Gewahrsamsbruch
Ein Gewahrsamsbruch liegt vor, wenn der Gewahrsamswechsel gegen oder ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers erfolgt.
Verwandte Lerneinheiten
Diebstahl, § 242 StGB
Ein Gewahrsamsbruch liegt vor, wenn der Gewahrsamswechsel gegen oder ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers erfolgt.