Inbrandsetzen

Ein Inbrandsetzen i.S.v. § 306 BGB liegt vor, wenn wesentliche Teile (Beispiele: Dach, Boden, tragende Wände, Ausgangs- oder Türen, Fenster), derart vom Feuer erfasst sind, dass ein selbständiges Weiterbrennen möglich ist, also nicht immer neuer Zündstoff nachgegeben werden muss.

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