§ 823 I BGB

1. Examen/ZR/Deliktsrecht

Prüfungsschema: § 823 I BGB

 

A. Voraussetzungen

I. Tatbestand

1. Rechtsgutsverletzung

a)  Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit

b) Eigentum

  • Beispiele: Substanzverletzung, Entziehung, Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit
  • Problem: Weiterfressender Mangel; Voraussetzung: "Stoffungleichheit“ zwischen defektem Teil und intakter Restsache. Stoffungleichheit liegt vor, wenn das defekte Teil funktional abgrenzbar und wirtschaftlich leicht austauschbar ist.

c) Sonstige Rechte

  • Insbesondere sog. "Rahmenrechte“: Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I i.V.m. 1 I GG und Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Art. 14 I GG

2. Verletzungshandlung

  • Erfasst sind Tun und Unterlassen.

3. Zurechung

a)  Kausalität

  • äquivalenztheorie: Kausal ist jede Ursache, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non).

b) Adäquanz

  • Beispiele: Atypischer Kausalverlauf, eigenverantwortliche Selbstgefährdung, Dazwischentreten Dritter, Risikoverringerung
  • Problem: Verfolgerfälle. Voraussetzungen: Herausforderung in vorwerfbarer Weise, Annahme eines Verfolgungsrechts, Realisierung des typischen Verfolgungsrisikos, Verhältnismäßigkeit zwischen Verfolgungszweck und Verfolgungsrisiko

c) Zurechnungszusammenhang

  • Bei Unterlassungsdelikten: Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht
  • Verkehrssicherungspflichten können sich ergeben aus: Gesetz, Vertrag, faktischer Übernahme
  • Insbesondere Produzentenhaftung: Konstruktionspflichten, Fabrikationspflichten, Instruktionspflichten, Produktbeobachtungspflichten

II. Rechtswidrigkeit

  • Grundsatz: Indiziert, d.h., nur bei Eingreifen von Rechtfertigungsgründen prüfen.
  • Ausnahme: Rahmenrechte. Dort ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich.

III. Verschulden

1. Verschuldensfähigkeit, §§ 827, 828 BGB

  • Bei Minderjährigen kommt es entscheidend auf die Einsichtsfähigkeit an, § 828 III BGB.

2. § 276 BGB

  • Grundsatz: Nachzuweisen
  • Ausnahme: Vermutet (Beweislastumkehr) bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
  • § 278 BGB ist nicht anwendbar. Arg.: § 831 BGB lex specialis

B. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB

C. Kein Ausschluss

I. Mitverschulden, § 254 BGB

  • § 254 II 2 BGB gilt auch für § 254 I BGB.

II. Gesetzlich

  • Beispiel: Personenschäden im Betrieb, §§ 104 ff. SGB VII

III. Grundsätze der gestörten Gesamtschuld

  • Problem: Rechtsfolgen der gestörten Gesamtschuld
  • aA: Wortlautlösung. Volle Haftung des Schädigers im Außenverhältnis. Kein Regress im Innenverhältnis der Schädiger.
  • aA: Lehre von der fingierten Gesamtschuld. Volle Haftung im Außenverhältnis. Regress im Innenverhältnis der Schädiger, § 426 BGB analog.
  • hM (Rspr.): Kürzung im Außenverhältnis. In dem Umfang, wie die anderen Schädiger von der Haftung befreit sind, wird die Haftung des Schädigers im Außenverhältnis gekürzt. Arg.: Gerechter Interessenausgleich.

IV. Grundsätze der betrieblich veranlassten Tätigkeit

  • Einfache Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers: keine Haftung des Arbeitnehmers
  • Mittlere Fahrlässigkeit: hälftige Haftung
  • Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz: Volle Haftung