Feststellungspflicht
Die Feststellungsduldungspflicht nach § 142 I Nr. 1 StGB bedeutet, dass der Unfallbeteiligte gegenüber dem Geschädigten oder einer anderen feststellungsbereiten Person die Pflicht hat, Feststellungen zu dem Unfallgeschehen zu treffen.
Verwandte Lerneinheiten
![](https://static.jura-online.de/media/image/00005277_myG1TZBn0dfj9SokYGZdWIV3GT61zYzHw7FzO3T26ZqmCf-i8wctzawJLSBWK3sf.jpg)
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB