Mehrfachzueignung
Bei der Mehrfachzueignung im Rahmen des § 246 StGB geht es um solche Konstellationen, in denen sich jemand einen Gegenstand schon einmal zueignet oder sich bereichert hat (durch Betrug, Diebstahl, Raub etc..) und im Rahmen einer Zweithandlung möglicherweise eine Unterschlagung begeht.
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Problem - Mehrfachzueignung bei § 246 StGB
Unterschlagung, § 246 StGB