Nachstellung, § 238 StGB
Aufbau der Prüfung - Nachstellung, § 238 StGB
Die Nachstellung ist in § 238 StGB geregelt. Es ist ein mehrstufiger Aufbau zugrunde zu legen.
I. Objektiver Tatbestand
1. Nachstellen
Im Tatbestand setzt die Nachstellung das Nachstellen als Tathandlung voraus. Dies sind Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch Annäherung an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und
Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen. Nach § 238 I StGB gibt es acht Handlungsvarianten.
a) Räumliche Nähe aufsuchen. § 238 I Nr. 1 StGB
Zum einen ist eine Tathandlung i.S.d. Nachstellung das räumlichen Aufsuchen des Opfers (Nr. 1). Dies liegt beispielsweise vor, wenn der Täter vor dem Haus des Opfers oder dessen Arbeitsstätte steht.
b) Versuch der Kontaktherstellung, § 238 I Nr. 2 StGB
Weiterhin ist auch der Versuch der Kontaktherstellung eine taugliche Tathandlung i.S.d. Nachstellung (Nr. 2). Beispielsfälle dafür sind unerwünschte Anrufe, SMS oder E-Mails.
c) Kommunikation unter dem Namen des Opfers, § 238 I Nr. 3 StGB
Ferner liegt eine Nachstellung auch bei einer Kommunikation unter dem Namen des Opfers vor (Nr. 3). Beispiel: Schalten von Kontaktanzeigen oder Bestellen von Waren im Internet auf den Namen des Opfers.
d) Drohung, § 238 I Nr. 4 StGB
Ebenso liegt eine taugliche Tathandlung nach § 238 I StGB in der Drohung (Nr. 4). Der Begriff der Drohung entspricht dem in § 240 StGB.
e) Ausspähen und Abfangen von Daten
Hiermit wird insbesondere das „Cyberstalking“ erfasst, gem. §§ 202a – 202c StGB.
f) Veröffentlichen von Abbildungen
Gem. § 238 I Nr. 6 StGB ist das Veröffentlichen von Abbildungen es Opfers, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person gegen den Willen des Opfers unter Strafe gestellt. Auf den genauen Inhalt der Abbildungen wird dabei nicht abgestellt.
g) Vortäuschung der Urheberschaft und Verbreitung und Veröffentlichung von verächtlichen / herabwürdigenden Inhalten
Inhalte sind solche im Sinne des § 11 III StGB. Gemeint ist die Vortäuschung der Urheberschaft in Bezug auf das Opfer und die anschließende Veröffentlichung, Bsp. Texte über Gewaltfantasien in sozialen Netzwerken unter einem gefälschten Profil des Opfers veröffentlichen.
e) Auffangtatbestand, § 238 I Nr. 8 StGB
§ 238 I Nr. 8 StGB stellt lediglich einen Auffangtatbestand dar und ist auch aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit nicht klausurrelevant.
2. Unbefugt
Zudem muss das Nachstellen auch unbefugt sein. Dies ist immer dann gegeben, wenn der Täter ohne das Einverständnis des Opfers handelt.
3. Wiederholt
Außerdem ist eine Nachstellung nur gegeben, wenn das Nachstellen auch wiederholt vorgenommen wird. Ein einmaliges Handeln reicht somit nicht aus, wenn die Handlung aber von besonderer Schwere ist, kann eine zweimalige Begehung schon ausreichen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Handlungsweise identisch ist.
4. Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung
Weiter muss die Handlung geeignet sein, die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Es muss also nicht tatsächlich eine Beeinträchtigung als Erfolg eingetreten sein, sondern eine Eignung zur Beeinträchtigung reicht. Die Formulierung „nicht unerhebliche“ fordert dabei eine Bewertung. Diese ist anhand eines objektivierenden Maßstabs aus der Perspektive des Opfers vorzunehmen. Beispiele für eine Beeinträchtigung der Lebensgestaltung: Verlassen der Wohnung nur noch in Begleitung, Arbeitsplatzwechsel.
II. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
In subjektiver Hinsicht setzt § 238 StGB Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestandes voraus.
III. Rechtswidrigkeit und Schuld
Daran schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an. Zu beachten ist nur, dass der Wille des Opfers bereits auf der Tatbestandsebene berücksichtigt wird und damit keine rechtfertigende Einwilligung geprüft werden muss.
IV. Besonders schwerer Fall
Bei der Strafe ist auf das Vorliegen eines besonders schweren Falls zu achten. In § 238 II 1 StGB ist der besonders schwere Fall geregelt und in § 238 II 2 Nr. 1 bis 7 StGB sind Regelbeispiele aufgelistet. Diese geben vor, wann in der Regel ein besonders schwere Fall vorliegt.
V. Todesfolge, § 238 III StGB
In § 238 III StGB ist der Fall, dass jemand durch die Tat stirbt, als Erfolgsqualifikation geregelt.