Beharrlich
Beharrlich i.S.v. § 238 StGB bedeutet, dass das Verhalten des Täters nicht sozialadäquat ist, er dieses Verhalten wiederholt an den Tag legt, Kenntnis von dem entgegenstehenden Opferwillen hat und mit Wiederholungsabsicht handelt.
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Nachstellung, § 238 StGB