Rohe Misshandlung
Eine rohe Misshandlung i.S.v. § 225 StGB setzt eine gefühllose, fremde Leiden missachtende Gesinnung voraus.
Verwandte Lerneinheiten
Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
Eine rohe Misshandlung i.S.v. § 225 StGB setzt eine gefühllose, fremde Leiden missachtende Gesinnung voraus.