Feststellungspflicht
Die Feststellungsduldungspflicht nach § 142 I Nr. 1 StGB bedeutet, dass der Unfallbeteiligte gegenüber dem Geschädigten oder einer anderen feststellungsbereiten Person die Pflicht hat, Feststellungen zu dem Unfallgeschehen zu treffen.
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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB