Angemessenheit
Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.) liegt vor, wenn das eingesetzte Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck steht.
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Verhältnismäßigkeit
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Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.) liegt vor, wenn das eingesetzte Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck steht.