Nachstellung, § 238 StGB

Aufbau der Prüfung - Nachstellung, § 238 StGB

Die Nachstellung ist in § 238 StGB geregelt. Es ist ein vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Nachstellen

Im Tatbestand setzt die Nachstellung das Nachstellen als Tathandlung voraus. Dies sind Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch Annäherung an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen. Nach § 238 StGB gibt es fünf Handlungsvarianten.

a) Räumliche Nähe aufsuchen. § 238 I Nr. 1 StGB

Zum einen ist eine Tathandlung i.S.d. Nachstellung bei dem räumlichen Aufsuchen des Opfers gegeben (Nr. 1). Dies liegt beispielsweise vor, wenn der Täter vor dem Haus des Opfers oder dessen Arbeitsstätte steht.

b) Versuch der Kontaktherstellung, § 238 I Nr. 2 StGB

Weiterhin ist auch der Versuch der Kontaktherstellung eine taugliche Tathandlung i.S.d. Nachstellung (Nr. 2). Beispielsfälle dafür sind unerwünschte Anrufe, SMS oder E-Mails.

c) Kommunikation unter dem Namen des Opfers, § 238 I Nr. 3 StGB

Ferner liegt eine Nachstellung auch bei einer Kommunikation unter dem Namen des Opfers vor (Nr. 3). Beispiel: Schalten von Kontaktanzeigen oder Bestellen von Waren im Internet auf den Namen des Opfers.

d) Drohung, § 238 I Nr. 4 StGB

Ebenso liegt eine taugliche Tathandlung nach § 238 I StGB in der Drohung (Nr. 4).

e) Auffangtatbestand, § 238 I Nr. 5 StGB

§ 238 I Nr. 5 StGB stellt lediglich einen Auffangtatbestand dar und ist auch aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit nicht klausurrelevant.

2. Unbefugt

Zudem muss das Nachstellen auch unbefugt sein. Dies ist immer dann gegeben, wenn der Täter ohne das Einverständnis des Opfers handelt.

3. Beharrlich

Außerdem ist eine Nachstellung nur gegeben, wenn das Nachstellen auch beharrlich ist. Das bedeutet, dass das Verhalten des Täters nicht sozialadäquat ist, er dieses Verhalten wiederholt an den Tag legt, Kenntnis von dem entgegenstehenden Opferwillen hat und mit Wiederholungsabsicht handelt.

4. Schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung

Zuletzt fordert die Nachstellung im objektiven Tatbestand als Erfolg die schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers. Das heißt, der/die Betroffene muss gezwungen sein, seine/ihre Lebensumstände gravierend zu verändern. Beispiele: Verlassen der Wohnung nur noch in Begleitung, Arbeitsplatzwechsel.

5. Vorsatz

In subjektiver Hinsicht setzt § 238 StGB Vorsatz voraus.

II. Rechtswidrigkeit

Daran schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

IV. Strafe

Im Rahmen der Strafe der Nachstellung ist auf den Strafantrag gemäß § 238 IV StGB einzugehen.

 

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