§ 831 BGB

Aufbau der Prüfung - § 831 BGB

§ 831 BGB regelt die Haftung des Geschäftsherren für unerlaubte Handlungen seines Verrichtungsgehilfen. Dies ist eine Haftung für vermutetes Verschulden.

A. Voraussetzungen

I Verichtungsgehilfe

§ 831 BGB setzt zunächst einen Verrichtungsgehilfen voraus. Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 BGB ist eine Person, die mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren im Interessen- und Pflichtenkreis des Geschäftsherren weisungsgebunden tätig wird. Der Unterschied des § 831 BGB zum Erfüllungsgehilfen des § 278 BGB besteht darin, dass der Erfüllungsgehilfe weisungsgebunden sein kann. Er muss es aber nicht sein. Beispiel: Begeht die Sekretärin des A eine unerlaubte Handlung gegenüber B, der das Repetitorium des A besucht, indem sie während ihrer Arbeitszeit einen Stuhl in den Geschäftsräumen des A derart ungeschickt hinstellt, dass B darüber fällt, ist sie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfin, weil sie im Rahmen des Arbeitsvertrags weisungsgebunden tätig wird. A schuldet dem B somit Schadensersatz nach § 280 I BGB und muss sich dort im Bereich des Vertretenmüssens das Verschulden seiner Sekretärin nach § 278 BGB zurechnen lassen. Ebenfalls besteht hier ein Anspruch aus § 831 BGB. Etwas anderes gilt, wenn ein Dozent des A als freier Mitarbeiter eine unerlaubte Handlung während der Unterrichtszeit begeht. Der Dozent ist nicht weisungsgebunden, sodass ein Anspruch nach § 831 BGB ausscheidet. Dies gilt jedoch nicht für vertragliche Ansprüche.

II. Unerlaubte Handlung

Weiterhin verlangt § 831 BGB eine unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen. Auf das Verschulden des Verrichtungsgehilfen kommt es nicht an, denn § 831 BGB stellt keine Zurechnungsnorm dar, sondern begründet eine eigene Haftung des Geschäftsherren aus eigenem Verschulden.

III. In Ausführung

Ferner fordert § 831 BGB, dass diese unerlaubte Handlung in Ausführung der Tätigkeit geschehen ist. Das bedeutet, dass Handlungen bei Gelegenheit nicht erfasst sind. Beispiel: Ein Arbeitnehmer des A ist mit dessen Dienstwagen unterwegs. Auf dem Weg fällt ihm ein, dass er noch eine private Besorgung tätigen könnte. Hierbei kommt es zu einem Verkehrsunfall, in dessen Verlauf ein Passant verletzt wird.

IV. Verschulden des Geschäftsherrn

Darüber hinaus ist im Rahmen des § 831 BGB ein Verschulden des Geschäftsherren erforderlich. Dieses wird vermutet, was sich aus der Negativformulierung des § 831 I 2 BGB ergibt. Steht nichts im Sachverhalt, kann davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsherr vorsätzlich oder fahrlässig die falsche Person ausgesucht und im Übrigen Überwachungspflichten verletzt hat. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Exkulpation. Der Betroffene muss somit vortragen, warum ihn kein Verschulden trifft. Bei Großunternehmen gilt der dezentralisierte Entlastungsnachweis. Das bedeutet, dass in hierarchisch strukturierten Unternehmen der Vorstand unmöglich jeden einzelnen Arbeitnehmer überwachen kann. Der Vorstand muss nach § 831 BGB beweisen, dass er die nächst tiefere Ebene, also die der Personal- und Betriebsleitung, sorgfältig ausgesucht und überwacht hat.

B. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB

Rechtsfolge des § 831 BGB ist der Schadensersatz nach den allgemeinen Regeln unter Berücksichtigung der §§ 842 ff. BGB.

C. Kein Ausschluss

Zuletzt ist erforderlich, dass der Anspruch nach § 831 BGB nicht ausgeschlossen ist. Hier greifen die allgemeinen Ausschlussgründe: Mitverschulden, innerbetrieblicher Schadensausgleich gemäß den §§ 104 ff. SGB VII, die Grundsätze der betrieblich veranlassten Tätigkeit sowie die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld.

 

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