Gemeingefährliche Mittel
Gemeingefährliche Mittel i.S.d. § 211 sind solche Mittel, deren Wirkung der Täter nach den konkreten Umständen nicht in der Hand hat. Beispiel: Werfen einer Bombe in ein bewohntes Haus, Fahren mit einem Auto in eine Menschenmenge.
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Mord, § 211 StGB