Fall: Das defekte Modem

Der Auszubildende K möchte endlich auch im Internet surfen, damit er am anstehenden Wochenende für seine Abschlussarbeit recherchieren kann. Daher kauft er am Freitag im Computergeschäft des V ein gebrauchtes Modem des Herstellers M für 30 Euro. Nachdem K das Modem am Freitag Abend selbst in seinen Computer eingebaut hat, fährt er seinen Computer hoch und versucht, sich ins Internet einzuloggen. Bei diesem Versuch ereignet sich im Modem ein Kurzschluss, wodurch auch einige Platinen des Computers beschädigt werden. Das Modem selbst wird irreparabel beschädigt.
Bei der maschinellen Herstellung des Modems war dem Arbeiter A im Werk des M ein Versehen unterlaufen, wobei sämtliche Modems dieser Serie derartig montiert wurden, dass es im Modem zwangsläufig zu einem Kurzschluss kommen musste.
K könnte aufgrund des Ausfalls seines Computers die Arbeit nicht zu Ende bringen; er muss sie allerdings am Montag früh bei seinem Arbeitgeber abgeben. Daher beauftragt er Samstag in aller Frühe einen Reparaturnotdienst, der den Computer gegen einen Wochenendaufschlag von 50 Euro für insgesamt 200 Euro noch am Samstag repariert.
Von einem Freund erwirbt K für 5 Euro ein altes gebrauchtes Modem. Er baut dieses Modem in seinen Computer ein, es funktioniert und so kann K seine Arbeit rechtzeitig fertig stellen.

I. Welche Ansprüche hat K
1. gegen V?
2. gegen M?

II. Welche Ansprüche hat K gegen M, wenn er nicht nur ein Modem bei V kauft sondern einen kompletten Computer mit eingebautem Modem, den M hergestellt hat und derselbe Fehler auftritt?



1. Teil: Ansprüche K gegen V

A. Anspruch K gegen V auf Nacherfüllung nach den §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB
K könnte gegen V zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung nach den §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB haben.

I. Anspruch entstanden

1. Wirksamer Kaufvertrag
Hierfür müsste ein wirksamer Kaufvertrag nach § 433 BGB vorliegen. Hier haben sich K und V wirksam über den Kauf eines Modems zu einem Preis von 30 Euro geeinigt. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt mithin vor.

2. Mangel
Weiterhin müsste das Modem auch an einem Mangel leiden. Mangel ist jede Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Hier erlitt das Modem bei Herstellung des Internetzugangs einen Kurzschluss. Es könnte sich vorliegend um einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB handeln. Nach § 434 I 1 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Eine Beschaffenheitsvereinbarung wurde hier von K und V jedoch nicht getroffen. Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 I 2 Nr. 1 BGB auch vor, wenn sich die Sache nicht für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Hier ist allerdings nicht ersichtlich, dass der zwischen K und V geschlossene Kaufvertrag eine spezielle Verwendung des Modems voraussetzt. Letztlich kann ein Sachmangel vorliegend darin bestehen, dass sich das Modem i.S.d. § 434 I 2 Nr. 2 BGB nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer auch erwarten kann. Hier eignet sich das Modem aufgrund des von ihm erzeugten Kurzschlusses nicht für die Nutzung des Internets, also die gewöhnliche Nutzung eines Modems. Es weist damit auch nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der K als Käufer erwarten kann. Die Funktionsuntüchtigkeit des Modems stellt somit einen Sachmangel i.S.d. § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.

3. Zum maßgeblichen Zeitpunkt
Zudem müsste dieser Mangel nach § 434 I 1 BGB auch bereits bei Gefahrübergang bestanden haben. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung einer Sache geht gemäß § 446 S. 1 BGB mit der Übergabe der Sache an den Käufer über. Hier ist der Mangel laut Sachverhalt auf einen Fabrikationsfehler im Werk des Herstellers zurückzuführen. Der Mangel lag somit nach § 446 S. 1 BGB bereits bei Übergabe an K vor.

4. Nacherfüllungsverlangen
Weiterhin müsste K Nacherfüllung verlangen. Ein solches Nacherfüllungsverlangen ist vorliegend vorauszusetzen.

5. Kein Ausschluss
Der Anspruch des K gegen V auf Nacherfüllung dürfte überdies nicht ausgeschlossen sein. Vorliegend wurden die Gewährleistungsansprüche des K nicht vertraglich ausgeschlossen worden. K hatte auch keine Kenntnis von dem Mangel nach § 442 BGB. Zudem ist § 377 HGB hier nicht einschlägig. Der Nacherfüllungsanspruch des K gegen V ist somit nicht ausgeschlossen.

6. Ergebnis
Der Anspruch des K gegen V auf Nacherfüllung nach den §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB ist mithin zunächst wirksam entstanden.

II. Anspruch nicht erloschen
Dieser Anspruch dürfte jedoch auch nicht erloschen sein. Hier ist eine Nachbesserung aufgrund der irreparablen Beschädigung des Modems beim Kurzschluss dem V nach § 275 I BGB unmöglich geworden. Fraglich ist, ob ihm auch eine Nachlieferung eines gleichwertigen Modems unmöglich ist. Dies könnte dann der Fall sein, wenn es sich bei dem Modem um eine Stückschuld handelt. Hier hat K von V ein gebrauchtes, nach objektiven Kriterien abgrenzbares Modem gekauft. Es handelt sich vorliegend somit um eine Stückschuld. Fraglich ist, ob eine Nachlieferung bei einer Stückschuld überhaupt möglich ist.
Eine Ansicht verneint dies mit der Begründung, dass der Schuldner von Anfang an lediglich die Übergabe und Übereignung einer bestimmten, individuell bestimmbaren Sache schuldete. Da der Nacherfüllungsanspruch lediglich eine Modifikation des Primäranspruchs sei, müsse eine Nachlieferung bei einer Stückschuld immer unmöglich sein.
Eine gegenteilige Ansicht hält eine Nachlieferung für möglich, sofern es sich um eine vertretbare Sache i.S.d. § 91 BGB handelt. Dies wird damit begründet, dass, sofern gleichwertige Sachen existieren, der Schuldner aufgrund seiner Schlechtleistung dazu verpflichtet sein muss, den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte.
Dieser Ansicht ist zuzustimmen, denn wenn dem Schuldner die Herstellung des vertragsmäßigen Zustands möglich ist, so muss er bis zu der Grenze des § 275 II BGB alles unternehmen, um ordnungsgemäß zu erfüllen.
Der Anspruch des K gegen V auf Nacherfüllung nach den §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB ist somit nicht erloschen.

III. Anspruch durchsetzbar
Der Anspruch des K gegen V auf Nacherfüllung ist letztlich auch durchsetzbar.

IV. Ergebnis
K hat gegen V folglich einen Anspruch auf Nachlieferung eines gleichwertigen Modems aus den §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB.

B. Anspruch K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt gemäß den §§ 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB
K könnte gegen V zudem einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt gemäß den §§ 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB haben.

I. Wirksamer Kaufvertrag
Ein wirksamer Kaufvertrag liegt hier vor (s.o.).

II. Mangel zum maßgeblichen Zeitpunkt
Weiterhin leidet das Modem auch an einem Sachmangel nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB, der bereits bei Gefahrübergang vorlag (s.o.).

III. Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung
Überdies müsste K dem V auch eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben, vgl. § 323 I BGB. Eine solche Fristsetzung ist hier nicht erfolgt. Diese könnte jedoch nach § 323 II BGB entbehrlich sein. Hier hat V die Nacherfüllung jedoch nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Auch ein Eingreifen eines der anderen Gründe für eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist nicht ersichtlich.

IV. Ergebnis
Mangels einer Fristsetzung zur Nacherfüllung hat K gegen V keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt gemäß der §§ 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB.

C. Anspruch K gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 200 Euro aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB
K könnte gegen V jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 200 Euro aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB haben.

I. Wirksamer Kaufvertrag
Ein wirksamer Kaufvertrag wurde von K und V vorliegend geschlossen (s.o.).

II. Mangel zum maßgeblichen Zeitpunkt
Auch leidet das Modem an einem Sachmangel nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB, der bereits bei Übergabe des Modems an K vorlag (s.o.).

III. Voraussetzungen des § 280 I BGB

1. Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis liegt hier in dem von K und V geschlossenen Kaufvertrag (s.o.).

2. Pflichtverletzung
Weiterhin müsste V nach § 280 I BGB eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben. Hier hätte V verhindern müssen, dass K aufgrund der Schlechtleistung Schäden an anderen Rechtsgütern entstehen. Eine Pflichtverletzung liegt hier somit in der mangelnden Verhinderung von Mangelfolgeschäden.

3. Vertretenmüssen
Zudem müsste V die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben, vgl. § 280 I 2 BGB. Das Vertretenmüssen wird im Rahmen des § 280 I BGB vermutet. Vorliegend ist der Mangel jedoch bei der maschinellen Herstellung des Modems durch den Arbeiter A im Werk des M verursacht worden. Ein solcher Mangel konnte von V auch nicht bei der üblichen Kontrolle der Ware entdeckt werden. V hat die Pflichtverletzung mithin nicht zu vertreten.

IV. Ergebnis
Mangels Vertretenmüssens hat K gegen V keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 200 Euro aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB.

D. Anspruch K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung i.H.v. 5 Euro nach den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB
K könnte gegen V letztlich einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung i.H.v. 5 Euro nach den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB haben.

I. Wirksamer Kaufvertrag
Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor (s.o.).

II. Mangel bei Gefahrübergang
Auch leidet das Modem an einem Sachmangel, der bereits bei Übergabe an K vorlag (s.o.).

III. Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB

1. Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis liegt hier in dem zwischen K und V geschlossenen Kaufvertrag.

2. Pflichtverletzung
Hier müsste V zudem eine Pflichtverletzung begangen haben. Nach § 281 I 1 2. Fall müsste V eine fällige und mögliche Leistung nicht wie geschuldet erbracht haben. Hier hat V, dessen Leistung fällig und möglich war, dem K ein mangelhaftes Modem geliefert. Eine Pflichtverletzung i.S.d. § 281 I 1 2. Fall BGB liegt somit vor.

3. Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung
K müsste dem V überdies eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Dies hat K jedoch nicht getan. Eine solche Fristsetzung könnte jedoch nach § 281 II BGB entbehrlich sein. Nach § 281 II 1. Fall ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. V hat die Nacherfüllung vorliegend allerdings nicht verweigert. Zudem ist eine Fristsetzung nach § 281 II 2. Fall entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Hier hätte der Schaden wegen der Eilbedürftigkeit einer Ersatzbeschaffung auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung nicht verhindert werden können. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung macht im Hinblick auf den eingetretenen Schaden nur bedingt Sinn. Im Hinblick auf den im Verhältnis geringen Preis des Modems von 5 Euro ist V die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs auch zuzumuten. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist vorliegend mithin entbehrlich.

4. Vertretenmüssen
V hat die Schlechtleistung allerdings nicht zu vertreten (s.o.).

IV. Ergebnis
Mangels Vertretenmüssens hat K gegen V keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB.


2. Teil: Ansprüche K gegen M

A. Anspruch K gegen M auf Schadensersatz statt der Leistung i.H.v. 5 Euro aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB
K könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung i.H.v. 5 Euro nach den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB haben.
I. Wirksamer Kaufvertrag
Hierfür müsste ein wirksamer Kaufvertrag vorliegen.

1. Zwischen K und M
Zwischen K und M wurde vorliegend kein Kaufvertrag geschlossen.

2. Zwischen V und M
Ein solcher Kaufvertrag wurde hier jedoch von V und M über das Modem geschlossen.

3. Einbeziehung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
K könnte in den Kaufvertrag, der von V und M geschlossen wurde, jedoch nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einbezogen worden sein.

a) Leistungsnähe des K
Hierfür müsste K mit der Leistung des M bestimmungsgemäß in Berührung gekommen sein, so dass er den Gefahren einer Pflichtverletzung des M ebenso ausgesetzt ist wie V. Hier ist K als Endabnehmer des Modems bestimmungsgemäß mit der Leistung des M in Berührung gekommen und ist der Gefahr einer Pflichtverletzung – wie an dem Kurzschluss ersichtlich – ebenso ausgesetzt wie V. Eine Leistungsnähe des K liegt somit vor.

b) Einbeziehungsinteresse des V
V müsste an der Einbeziehung des K in den Vertrag auch ein Interesse gehabt haben. Hier steht K jedoch nicht in dem Lager des V. V hat insbesondere nicht für das Wohl und Wehe des K einzustehen. Auch haftet er für die vom Hersteller verursachten Mängel nach Gefahrübergang nicht mehr. V hat mithin kein Interesse an der Einbeziehung des K in den mit M geschlossenen Kaufvertrag.

II. Ergebnis
Da die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht vorliegen, hat K gegen M keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung i.H.v. 5 Euro aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB.

B. Anspruch K gegen M auf Schadensersatz i.H.v. 200 Euro aus § 1 I 1 ProdHaftG
K könnte gegen M jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 200 Euro aus § 1 I 1 ProdHaftG haben.

I. Produkt nach § 2 ProdHaftG
Hierfür müsste das Modem zunächst ein Produkt i.S.d. § 2 ProdHaftG sein. Nach § 2 ProdHaftG ist ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes jede bewegliche Sache. Hier ist das Modem eine bewegliche Sache und damit auch ein Produkt i.S.d. § 2 ProdHaftG.

II. Fehler nach § 3 ProdHaftG
Weiterhin müsste das Modem an einem Fehler i.S.d. § 3 ProdHaftG leiden. Nach § 3 ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden darf, und des Zeitpunktes, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. Hier hat das Modem aufgrund eines Versehens des Arbeiters A bei seiner maschinellen Herstellung einen Kurzschluss herbeigeführt, als die Verbindung zum Internet hergestellt werden sollte. Dies geschah nach der vollständigen Herstellung des Endprodukts bei einer üblichen Ingebrauchnahme des Modems, nämlich der Verbindung mit dem Internet. Ein Fehlgebrauch durch K lag überdies nicht vor. Das Modem verfügte folglich nicht über die Sicherheit, die es berechtigterweise bieten muss. Es leidet mithin an einem Fehler i.S.d. § 3 ProdHaftG.

III. Beschädigung nach 3 1 I 1 ProdHaftG
Weiterhin müsste infolge des Fehlers am Modem eines der in § 1 I 1 ProdHaftG genannten Güter beschädigt worden sein. Hier hat der durch das Modem verursachte Kurzschluss mehrere Platinen im Computer des K beschädigt. Eine Beschädigung einer Sache nach § 1 I 1 ProdHaftG liegt somit vor.

IV. Für den Privatgebrauch bestimmte Sache nach § 1 I 2 ProdHaftG
Weiterhin müsste der Computer des S eine für den Privatgebrauch bestimmte Sache i.S.d. § 1 I 1 ProdHaftG sein. Hier nutzt K den Computer insbesondere zum Erstellen von Hausarbeiten und der privaten Nutzung des Internets. Der Computer ist somit auch eine für den privaten Gebrauch bestimmte Sache i.S.d. § 1 I 1 ProdHaftG.

V. Beschädigung einer anderen als der fehlerhaften Sache, § 1 I 2 ProdHaftG
Zudem müsste infolge des fehlerhaften Produkts eine andere Sache beschädigt worden sein, vgl. § 1 I 2 ProdHaftG. Hier wurde mit dem Computer des K eine andere Sache als das Modem beschädigt.

VI. Kein Ausschluss nach § 1 I 2 ProdHaftG
Der Anspruch des K dürfte überdies nicht gemäß § 1 II ProdHaftG ausgeschlossen sein. Da M das Modem bereits in Verkehr gebracht hatte, dieses auch bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens an dem Fehler litt, zum Verkauf bestimmt war, der Fehler nicht auf der Beachtung einer zwingenden Rechtsnorm beruht und auch hätte erkannt werden können, ist der Schadensersatzanspruch des K vorliegend nicht gemäß § 1 II ProdHaftG ausgeschlossen.

VII. Selbstbehalt nach § 11 ProdHaftG
Nach § 11 ProdHaftG muss der Geschädigte Schäden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst tragen, Hier beträgt der Schaden des K lediglich 200 Euro. Er muss diesen nach § 11 ProdHaftG somit selbst tragen.

VIII. Ergebnis
K hat gegen M folglich keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 200 Euro aus § 1 I 1 ProdHaftG.

C. Anspruch K gegen M auf Schadensersatz i.H.v. 5 Euro aus § 1 I 1 ProdHaftG
Ein Anspruch des K gegen M auf Schadensersatz i.H.v. 5 Euro aus § 1 I 1 ProdHaftG scheidet vorliegend aus, da das Modem nicht eine andere Sache i.S.d. § 1 I 2 ProdHaftG ist.

D. Anspruch des K gegen M auf Schadensersatz aus § 823 I BGB
K könnte gegen M allerdings einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB haben.

I. Rechtsgutsverletzung
Hierfür müsste zunächst eines der in § 823 I BGB genannten Rechtsgüter verletzt worden sein. Hier könnte zum einen das Eigentum des K am Modem verletzt worden sein. Da das Modem jedoch von Beginn an mangelbehaftet war, hat K niemals mangelfreies Eigentum an dem Modem erlangt, so dass dieses Eigentum auch nicht verletzt werden konnte. Weiterhin wurden durch den Kurzschluss mehrere Platinen im Computer des K beschädigt. Eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I BGB liegt somit vor.

II. Verletzungsverhalten
Der Montagefehler ist hier dem Arbeiter A im Werk des M unterlaufen. M selbst hat die Eigentumsverletzung somit nicht durch positives Tun verursacht. M hat jedoch eine Überwachung der Produktion und eine Kontrolle des fertigen Produkts unterlassen. Da diese Pflichten sogenannte Verkehrssicherungspflichten darstellen, liegt ein pflichtwidriges Unterlassen des M vor. Es liegt auch keine sogenannter "Ausreißer" vor, der eine Verkehrssicherungspflicht der M ausschließen würde, da sämtliche Modems dieser Serie beschädigt das Werk verlassen haben.

III. Haftungsbegründende Kausalität
Dieses Unterlassen müsste M auch zurechenbar sein. Bei einem Produktions- bzw. Fabrikationsfehler wird die Kausalität durch eine pflichtwidrige Unterlassung seitens des M vermutet.
IV. Rechtswidrigkeit
Hier war das Unterlassen des M mangels eingreifender Rechtsfertigungsgründe auch rechtswidrig.

V. Verschulden
M müsste das Unterlassen auch zu vertreten haben. Bei der Produzentenhaftung wird im Falle von Produktionsfehlern die Fahrlässigkeit vermutet. M hat das Unterlassen somit auch zu vertreten.

VI. Rechtsfolge: Schadensersatz
M ist nach § 249 I BGB verpflichtet, den Zustand herzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestand. K kann nach § 249 II BGB auch den zur Herstellung dieses Zustands erforderlichen Geldbetrag verlangen. Hier kann K von M die Kosten für die Reparatur verlangen, und zwar i.H.v. 200 Euro, da K den Computer am Wochenende dringend benötigte und deshalb den teureren Notdienst beauftragen musste.

VII. Ergebnis
K hat gegen M folglich einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 200 Euro aus § 823 I BGB.

E. Anspruch K gegen M auf Schadensersatz i.H.v. 200 Euro aus § 831 I 1 BGB
K könnte gegen M zusätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 200 Euro aus § 831 I 1 BGB haben.

I. Handeln eines Verrichtungsgehilfen
Hier könnte der Arbeiter A als Verrichtungsgehilfe des M gehandelt haben. Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Geschäftskreis weisungsabhängig tätig ist. Vorliegend ist A mit Wissen und Wollen des M in dessen Produktionsstätte tätig und unterliegt als Arbeitnehmer auch den Weisungen des M. Der Arbeiter A ist mithin Verrichtungsgehilfe des M.

II. Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
A müsste weiterhin eine unerlaubte Handlung begangen haben. Hier kommt eine unerlaubte Handlung aus § 823 I BGB in Betracht.

1. Rechtsgutsverletzung
Hier wurden mehrere Platinen des Computers des K beschädigt. Es liegt somit eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I BGB vor.

2. Verletzungshandlung
Weiterhin ist dem A bei der maschinellen Herstellung des Modems ein Versehen unterlaufen, so dass eine Verletzungshandlung vorliegt.

3. Haftungsbegründende Kausalität
Zudem müsste die Verletzungshandlung des A auch adäquat-kausal für die Rechtsgutsverletzung geworden sein. Laut Sachverhalt musste es infolge des Versehens des A zwangsläufig zu einem Kurzschluss kommen. Wäre dem A das Malheur nicht passiert, so hätte das Modem ordnungsgemäß funktioniert und den Computer des K nicht beschädigt. Die Verletzungshandlung des A war somit auch adäquat-kausal für die Rechtsgutsverletzung.

4. Rechtswidrigkeit
Mangels eingreifender Rechtsfertigungsgründe handelte A auch rechtswidrig.

5. Ergebnis
Eine rechtswidrig begangene unerlaubte Handlung i.S.d. § 831 I BGB liegt mithin vor.

III. In Ausführung der Verrichtung
Der A hat die unerlaubte Handlung zudem auch in Ausführung der Verrichtung begangen.

IV. Vertretenmüssen des M
M müsste zudem ein Auswahlverschulden i.S.d. § 831 I 2 BGB treffen. Dieses wird grundsätzlich vermutet. Eine Exkulpationsmöglichkeit des M ist vorliegend nicht ersichtlich. M hat die Auswahl und die mangelnde Überwachung des M somit auch zu vertreten.

V. Rechtsfolge: Schadensersatz
M hat mithin nach § 249 I BGB den Zustand wiederherzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestand. K kann jedoch auch den zur Wiederherstellung dieses Zustandes erforderlichen Geldbetrag nach § 249 II BGB verlangen. Dieser besteht hier in der Höhe der Reparaturkosten.

VI. Ergebnis
K hat gegen M folglich einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 200 Euro aus § 831 I 1 BGB.



Abwandlung

A. Anspruch K gegen M auf Schadensersatz i.H.v. 200 Euro aus § 1 I 1 ProdHaftG
K könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 200 Euro aus § 1 I 1 ProdHaftG haben. Hier ist insbesondere fraglich, ob mit dem Computer auch eine andere Sache i.S.d. § 1 I 2 ProdHaftG beschädigt wurde. Dies kann hier jedoch dahinstehen, da ein Anspruch des K vorliegend ohnehin an dem Selbstbehalt des § 11 ProdHaftG scheitert (s.o.).


B. Anspruch K gegen M auf Schadensersatz i.H.v. 200 Euro aus § 823 I BGB
K könnte gegen M jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 200 Euro aus § 823 I BGB haben.

I. Rechtsgutsverletzung
Zunächst müsste eines der in § 823 I BGB genannten Rechtsgüter des K verletzt worden sein. Hier wurden wiederum mehrere Platinen des Computers des K beschädigt. Folglich käme eine Eigentumsverletzung in Betracht. Das Eigentum des K an dem Computer könnte jedoch nur verletzt sein, wenn K einmal intaktes Eigentum an diesem erworben hat. Hier war das Modem innerhalb des Computers von Beginn an defekt. Lediglich die Herstellung der Internetverbindung führte zu der Beschädigung der Kontakte. Es handelt sich vorliegend um einen sogenannten "weiterfressenden Mangel". Bei einem solchen Mangel liegt eine Eigentumsverletzung nur vor, wenn das defekte Teil und die intakte Restsache nicht stoffgleich sind. Dies ist dann der Fall, wenn das defekte Teil funktional abgrenzbar und wirtschaftlich leicht austauschbar ist. Hier ist das Modem funktional abgrenzbar, da es allein für die Herstellung der Internetverbindung zuständig ist. Auch kann ein Modem wirtschaftlich leicht ausgetauscht werden, wie sich auch aus dem Sachverhalt ergibt. Modem und intakter Rest des Computers sind mithin nicht stoffgleich, weshalb das Eigentum an dem intakten Rest des Computers von K intakt erworben wurde und durch das defekte Modem auch noch beschädigt werden konnte. Eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I BGB liegt somit vor.

II. Verletzungsverhalten
Ein Verletzungsverhalten des M liegt vor (s.o.).

III. Haftungsbegründende Kausalität
Auch war das pflichtwidrige Unterlassen des M adäquat-kausal für die Rechtsgutsverletzung.

IV. Rechtswidrigkeit
M handelte zudem rechtswidrig (s.o.).

V. Verschulden
Bei der Produzentenhaftung wird hinsichtlich eines Produktionsfehlers das Verschulden des Produzenten vermutet. M hat die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht somit auch zu vertreten (s.o.).

VI. Rechtsfolge: Schadensersatz
M hat K die ihm entstanden Reparaturkosten i.H.v. 200 Euro nach § 249 II BGB zu ersetzen (s.o.).

VII. Ergebnis
K hat gegen M folglich einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 200 Euro aus § 823 I BGB.

C. Anspruch K gegen M auf Schadensersatz i.H.v. 200 Euro aus § 831 I 1 BGB
Aufgrund der Stoffungleichheit (s.o.) besteht auch ein Anspruch des K gegen M auf Schadensersatz i.H.v. 200 Euro aus § 831 I 1 BGB.