informationelle Selbstbestimmung
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I i.V.m. 1 I GG bedeutet, dass jeder selbst das Recht hat, über die Erhebung, das Speichern, die Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten zu entscheiden.
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Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG