Sich bemächtigen
Ein Sichbemächtigen i.S.v. § 239a I 1. Fall StGB ist gegeben, wenn der Täter die physische Herrschaft über eine Person erlangt.
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Geiselnahme, § 239b StGB
Ein Sichbemächtigen i.S.v. § 239a I 1. Fall StGB ist gegeben, wenn der Täter die physische Herrschaft über eine Person erlangt.