Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 I und 1 I GG entwickeltes spezielles Freiheitsgrundrecht, dessen Ausfüllung durch Fallgruppenbildung sich das Bundesverfassungsgericht vorbehält (Rahmenrecht).

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