Beamter
Beamter im beamtenrechtlichen Sinne ist derjenige, der eine Ernennungsurkunde ausgehändigt bekommen hat, also durch einen förmlichen Akt zu einem Beamten ernannt wurde.
Verwandte Lerneinheiten

Amtshaftung, § 839 BGB, Art. 34 GG

Beamter im staatshaftungsrechtlichen Sinne

Problem - Außenwirkung bei Beamten

Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
Keywords
§ 40 VwGO, Verwaltungsrechtsweg, öffentlich-rechtliche Streitigkeit, Abdrängende Sonderzuweisung, aufdrängende Sonderzuweisung, Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, Sonderrechtstheorie, § 54 I BeamtStG, Nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit, § 40 I 1 VwGO, § 54 BeamtStG, § 23 EGGVG, § 40 II VwGO, Beamter