dolus eventualis

Dolus eventualis (bedingter Vorsatz) liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkannt und dieser billigend in Kauf genommen wird. Dies ist immer dann gegeben, wenn der Täter sich mit dem Erfolg abfindet, nicht jedoch, wenn er auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraut (hM).

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