Fall: Der Harry-Potter-Fan

Der 15-jährige Schüler S ist ein begeisterter Harry-Potter-Fan. Er wünscht sich daher nichts sehnlicher als die Kino-Filme, wann immer er will, ansehen zu können. Auf seine Recherche im Internet wird er schließlich fündig. Die Firma "Cinema-Download GmbH" (C-GmbH) bietet sämtliche Harry-Potter-Filme als Gesamtpaket im Download zum Preis von 99 Euro an. Durch Betätigung des entsprechenden Bestell-Buttons bestellt er schließlich dieses Film-Gesamtpaket. Nachdem S online seine Bankverbindung angegeben und seine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug erteilt hat, werden die Filmdateien durch einen Mitarbeiter der C-GmbH freigegeben, so dass S online Zugriff nehmen und die Dateien auf seinen Rechner herunterladen kann. S erhält von seinen Eltern ein monatliches Taschengeld von 40 Euro, die er allein schon für Süßigkeiten ausgibt. Weil das Konto des S kein Guthaben aufweist, wird die Lastschrift nicht ausgeführt, so dass die C-GmbH keinen Zahlungseingang verzeichnen kann. Wie S bereits bei der Bestellung wusste, war sein Konto schon länger leer. Als die C-GmbH erfährt, dass S erst 15 Jahre alt ist, fordert sie seine Eltern schriftlich auf, für einen Zahlungsausgleich zu sorgen. Diese sind empört und reagieren nicht. Nach Ablauf der gesetzten zweiwöchigen Frist klagt die C-GmbH auf Bezahlung der Rechnung. Sie meint, falls ein vertraglicher Anspruch nicht gegeben sei, komme doch jedenfalls ein gesetzlicher Anspruch in Betracht, u.a. weil S sie getäuscht habe. S hat die Filme mittlerweile mit seinen Freunden angesehen. Sein Versuch, eine Sicherungskopie zu erstellen, missglückt. Stattdessen löscht er die Filme versehentlich von der Festplatte. Welche Ansprüche stehen der C-GmbH zu? Abwandlung
Weil die C-GmbH die Angabe des Geburtsdatums der Kunden verlangt, gibt S bei der Bestellung der Spielfilme ohne Wissen und Einverständnis seiner Mutter deren Namen, Geburtsdatum und Bankverbindung an.


A. Anspruch C-GmbH gegen S auf Zahlung von 99 Euro aus § 433 II BGB
Die C-GmbH könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 99 Euro aus § 433 II BGB haben.

I. Anspruch entstanden

1. Einigung
Hierfür müssten sich die C-GmbH und S zunächst geeinigt haben. Eine Einigung setzt zwei sich deckende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, voraus, vgl. §§ 145 ff. BGB.

a) Angebot

aa) Angebot der C-GmbH durch Einstellen des Bestellformulars
Hier könnte ein Angebot der C-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer nach § 164 ff. BGB, § 35 GmbHG, in der Bereitstellung des Bestellformulars über das Herunterladen von allen Harry Potter Filmen zu einem Preis von 99 Euro auf der Website der C-GmbH vorliegen. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die einem anderen einen Vertragsschluss so anträgt, dass der Vertragsschluss nur noch von der Zustimmung des anderen Teils abhängt. Hier hat die C-GmbH das Bestellformular bewusst auf ihrer Website eingestellt. Der für eine Willenserklärung erforderliche Handlungswille liegt mithin vor. Fraglich ist lediglich, ob die C-GmbH auch über den notwendigen Rechtsbindungswillen verfügte, als sie die Informationen auf ihrer Website bereitstellte. Das Einstellen von Bestellformularen entspricht im Wesentlichen der Ausstellung von Waren im Schaufenster eines Kaufhauses. In solchen Situationen ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Verkäufer bzw. Anbieter zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtlich binden will, um die Solvenz der Kunden wie auch den Warenbestand überprüfen zu können, um sich ggf. nicht schadensersatzpflichtig zu machen. Es handelt sich bei der Ausstellung von Waren oder dem Einstellen von Bestellformularen im Internet somit lediglich um die Aufforderung des Verkäufers bzw. Anbieters an potentielle Kunden, ihrerseits ein Angebot abzugeben, sogenannte invitatio ad offerendum.
Ein Angebot der C-GmbH in Form der Bereitstellung des Bestellformulars auf seiner Website liegt somit nicht vor.

bb) Angebot des S
Ein solches Angebot ist jedoch in der Absendung des Bestellformulars durch S zu erblicken. Dieses Angebot wurde von S per Mausklick abgegeben und ist der C-GmbH auch zugegangen.

b) Annahme des Angebots durch G
Dieses Angebot müsste die C-GmbH auch angenommen haben.

aa) Hier hat die C-GmbH das Angebot nicht ausdrücklich angenommen. Allerdings ist eine konkludente Annahme spätestens in der Freischaltung des Zugriffs auf die Datenbank zusehen. Der Zugang der Annahmeerklärung ist vorliegend nach § 151 S. 1 BGB auch entbehrlich.

c) Ergebnis
S und die C-GmbH haben sich folglich über die dauerhafte Überlassung von Filmdateien durch online-Übertragung gegen Bezahlung eines Geldbetrags i.H.v. 99 Euro geeinigt. Hierbei handelt es sich um nicht körperliche Gegenstände und somit sonstige Gegenstände i.S.d. § 453 I BGB, wonach die Vorschriften über den Sachkauf entsprechende Anwendung finden.

2. Wirksamkeit
Die Einigung der C-GmbH und S müsste zudem wirksam sein. Hier könnte der Wirksamkeit der Einigung die Minderjährigkeit des 16-jährigen S nach § 106 BGB entgegenstehen.

a) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Ein von einem Minderjährigen vorgenommenes Rechtsgeschäft ist zunächst wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen in dieses eingewilligt hat, vgl. §§ 107, 183 S. 1 BGB. Hier hatten die Eltern als gesetzliche Vertreter des S nach den §§ 1626, 1629 BGB keine Kenntnis von dem Rechtsgeschäft und konnten somit auch nicht in dieses einwilligen.

b) Lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft
Weiterhin kommt eine wirksame Einigung zustande, wenn das von dem Minderjährigen vorgenommene Rechtsgeschäft für diesen lediglich rechtlich vorteilhaft ist, vgl. § 107 BGB. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen nicht unmittelbar nachteilig ist. Unmittelbar nachteilig ist ein Rechtsgeschäft wiederum dann, wenn der Minderjährige ein Recht aufgibt, ein Recht des Minderjährigen belastet oder beschränkt wird oder der Minderjährige eine Verpflichtung eingeht. Hier verpflichtet sich der S mit der Abgabe des Angebots zur Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 99 Euro. Das Rechtsgeschäft ist für S mithin nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 107 BGB.

c) Genehmigung des gesetzlichen Vertreters
Ein von einem Minderjährigen vorgenommenes Rechtsgeschäft wird nach § 108 I BGB jedoch auch dann wirksam, wenn es von dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen nachträglich genehmigt wird, vgl. § 184 I BGB. Eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die Eltern des S ist vorliegend nicht erfolgt. Insbesondere hat die C-GmbH die Eltern des S zur Genehmigung aufgefordert, so dass eine Erklärung der Genehmigung nach § 108 II BGB nur innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Empfang der der Aufforderung gegenüber der C-GmbH abgegeben werden konnte. Hier ist eine Genehmigung in dieser Frist nicht erfolgt. Das Rechtsgeschäft des S ist somit unwirksam.

d) § 110 BGB
Etwas anderes könnte sich aus dem Spezialtatbestand des § 110 BGB ergeben. Danach ist ein Rechtsgeschäft auch wirksam, wenn der Minderjährige die Leistung mit eigenen, ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mitteln bewirkt. Bewirkung bedeutet die unmittelbare Erfüllung von Verbindlichkeiten. Hier hat S den Kaufpreis nicht gezahlt, weil sein Konto nicht gedeckt ist. S hat die Leistung mithin nicht bewirkt. Zudem konnte S die Leistung selbst von seinem Taschengeld nicht bewirken, zumal dieses ihm vor allem zum Kauf von Süßigkeiten ausgegeben wurde. § 110 BGB ist somit nicht einschlägig.

e) Ergebnis
Das Angebot des S ist somit unwirksam.

II Ergebnis
Mangels einer wirksamen Einigung hat die C-GmbH gegen S keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 99 Euro aus § 433 II BGB.

B. Anspruch der C-GmbH gegen S auf Schadensersatz i.H.v. 99 Euro aus den §§ 687 II, 678 BGB
Die C-GmbH könnte gegen S jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 99 Euro aus angemaßter Eigengeschäftsführung nach den §§ 687 II, 678 BGB haben.

I. Fremdes Geschäft
Hierfür müsste zunächst ein fremdes Geschäft i.S.d. § 677 BGB vorliegen. Ein objektiv fremdes Geschäft liegt immer dann vor, wenn der Geschäftsführer ein Geschäft tätigt, das objektiv in den Interessen- und Pflichtenkreis eines anderen fällt. Hier hat sich S die Nutzungsmöglichkeit der Dateien zwar durch Vortäuschen seiner Zahlungsfähigkeit erschlichen. Die Freigabe der Daten und damit die Überlassung der Kaufsache ist jedoch erfolgt. Die Nutzung der aus dem Internet heruntergeladenen Dateien stellt somit dennoch ein objektiv eigenes Geschäft des S dar.
Ohnehin würde S als Minderjähriger nach § 687 II i.V.m. § 682 BGB nur nach Delikts- und Bereicherungsrecht haften.

II. Ergebnis
Folglich hat die C-GmbH gegen S keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 99 Euro gemäß den §§ 687 II, 678 BGB.

C. Anspruch der C-GmbH gegen S auf Schadensersatz aus § 823 I BGB
Die C-GmbH könnte gegen S jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung aus § 823 I BGB haben.

I. Rechtsgutsverletzung
Hierfür müsste zunächst eines der in § 823 I BGB genannten Rechtsgüter der C-GmbH verletzt worden sein. Eine Eigentumsverletzung an den Daten scheidet vorliegend aus, da die Daten von der C-GmbH nicht an S verloren wurden, sondern lediglich von diesem als Kopie heruntergeladen werden konnten, die Originaldaten also auf dem Server der C-GmbH verblieben sind, so dass weitere Besteller sie nutzen können. In Betracht kommt mithin lediglich eine Vermögenseinbuße der C-GmbH. Das Vermögen gehört allerdings nicht zu den von § 823 I BGB geschützten Rechtsgütern. Eine Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 823 I BGB liegt somit nicht vor.

II. Ergebnis
Die C-GmbH hat gegen S folglich keinen Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 I BGB.

D. Anspruch der C-GmbH gegen S auf Schadensersatz nach § 826 BGB
Die C-GmbH könnte jedoch gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB haben.

I. Verstoß gegen die guten Sitten
S müsste zunächst gegen die guten Sitten verstoßen haben. Hier hat S die C-GmbH über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht und dadurch den Zugriff auf Dateien erhalten, der ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage verwehrt worden wäre. Dieses Erschleichen einer Leistung ist als sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB zu klassifizieren.

II. Verschulden
S müsste hinsichtlich des Verstoßes gegen die guten Sitten auch ein Verschulden treffen.

1. Deliktsfähigkeit
Hierfür müsste S zunächst deliktsfähig sein. Hierbei kommt es nach § 828 III BGB auf die zur Erkenntnis der Verantwortung erforderliche Einsicht des Minderjährigen an. Diese liegt vor, wenn der Minderjährige nach dem Stand seiner Entwicklung die geistige Reife besitzt, die ihn in den Stand setzt, das Unrecht seiner Handlung gegenüber anderen Menschen und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seines Handelns selbst einstehen zu müssen. Dies ist hier bei einem 15-Jährigen, der den Umgang mit Computern gewohnt ist, im Hinblick auf seine Täuschung zu bejahen. S ist mithin deliktsfähig i.S.d. § 828 III BGB.

2. Vorsatz
Weiterhin müsste S nach § 826 BGB auch vorsätzlich gehandelt haben. Hier hat S die C-GmbH bewusst und willentlich über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht. Erhandelte somit auch vorsätzlich.

III. Rechtsfolge: Schadensersatz
S ist mithin verpflichtet, der C-GmbH den ihr entstandenen Schaden zu ersetzen. Ob ein Schaden besteht, beurteilt sich nach der Differenzhypothese. Danach ist ein Schaden gegeben, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen vor dem schädigenden Ereignis hatte. Hier hat die C-GmbH lediglich das Herunterladen ihrer Dateien ermöglicht. Das Vervielfältigen der Dateien ist auch weiterhin möglich. Allerdings hat die C-GmbH keine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Daten erhalten. Nach der Rechtsprechung besteht eine Ersatzpflicht primärer Vermögensschäden auch wegen unberechtigter Inanspruchnahme der Nutzungsmöglichkeit unkörperlicher Güter, die durch entgeltliche Verfügung gestellt werden. Unkörperliche Güter werden hierbei durch unkörperliche Nutzungen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers verletzt. Somit liegt hier die Vermögenseinbuße der C-GmbH in der Umgehung der Einholung einer vertraglichen entgeltlichen Zustimmung eines Nutzungsrechts.
Allerdings würde die Bejahung eines Schadens vorliegend dazu führen, dass die C-GmbH letztendlich doch über das Deliktsrecht einen Vergütungsanspruch erhält, obwohl ein wirksamer Kaufvertrag aufgrund der Minderjährigkeit des S gerade nicht besteht. Folglich würde dadurch der Minderjährigenschutz der §§ 106 ff. BGB über den Umweg des Deliktsrechts umgangen.
Somit ist vorliegend ein Schaden der C-GmbH abzulehnen.

IV. Ergebnis
Folglich hat die C-GmbH gegen S keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB.

E. Anspruch der C-GmbH gegen S auf Schadensersatz nach § 823 II BGB i.V.m. § 263 I StGB
Die C-GmbH könnte gegen S aber einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 II BGB i.V.m. § 263 I StGB haben.

I. Verletzung eines Schutzgesetzes
Hierfür müsste S ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB verletzt haben.

1. Schutzgesetz
Vorliegend könnte § 263 I StGB als Schutzgesetz in Betracht kommen. Schutzgesetz ist jede materiell-rechtliche Norm, die nicht nur den Schutz der Allgemeinheit, sondern auch den Schutz von Individualrechtsgütern bezweckt. Hier dient § 263 I StGB gerade auch dem Schutz des Vermögens des Geschädigten. § 263 I StGB hat damit individualrechtsschützenden Charakter und ist damit ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB.

2. Verletzung des Schutzgesetzes
Weiterhin müsste S den Tatbestand des § 263 I StGB erfüllen.

a) Täuschung über Tatsachen
Der objektive Tatbestand des § 263 I StGB erfordert zunächst eine Täuschung über Tatsachen. Hier ist die Solvenz des S eine Tatsache i.S.d. § 263 I StGB. S müsste die C-GmbH weiterhin über diese Tatsachen getäuscht haben. Täuschung ist jede Einwirkung auf das Vorstellungsvermögen eines anderen, um einen Irrtum über Tatsachen zu erregen. Hier hat S die C-GmbH nicht ausdrücklich über seine mangelnde Solvenz getäuscht. Allerdings ist in der Angabe der Bankverbindung eine schlüssige Erklärung zu sehen, dass S auch imstande ist, den Kaufpreis zu zahlen. Eine Täuschung über Tatsachen liegt mithin vor.

b) Täuschungsbedingter Irrtum
Die C-GmbH glaubte aufgrund der Angabe der Bankverbindung durch S auch, dass dieser imstande ist, den Kaufpreis zu zahlen.


c) Irrtumsbedingte Vermögensverfügung
Weiterhin müsste die C-GmbH aufgrund des Irrtums über sein Vermögen verfügt haben. Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Grundsätzlich mangelt es an einer Vermögensverfügung, wenn durch die Handlung des Getäuschten eine Verschiebung von Vermögenswerten noch nicht eintritt, sondern nur eine Zugriffsmöglichkeit für den Täter geschaffen wird. Die Erforderlichkeit eines eigenen Zugriffs durch den Täuschenden auf den Vermögenswert schließt eine Vermögensverfügung jedoch dann nicht aus, wenn durch die auf Täuschung beruhende Handlung die wesentliche Zugriffsschwelle bereits überschritten wird. Vorliegend wird durch die Freigabe technisch zwar nur die Zugriffsmöglichkeit auf die Daten gewährt, doch ist die Freigabe die entscheidende Voraussetzung für den Zugriff des S auf die Daten. Eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung liegt somit vor.

d) Vermögensschaden
Überdies müsste die C-GmbH einen Vermögensschaden erlitten haben. Nach § 263 I StGB ist Vermögensschaden der negative Saldo zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung des Getäuschten. Er tritt ein, wenn die Verfügung nicht durch ein Äquivalent ausgeglichen wird.
Hier wird der C-GmbH die Gegenleistung vorenthalten, was grundsätzlich einen Vermögensschaden i.S.d. § 263 I StGB darstellt. Allerdings wird die C-GmbH aufgrund des unwirksamen Kaufvertrags die Gegenleistung zu Recht verweigert, so dass ein nicht bestehende Vergütungsanspruch auch über das Deliktsrecht nicht gewährt werden kann (s.o.).

II. Ergebnis
Mangels einer Schutzgesetzverletzung des S hat die C-GmbH gegen S keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 II BGB i.V.m. § 263 I StGB.

F. Anspruch der C-GmbH gegen S auf Herausgabe nach § 812 I 1 1. Fall BGB
Die C-GmbH könnte gegen S allerdings einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten aus der Leistungskondiktion nach § 812 I 1 1. Fall BGB (condictio indebiti) haben.

I. Etwas erlangt
Hierfür müsste S zunächst etwas erlangt haben. Dies ist jeder vermögenswerte Vorteil. Es können hierbei auch nichtkörperliche Gegenstände erlangt werden. Allerdings ist bei einer Erlangung von nichtkörperlichen Gegenständen strittig, ob an den Verwendungserfolg, die Ersparnis von Aufwendungen oder die bloße vermögenswerte Nutzungsmöglichkeit angeknüpft werden soll. Eine Ansicht knüpft lediglich an den vermögenswerten Vorteil an. Eine gegenteilige Ansicht stellt hingegen darauf ab, ob Aufwendungen erspart wurden und zieht insofern bereits Überlegungen des § 818 II, III BGB heran. Systematisch ist § 812 I BGB als Tatbestandsvoraussetzung, § 818 BGB jedoch als Rechtsfolgenregelung zu charakterisieren, so dass die erste Ansicht vorzugswürdig ist.
Vorliegend ist somit die bloße Nutzungsmöglichkeit der geladenen Dateien das erlangte Etwas i.S.d. § 812 I 1 1. Fall BGB.

II. Durch Leistung
S müsste die Nutzungsmöglichkeit der Dateien auch durch eine Leistung der C-GmbH erlangt haben. Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Hier hat die C-GmbH die Freigabe erteilt, um ihre vermeintliche Pflicht aus dem Kaufvertrag zu erfüllen. S hat die Nutzungsmöglichkeit der Dateien mithin auch durch eine Leistung der C-GmbH erlangt.

III. Ohne Rechtsgrund
Weiterhin müsste S die Nutzungsmöglichkeit der Dateien auch ohne rechtlichen Grund erlangt haben. Hier besteht für das Herunterladen der Dateien aufgrund der Minderjährigkeit des S gerade kein wirksamer Kaufvertrag. Somit hat S die Nutzungsmöglichkeit der Dateien auch ohne rechtlichen Grund erlangt.

IV. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten
S ist somit verpflichtet, das von ihm Erlangte nach § 812 I 1 1. Fall BGB an C-GmbH herauszugeben. Hier hat S die Nutzungsmöglichkeit der Dateien wie auch die tatsächliche Nutzung durch Anschauen der Filme erlangt. Wegen der erlangten tatsächlichen Nutzung – der Filmgenuss – kann S nur Wertersatz nach § 818 II BGB leisten. Maßgeblich ist hier der objektive Verkehrswert, den die Leistung nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit hat. Die einmalige Nutzung der Dateien ist nach Vergütungssätzen beim temporären Mieten von DVDs einer Videothek zu bemessen. Bezüglich der Nutzungsmöglichkeit für die Zukunft ist S hingegen zur Herausgabe der Dateien, durch welche die Nutzungsmöglichkeit entsteht, verpflichtet.

V. Kein Ausschluss

1. Einrede der Entreicherung nach § 818 III BGB
S könnte jedoch vorliegend nach § 818 III BGB entreichert sein. Vorliegend hat S die Dateien bei einem Kopierversuch versehentlich gelöscht. Hinsichtlich der zukünftigen Nutzungsmöglichkeit ist S somit entreichert. Fraglich ist, ob S auch hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung der Dateien entreichert i.S.d. § 818 III BGB ist. Dies ist bei unkörperlichen Leistungen dann der Fall, wenn der Nutzende durch die Inanspruchnahme der Leistung Aufwendungen erspart hat. Allerdings gilt dies nicht für sogenannte Luxusaufwendungen, die der Inanspruchnehmende sich sonst nicht geleistet hätte bzw. nicht hätte leisten können. Vorliegend verfügt S über ein Taschengeld von 40 Euro. Er hätte sich den Kauf der Dateien zu einem Preis von 99 Euro somit ohnehin nicht leisten können, da er nicht über genügend Mittel verfügt. Für ihn stellt der Kauf solcher Dateien mithin eine Luxusaufwendung dar, so dass S auch bezüglich der tatsächlichen Nutzung entreichert ist.

2. Verschärfte Haftung nach den §§ 818 IV, 819 I BGB
S könnte sich jedoch nicht auf die Einrede der Entreicherung berufen, wenn er nach den §§ 818 IV, 819 I BGB verschärft haftet. Danach haftet der Empfänger auf Herausgabe bzw. Wertersatz auch im Falle der Entreicherung, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kannte oder diesen später erfährt. Hier wusste S, dass er aufgrund seiner Minderjährigkeit dieses Rechtsgeschäft nicht ohne die Zustimmung seiner Eltern tätigen durfte. Fraglich ist jedoch, ob es im Rahmen des § 819 I BGB auf die Kenntnis des Minderjährigen oder die Kenntnis seines gesetzlichen Vertreters ankommt.

a) Eine Ansicht
Nach einer Ansicht wird im Rahmen des Bereicherungsrechts auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters abgestellt. Dies wird mit der Wertung der §§ 106 ff. BGB begründet, die zum Schutz des Minderjährigen auch im Bereicherungsrecht gelten müssten. Hier hatten die Eltern des S als dessen gesetzliche Vertreter von dem Kauf und dessen Mangel keine Kenntnis. Somit würde S nicht nach den §§ 818 IV, 819 I BGB verschärft haften.

b) Andere Ansicht
Nach einer anderen Ansicht ist im Rahmen des Bereicherungsrechts, das erst nach vertraglichen Ansprüchen greife und dem Deliktsrecht nahe stehe, die Kenntnis des Minderjährigen und dessen Deliktsfähigkeit nach § 828 BGB maßgeblich. Hier hatte S Kenntnis von dem Mangel des Rechtsgeschäfts und ist auch nach § 828 III BGB deliktsfähig (s.o.). Folglich würde S nach dieser Ansicht verschärft haften und könnte sich nicht auf Entreicherung nach § 818 III BGB berufen.

c) hM
Eine weitere Ansicht differenziert im Rahmen des Bereicherungsrechts zwischen Leistungs- und Eingriffskondiktion. Im Bereich der Leistungskondiktion sei aufgrund ihrer Nähe zum Vertragsrecht auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters abzustellen. Im Bereich der Eingriffskondiktion sei aufgrund ihrer Nähe zum Deliktsrecht hingegen die Kenntnis des Minderjährigen und dessen Deliktsfähigkeit maßgeblich. Hier liegt eine Leistungskondiktion vor, so dass die Kenntnis der Eltern des S maßgeblich wäre. Da diese von dem Rechtsgeschäft und dessen Mangel keine Kenntnis hatten, würde S nicht verschärft nach den §§ 818 IV, 819 I BGB haften und könnte sich weiterhin auf Entreicherung berufen.

d) Ergebnis
Hier kommen die erste und die zweite Ansicht zu demselben Ergebnis. Die zweite Ansicht ist hingegen abzulehnen, da im Bereich der Leistungskondiktion eine starke Nähe zum Vertragsrecht und damit zu den §§ 106 ff. BGB besteht, so dass der Minderjährige in diesem Rahmen schützenswert ist.
Folglich ist hier im Rahmen der condictio indebeti auf die Kenntnis der Eltern des S abzustellen. Diese hatten von dem Rechtsgeschäft keine Kenntnis, weshalb S nicht verschärft nach den §§ 818 IV, 819 I BGB haftet und sich somit auf Entreicherung i.S.d. § 818 III BGB berufen kann.

VI. Ergebnis
Die C-GmbH hat gegen S mithin keinen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach § 812 I 1 1. Fall BGB.





Abwandlung

A. Anspruch der C-GmbH gegen S auf Zahlung der 99 Euro aus § 179 I BGB
Die C-GmbH könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung von 99 Euro aus § 179 I BGB haben.

I. Vertreter ohne Vertretungsmacht
Dies ist dann der Fall, wenn S als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. S kann nach § 165 BGB auch als Minderjähriger Stellvertreter sein.

1. Eigene Willenserklärung
Hierfür müsste S zunächst eine eigene Willenserklärung nach § 164 I BGB abgegeben haben. Da die Mutter des S von dem Rechtsgeschäft nichts wusste, hat S in jedem Fall eine eigene Willenserklärung – das Angebot zum Kauf der Dateien durch Absendung der Bestellung – abgegeben.

2. Handeln im fremden Namen
S müsste weiterhin in fremdem Namen gehandelt haben. Hier hat S seine eigene Identität verschwiegen und sich durch die Angabe der fremden Daten als seine Mutter ausgegeben. Es liegt mithin ein Handeln unter fremdem Namen vor. Dabei kann es sich um eine Namens- oder Identitätstäuschung handeln. Hierbei ist es für die Rechtsfolgen dieses Handelns relevant, ob es dem Empfänger der Willenserklärung gerade auf die Person ankommt, deren Namen genannt wird. Dies ist bei unbaren Geschäften grundsätzlich zu vermuten. Zudem kommt es der C-GmbH vorliegend gerade darauf an, dass die Person, mit der sie das Rechtsgeschäft abschließt, volljährig ist. Folglich hat die C-GmbH ein besonderes Interesse an der Identität des Vertragspartners, so dass es sich vorliegend um eine Identitätstäuschung handelt. Auf die Identitätstäuschung finden die §§ 164 ff. BGB Anwendung.

3. Ohne Vertretungsmacht
S hat für das Rechtsgeschäft keine Vertretungsmacht von seiner Mutter erhalten.

II. Keine Genehmigung
Auch hat die Mutter des S den Kauf nicht nachträglich nach § 177 I BGB genehmigt (s.o.). Somit handelte S auch ohne Vertretungsmacht und ist damit falsus procurator nach § 177 I BGB.

III. Kein Ausschluss
Die Haftung des S als Vertreter ohne Vertretungsmacht könnte jedoch vorliegend nach § 179 III 2 BGB ausgeschlossen sein. Danach haftet ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, der in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nicht, solange er nicht mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat. Hier ist S als 16-Jähriger minderjährig und damit in seiner Geschäftsfähigkeit nach § 106 BGB beschränkt. Zudem handelte S auch ohne Zustimmung seiner Eltern als dessen gesetzliche Vertreter. Somit haftet S nach § 179 III 2 BGB nicht.

IV. Ergebnis
Die C-GmbH hat gegen S folglich keinen Anspruch auf Zahlung von 99 Euro aus § 179 I BGB.

B. Anspruch der C-GmbH gegen S auf Wertersatz nach den §§ 812 I 1 1.Fall, 818 II BGB
Die C-GmbH könnte gegen S jedoch einen Anspruch auf Wertersatz nach den §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB haben.

I. Etwas erlangt
Hier hat S die Nutzungsmöglichkeit der Dateien erlangt (s.o.).

II. Durch Leistung
Weiterhin müsste S die Nutzungsmöglichkeit der Dateien auch durch Leistung erlangt haben. Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Ob eine Leistung vorliegt, beurteilt sich aus Empfängersicht. Hier liegt aus der Sicht des S keine Leistung von der C-GmbH an S vor, da S weiß, dass die C-GmbH eigentlich an die Mutter des S leisten will. Auch liegt aus Sicht des S keine Leistung der C-GmbH an die Mutter des S vor, weil durch die Freigabe der Dateien das Vermögen des S gemehrt wird. Vorliegend hat S die Nutzungsmöglichkeit der Dateien mithin nicht durch Leistung erlangt.

III. Ergebnis
Die C-GmbH hat gegen S folglich keinen Anspruch auf Wertersatz nach den §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB.

C. Anspruch der C-GmbH gegen S auf Wertersatz nach den §§ 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB
Die C-GmbH könnte gegen S einen Anspruch auf Wertersatz gemäß den §§ 812 I 1 2. fall, 818 II BGB haben.

I. Etwas erlangt
Hier hat S die Nutzungsmöglichkeit der Dateien erlangt (s.o.).

II. Nicht durch Leistung
Dies hat S auch nicht durch Leistung der C-GmbH erlangt (s.o.).

III. Auf Kosten der C-GmbH
Weiterhin hat S die Nutzungsmöglichkeit der Dateien auch auf Kosten der C-GmbH erlangt, da diese keine Gegenleistung erhalten hat.

IV. Ohne Rechtsgrund
Weiterhin besteht zwischen S und der C-GmbH auch kein Kaufvertrag nach § 433 BGB. S hat mithin die Nutzungsmöglichkeit der Dateien auch ohne Rechtsgrund erlangt.

V. Rechtsfolge
Hier hat S der C-GmbH grundsätzlich nach § 812 II BGB für die tatsächliche Nutzung der Dateien wie auch für die Nutzungsmöglichkeit Wertersatz zu leisten (s.o.).

VI. Kein Ausschluss

1. Einrede der Entreicherung nach § 818 III BGB
S ist bezüglich der tatsächlichen Nutzung als auch hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit nach § 818 III entreichert (s.o.).

2. Verschärfte Haftung gemäß den §§ 818 IV, 819 I BGB
S könnte jedoch nach den §§ 818 IV, 819 I BGB verschärft haften, so dass er sich vorliegend nicht auf Entreicherung berufen könnte. Nach der hier vertretenen Ansicht ist im Rahmen der Eingriffskondiktion – wie sie hier vorliegt – die Kenntnis und die Deliktsfähigkeit des Minderjährigen maßgeblich. Vorliegend ist S deliktsfähig und hatte auch Kenntnis von dem mangelnden Rechtsgrund. Er haftet mithin verschärft nach den §§ 818 IV, 819 I BGB und kann sich somit nicht auf Entreicherung nach § 818 III BGB berufen.

VII. Ergebnis
Die C-GmbH hat gegen S folglich einen Anspruch auf Wertersatz nach den §§ 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB.