dies ist nach § 683 S. 1 BGB dann der Fall, wenn die Geschäftsführung dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Hier hat B seinen Willen bezüglich der Zahlung des A an O nicht kundgetan. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er in Kenntnis der fehlenden Aufrechnungsmöglichkeit mit einer Zahlung des A der 600 Euro an O einverstanden gewesen wäre. Denn für B wäre es zudem günstiger, einem Freund die 300 Euro zu schulden und nicht mehr dem verhassten Nachbarn O. A war somit auch zu der Geschäftsführung befugt.

5. Ergebnis
Der Anspruch des A gegen B auf Zahlung der 300 Euro aus §§ 683 S. 1, 670 BGB ist somit zunächst wirksam entstanden.

II. Anspruch nicht erloschen
Der Anspruch des A gegen B aus §§ 683 S.1, 670 BGB dürfte zudem nicht durch eine Aufrechnung des B erloschen sein. Auch hier scheitert eine Aufrechnung des B nach den §§ 387 ff. BGB an der mangelnden Gegenseitigkeit der Forderungen, da das Schuldanerkenntnis des A nach § 117 I BGB unwirksam ist und die Forderung des B aus § 433 II BGB lediglich gegen O besteht. Der Anspruch des A gegen B aus §§ 683 S. 1, 670 BGB ist somit nicht erloschen.

III. Anspruch durchsetzbar
Der Anspruch des B ist zudem auch durchsetzbar, da diesem keine rechtshemmenden Einreden entgegenstehen.

IV. Ergebnis
A hat gegen B folglich auch einen Anspruch auf Zahlung von 300 Euro aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 683 S. 1, 670 BGB.

Frage 2: Anspruch W gegen A

A. Anspruch W gegen A auf Zahlung von 300 Euro aus abgetretener Forderung gem. §§ 398, 781 BGB
W könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 300 Euro aus abgetretener Forderung gemäß den §§ 398, 781 BGB haben.

I. Anspruch entstanden
Hierfür müsste B die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis wirksam nach § 398 BGB abgetreten haben.

1. Einigung
B und W müssten sich hierfür zunächst dinglich über den Übergang der Forderung auf W geeinigt haben. Eine solche Einigung liegt hier vor.

2. Wirksamkeit
Diese Einigung ist mangels rechtshindernder Einwendungen auch wirksam.


3. Berechtigung
Weiterhin müsste B zur Zession auch berechtigt gewesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Forderung in der Person des Zedenten besteht. Hier hat jedoch aufgrund des Scheingeschäfts nach § 117 I BGB keine Forderung des B gegen A i.H.v. 300 Euro bestanden. B war somit auch nicht zur Zession gegenüber W berechtigt. Ein gutgläubiger Erwerb von Forderungen erfolgt zudem grundsätzlich nicht.

4. § 405 BGB
Ein solcher gutgläubiger Erwerb der Forderung durch W könnte jedoch ausnahmsweise nach § 405 BGB stattgefunden haben.

a) Scheingeschäft
Nach § 405 1. Fall BGB müsste für einen solchen gutgläubigen Erwerb einer Forderung zunächst ein Scheingeschäft vorliegen. Ein solches Scheingeschäft liegt vorliegend zwischen B und A nach § 117 I BGB vor (s.o.).

b) Urkunde
Weiterhin müsste B dem W auch eine Urkunde über das Bestehen der Forderung gegenüber A vorgelegt haben. Hier hat A das Schuldanerkenntnis schriftlich verfasst und es mit seinem Namen unterschrieben. Eine Urkunde i.S.d. § 405 BGB liegt somit vor.

c) Kein Ausschluss
Ein gutgläubiger Erwerb der Forderung durch W ist jedoch nach § 405 BGB ausgeschlossen, wenn dieser den wahren Sachverhalt kannte. Hier hatte W laut Sachverhalt zum Zeitpunkt der Zession keine Kenntnis von dem Nichtbestehen der Forderung und konnte die mangelnde Berechtigung des B auch nicht kennen. Der gutgläubige Erwerb der Forderung durch W ist somit auch nicht gemäß § 405 BGB ausgeschlossen.

d) Ergebnis
W hat die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis somit gutgläubig nach den §§ 398, 405 BGB erworben.

5. Ergebnis
Der Anspruch des W gegen A auf Zahlung von 300 Euro nach den §§ 398, 781 BGB ist somit wirksam entstanden.

II. Anspruch nicht erloschen
Der Anspruch des W gegen A aus den §§ 398, 781 BGB könnte jedoch erloschen sein, wenn A wirksam die Aufrechnung nach den §§ 387 ff. BGB erklärt hat.

1. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB
A müsste hierfür zunächst die Aufrechnung gemäß § 388 BGB erklärt haben. Eine ausdrückliche Aufrechnungserklärung des A liegt hier nicht vor. A hat jedoch laut Sachverhalt erklärt, dass die Forderung lediglich ein Scheingeschäft gewesen sei, er jedoch im Falle ihrer Wirksamkeit alle Ansprüche gegen W geltend mache, die ihm gegenüber A zustehen würden. Daraus folgt, dass A die Forderung des W gegen ihn selbst mit den Forderungen, die ihm gegen B aus den §§ 426 I 1, 426 II 1 BGB zustehen, verrechnen möchte. Eine konkludente Aufrechnungserklärung liegt somit vor.

2. Aufrechnungslage
Weiterhin müsste auch eine Aufrechnungslage bestehen.

a) Gegenseitige Forderungen
Hierfür müssten die Forderungen von W und A in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn beide Parteien jeweils Gläubiger und Schuldner des anderen sind. Hier ist W nicht Schuldner des A, da die Forderungen des A aus den §§ 426 I 1, 426 II 1 BGB gegenüber B bestehen. Es mangelt folglich an einem Gegenseitigkeitsverhältnis.

b) Ausnahmetatbestand des § 406 BGB
Hier könnte jedoch auch die Ausnahme vom Gegenseitigkeitserfordernis des § 406 BGB greifen, nach dem der Schuldner auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen kann, wenn er bei Erwerb der Forderung nichts von der Abtretung wusste. Zwar gilt die Vorschrift des § 406 BGB für existierende Forderungen. Sie muss jedoch erst recht für Forderungen gelten, die erst durch die Abtretung entstanden sind. Vorliegend hat A gegenüber W als neuem bzw. erstmaligem Gläubiger die Aufrechnung erklärt, ohne von der Abtretung der Forderung von B an W nach § 398 BGB gewusst zu haben. Er hätte auch keine Kenntnis von der Abtretung haben müssen, da B diese hinter seine Rücken vorgenommen und ihm nichts davon erzählt hat. Somit greift der § 406 BGB hier zumindest in analoger Anwendung, sodass ein Gegenseitigkeitsverhältnis der Forderungen entbehrlich ist.

c) Gleichartigkeit der Forderungen
Die Forderungen sind zudem auch gleichartig, da beide Forderungen auf die Entrichtung eines Entgeltes gerichtet sind.

d) Erfüllbarkeit der Hauptforderung
Aufgrund des § 271 I BGB ist A im Zweifel auch berechtigt, die 300 Euro sofort zu zahlen. Die Hauptforderung ist mithin erfüllbar.

e) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
Ebenso ist die Forderung des W gegen A nach § 271 I BGB auch sofort von A zu begleichen und damit fällig. Ihr stehen zudem keine rechtshemmenden Einreden entgegen. Somit liegt auch die Durchsetzbarkeit der Forderung des W gegen A vor.

3. Kein Ausschluss
Die Aufrechnung dürfte jedoch insbesondere nicht nach § 393 BGB ausgeschlossen sein. Allerdings bestimmt § 393 BGB lediglich, dass nicht gegen eine Forderung aus unerlaubter Handlung aufgerechnet werden darf. Eine Aufrechnung mit einer Forderung aus unerlaubter Handlung ist dagegen zulässig, da es dem Geschädigten überlassen sein soll, ob die Aufrechnung erklären möchte. Die Aufrechnung des A gegenüber B ist mithin nicht nach § 393 BGB ausgeschlossen.

4. Ergebnis
A hat somit wirksam die Aufrechnung gegenüber W nach den §§ 387 ff. BGB erklärt. Die Forderungen sind somit gemäß § 389 BGB bereits zu dem Zeitpunkt erloschen, als sie das erste Mal einander aufrechenbar gegenüber standen. Dies war hier bereits im Zeitpunkt der Zession der Fall. Da die Forderungen beide auf die Entrichtung eines Entgeltes i.H.v. 300 Euro gerichtet sind und sich damit i.S.d. § 389 BGB decken, ist der Anspruch des W gegen A aus den §§ 398, 781 BGB erloschen.

III. Ergebnis
W hat gegen A folglich keinen Anspruch auf Zahlung von 300 Euro aus der abgetretenen Forderung gemäß den §§ 398, 781 BGB.