Gewahrsamsbruch
Ein Gewahrsamsbruch liegt vor, wenn der Gewahrsamswechsel gegen oder ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers erfolgt.
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Diebstahl, § 242 StGB
Ein Gewahrsamsbruch liegt vor, wenn der Gewahrsamswechsel gegen oder ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers erfolgt.