gefahrspezifischer Zusammenhang
Der gefahrspezifische Zusammenhang liegt vor, wenn der Eintritt der schweren Folge auf der Verwirklichung des Grunddelikts beruht.
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Problem - Gefahrspezifischer Zusammenhang

Raub mit Todesfolge, §§ 249, 251 StGB

Schwere Körperverletzung, § 226 StGB