Tatbestandsirrtum
Der Tatbestandsirrtum, ist in § 16 I 1 STGB geregelt und liegt vor, wenn der Täter ein Merkmal, das zum gesetzlichen Tatbestand gehört, nicht kennt.
Der Tatbestandsirrtum, ist in § 16 I 1 STGB geregelt und liegt vor, wenn der Täter ein Merkmal, das zum gesetzlichen Tatbestand gehört, nicht kennt.