Fremdes Geschäft
Fremd ist ein Geschäft immer dann, wenn es in den Interessen- oder Pflichtenkreis eines anderen fällt.
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Echte, berechtigte GoA, §§ 677, 683 S. 1 BGB (Voraussetzungen)
Fremd ist ein Geschäft immer dann, wenn es in den Interessen- oder Pflichtenkreis eines anderen fällt.