Fall: Geisterfahrt im Urlaub

Frau A bucht im Reisebüro B für sich und ihren Ehemann eine Reise in die Türkei zum Preis von 1.482 €. Die Reise wird durchgeführt von der V-GmbH. Zur Buchung gehören Flug, Übernachtung und darüber hinaus auch der Transfer vom Flughafen zum Hotel mit einem Bus. Auf dieser Fahrt kommt es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch einen entgegenkommenden Geisterfahrer gerammt wird. A und ihr Ehemann werden erheblich verletzt; der Ehemann muss bis zu seinem Rücktransport nach Deutschland auf der Intensivstation betreut werden. A, die im gebuchten Hotel wohnt, hält sich dort täglich auf, um ihm beizustehen.

A verlangt von V Rückzahlung des gesamten, vorab gezahlten Reisepreises und Schadensersatz.




A. Anspruch A gegen V auf Zahlung von 1.482 € aus §§ 651m II, 346 I BGB

A könnte gegen die V-GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 1.482 € wegen Minderung aus §§ 651m II, 346 I BGB haben.

I. Anspruch entstanden

1. Wirksamer Pauschalreisevertrag, § 651a I 1 BGB
Zunächst setzt die Minderung voraus, dass eine Pauschalreise i.S.d. § 651a I 1 BGB vorliegt. Die von A gebuchte Reise umfasst Flug, Übernachtung und Transfer im Bus zum Hotel, die Vereinbarung umfasst also eine Gesamtheit von Reiseleistungen im Sinne des § 651a II 1 BGB und stellt demzufolge eine Pauschalreise nach § 651a I 1 BGB dar. A hat die Buchung für sich und ihren Ehemann vorgenommen, also ist sie alleine Vertragspartei und somit Gläubigerin der reisevertraglichen Ansprüche, während ihrem Ehemann insoweit lediglich Rechte aus einem Vertrag zugunsten Dritter zustehen (§ 328 I BGB).

2. Reisemangel, § 651i II BGB
Ferner muss ein Reisemangel i.S.d. § 651i II BGB vorliegen, also das Abweichen der Ist- von der geschuldeten Sollbeschaffenheit. Zwar wurde bezüglich des Bustransfers keine Beschaffenheit im Sinne von § 651i II 1 BGB vereinbart, der Unfall kann aber den vom Vertrag vorausgesetzten Nutzen nach § 651i II Nr. 1 BGB ausschließen. Nach dem reisevertraglichen Pflichtenprogramm trägt der Reiseveranstalter unabhängig von der Ursache eines Mangels grundsätzlich die Gefahr des Gelingens der Reise und hat auch ohne Verschulden für den Erfolg und die Mangelfreiheit der Reiseleistungen einzustehen. Abgrenzungsmerkmal zum allgemeinen Lebensrisiko (das der Reisende wie jedermann selbst zu tragen hätte) ist also der Schutzzweck der reisevertraglichen Gewährleistungshaftung. Bei dem vertraglich geschuldeten Bustransfer hat V demnach A und ihren Ehemann unversehrt vom Flughafen zum Hotel zu befördern. Der Unfall, bei dem die beiden erheblich verletzt werden, begründet daher einen Reisemangel.

Anders könnte das nur zu sehen sein, wenn der Unfall mit dem Geisterfahrer zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, das jeder Verkehrsteilnehmer trägt. Solche Beeinträchtigungen berühren den Pflichtenkreis des Reiseveranstalters nicht. Indessen betrifft der Unfall hier die Transportleistung. Der Transfer zum Hotel war als Reiseleistung geschuldet, so dass sich insoweit nicht das allgemeine Lebensrisiko, sondern eine reisespezifische Gefahr verwirklicht hat. Folglich liegt ein Mangel nach § 651i II 2 Nr. 1 BGB vor (a. A. vertretbar).

3. Kein schuldhaftes Unterlassen der Mängelanzeige, § 651o I, II Nr. 1 BGB
Dem Reiseveranstalter V oder – wegen des Bestehens einer gesetzlich fingierten Vertretungsmacht (§ 651v IV 1 BGB) – dem Reisebüro B gegenüber muss der Mangel angezeigt werden, § 651o I BGB, sonst kann der Reisende nach § 651o II Nr. 2 BGB die Rechte aus der Minderung nicht geltend machen, wenn der Reiseveranstalter aus diesem Grund keine Abhilfe schaffen konnte. Die Obliegenheit der Anzeige hat den Zweck, für klare Verhältnisse zu sorgen. Sie entfällt also nicht schon, wenn – wie wohl hier – dem Reiseveranstalter der Mangel ohnehin bekannt geworden ist. Allerdings kann der Reiseveranstalter bei einem eingetretenen, schweren Verkehrsunfall keine Abhilfe schaffen, so dass der Zweck der Mängelanzeige nicht erreicht werden kann. Im Fall bedarf es folglich einer Mängelanzeige nicht.

4. Maßgeblicher Zeitpunkt
Der Mangel ist in der Zeit nach Vertragsschluss auftreten. Alle nach Vertragsschluss auftretenden, nicht allein in der Person des Reisenden liegenden Umstände, die die gesamte Reise oder Einzelleistungen ganz oder teilweise unmöglich machen, verhindern oder mindern, werden vom Reisemängelrecht und nicht vom Allgemeinen Schuldrecht umfasst (Einheitslösung).

5. Gesetzliche Folge: Minderung des Reisepreises
§ 651m I 1 BGB bestimmt als Folge die Minderung des Reisepreises von Gesetzes wegen, ohne dass es hierzu noch einer besonderen Erklärung der Reisenden A bedarf. Das Ausmaß der Minderung ergibt sich aus § 651m I 2 und 3 BGB. Dem Wortlaut des § 651m I 1 BGB („für die Dauer des Reisemangels“) könnte zu entnehmen sein, dass die Minderung nur einen Tag, nämlich den Unfalltag erfasst. Der Ehemann der A als Begünstigter des Reisevertrages wurde indes bei dem Unfall so schwer verletzt, dass er auf der Intensivstation behandelt werden musste und dadurch keine weiteren Reiseleistungen in Anspruch nehmen konnte. A selber kann zwar im Hotel wohnen, hält sich aber jeden Tag im Krankenhaus auf, um ihrem Ehemann beizustehen. Unter diesen Umständen kann kein Erholungserfolg eintreten, so dass der Reisezweck auch für A durch den Unfall vollständig vereitelt wird. Demzufolge mindert sich der Reisepreis bei einem so gravierenden Mangel insgesamt nach § 651m 1 2 BGB um 100 % auf Null.

6. Rechtsfolge: Rückzahlungsanspruch
Infolge des auf Null geminderten Reisepreises hat A gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten gezahlten Reisepreises in Höhe von 1.482 € aus §§ 651m II, 346 I BGB.

II. Anspruch nicht erloschen

Zwischenzeitlich aufgetretene Erlöschensgründe bestehen nicht.

III. Anspruch durchsetzbar

Mangels gegen den Anspruch bestehender Einreden ist der Anspruch auch durchsetzbar.

IV. Ergebnis

A hat gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten gezahlten Reisepreises in Höhe von 1.482 € aus §§ 651m II, 346 I BGB.


B. Schadensersatzansprüche

I. Schadensersatzanspruch A gegen V aus § 651n BGB

A könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 651n I BGB haben, der nach § 651n II BGB auch auf immaterielle Schäden erweitert wird, die hier nahe liegen. Der dafür erforderliche Reisemangel nach § 651i II 2 Nr. 1 BGB liegt mit dem Busunfall beim Transfer zum Hotel vor.

Als Schadensersatztatbestand setzt § 651n BGB indes nach dem Verschuldensprinzip, § 276 I BGB, Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Reiseveranstalters V oder der von ihm eingesetzten Leistungserbringer (legal definiert in § 651b I 2 BGB), also seiner Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB voraus. Von dem insoweit nach § 651n I BGB (durch die Formulierung „es sei denn“) vermuteten Verschulden kann sich V nur im Rahmen der in § 651n I Nr. 1 bis 3 BGB enumerativ aufgeführten Tatbestände entlasten. Die Unfallverursachung erfolgte hier alleine durch den Geisterfahrer und war nach Lage der Dinge weder vorhersehbar noch vermeidbar, also greift § 651n I Nr. 2 BGB ein mit der Folge, dass V mangels Verschulden nicht haftet.

II. Schadensersatzanspruch A gegen V aus § 823 I BGB

A könnte schließlich gegen V einen neben dem vertraglichen Schadensersatzanspruch nach § 651n BGB selbständigen, frei konkurrierenden Anspruch aus unerlaubter Handlung nach § 823 I BGB haben. Dazu aber müsste sich eine zurechenbare schädigende Handlung des V bei der Entstehung des Unfalls oder eine Verkehrspflichtverletzung dartun lassen. An beidem fehlt es indes. V haftet infolgedessen auch nicht aus § 823 I BGB.

III. Schadensersatzanspruch A gegen V aus § 831 I BGB

Für einen Schadensersatzanspruch der A gegen V aus § 831 I BGB, bei dem V auch ohne Verschulden eines seinen Weisungen unterliegenden Verrichtungsgehilfen einzustehen hätte, fehlt es an der dazu erforderlichen organisatorischen Weisungsunterworfenheit, also einer Verrichtungsgehilfenstellung des Busfahrers gegenüber V oder jedenfalls an einer tatbestandlichen unerlaubten Handlung desselben, weil der Unfall allein vom Geisterfahrer verursacht wurde.

III. Ergebnis

Ein Schadensersatzanspruch steht A gegen V nicht zu.