Nachstellung, § 238 StGB

Aufbau der Prüfung - Nachstellung, § 238 StGB

Die Nachstellung ist in § 238 StGB geregelt. Es ist ein mehrstufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Objektiver Tatbestand

1. Nachstellen

Im Tatbestand setzt die Nachstellung das Nachstellen als Tathandlung voraus. Dies sind Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch Annäherung an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und
Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen. Nach § 238 I StGB gibt es acht Handlungsvarianten.

a) Räumliche Nähe aufsuchen. § 238 I Nr. 1 StGB

Zum einen ist eine Tathandlung i.S.d. Nachstellung das räumlichen Aufsuchen des Opfers (Nr. 1). Dies liegt beispielsweise vor, wenn der Täter vor dem Haus des Opfers oder dessen Arbeitsstätte steht.

b) Versuch der Kontaktherstellung, § 238 I Nr. 2 StGB

Weiterhin ist auch der Versuch der Kontaktherstellung eine taugliche Tathandlung i.S.d. Nachstellung (Nr. 2). Beispielsfälle dafür sind unerwünschte Anrufe, SMS oder E-Mails.

c) Kommunikation unter dem Namen des Opfers, § 238 I Nr. 3 StGB

Ferner liegt eine Nachstellung auch bei einer Kommunikation unter dem Namen des Opfers vor (Nr. 3). Beispiel: Schalten von Kontaktanzeigen oder Bestellen von Waren im Internet auf den Namen des Opfers.

d) Drohung, § 238 I Nr. 4 StGB

Ebenso liegt eine taugliche Tathandlung nach § 238 I StGB in der Drohung (Nr. 4). Der Begriff der Drohung entspricht dem in § 240 StGB.

e) Ausspähen und Abfangen von Daten

Hiermit wird insbesondere das „Cyberstalking“ erfasst, gem. §§ 202a – 202c StGB.

f) Veröffentlichen von Abbildungen

Gem. § 238 I Nr. 6 StGB ist das Veröffentlichen von Abbildungen es Opfers, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person gegen den Willen des Opfers unter Strafe gestellt. Auf den genauen Inhalt der Abbildungen wird dabei nicht abgestellt.

g) Vortäuschung der Urheberschaft und Verbreitung und Veröffentlichung von verächtlichen / herabwürdigenden Inhalten

Inhalte sind solche im Sinne des § 11 III StGB. Gemeint ist die Vortäuschung der Urheberschaft in Bezug auf das Opfer und die anschließende Veröffentlichung, Bsp. Texte über Gewaltfantasien in sozialen Netzwerken unter einem gefälschten Profil des Opfers veröffentlichen.

e) Auffangtatbestand, § 238 I Nr. 8 StGB

§ 238 I Nr. 8 StGB stellt lediglich einen Auffangtatbestand dar und ist auch aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit nicht klausurrelevant.

2. Unbefugt

Zudem muss das Nachstellen auch unbefugt sein. Dies ist immer dann gegeben, wenn der Täter ohne das Einverständnis des Opfers handelt.

3. Wiederholt

Außerdem ist eine Nachstellung nur gegeben, wenn das Nachstellen auch wiederholt vorgenommen wird. Ein einmaliges Handeln reicht somit nicht aus, wenn die Handlung aber von besonderer Schwere ist, kann eine zweimalige Begehung schon ausreichen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Handlungsweise identisch ist.

4. Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung

Weiter muss die Handlung geeignet sein, die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Es muss also nicht tatsächlich eine Beeinträchtigung als Erfolg eingetreten sein, sondern eine Eignung zur Beeinträchtigung reicht. Die Formulierung „nicht unerhebliche“ fordert dabei eine Bewertung. Diese ist anhand eines objektivierenden Maßstabs aus der Perspektive des Opfers vorzunehmen. Beispiele für eine Beeinträchtigung der Lebensgestaltung: Verlassen der Wohnung nur noch in Begleitung, Arbeitsplatzwechsel.

II. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

In subjektiver Hinsicht setzt § 238 StGB Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestandes voraus.

III. Rechtswidrigkeit und Schuld

Daran schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an. Zu beachten ist nur, dass der Wille des Opfers bereits auf der Tatbestandsebene berücksichtigt wird und damit keine rechtfertigende Einwilligung geprüft werden muss.

IV. Besonders schwerer Fall

Bei der Strafe ist auf das Vorliegen eines besonders schweren Falls zu achten. In § 238 II 1 StGB ist der besonders schwere Fall geregelt und in § 238 II 2 Nr. 1 bis 7 StGB sind Regelbeispiele aufgelistet. Diese geben vor, wann in der Regel ein besonders schwere Fall vorliegt.

V. Todesfolge, § 238 III StGB

In § 238 III StGB ist der Fall, dass jemand durch die Tat stirbt, als Erfolgsqualifikation geregelt.

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