Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB

Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283, 311a BGB

Beispiel: A verkauf B ein Auto mit defekten Bremsen. B fährt aufgrund der fehlenden Bremskraft in seiner Garagenwand, die beschädigt wird. Nun verlangt B von A Schadensersatz aufgrund Mangelfolgeschadens.

A. Anspruch entstanden

I. Wirksamer Kaufvertrag

Es müsste ein wirksamer Kaufvertrag vorliegen.

II. Mangel

Außerdem müsste ein Mangel vorliegen, also die Negativabweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit. Im Beispielsfall liegt ein objektiver Mangel gem. § 434 III Nr. 1 u. 2 BGB vor.

III. Zum maßgeblichen Zeitpunkt

Auch muss der Mangel zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben, also bei Gefahrübergang.

IV. Voraussetzungen der jeweiligen Schadensersatznorm

Zudem müssten die Voraussetzungen der jeweiligen Schadensersatznorm vorliegen. Insoweit sind dieselben Prüfungspunkte der Schadensersatzansprüche aus dem Schuldrecht AT anzusprechen. Im Beispielsfall wäre die passende Anspruchsgrundlage § 280 I BGB, da es sich um einen sogenannten “Mangelfolgeschaden” handelt. Hierbei geht es um das Integritätsinteresse. Zu prüfen wären dann Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden und kein Ausschluss. Hier kann sich das Problem "Bezugspunkt des Vertretenmüssens bei §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB stellen. Fraglich dabei ist, ob der Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Sache oder die unterbliebene Nacherfüllung zu vertreten hat. Außerdem kann sich das Problem des entgangenen Gewinns stellen. Hierbei ist nicht das “Ob” der Erstattungsfähigkeit problematisch, sondern die Frage, welche Anspruchsgrundlage einschlägig ist.

V. Kein Ausschluss

Auch der gewährleistungsrechtliche Schadensersatzanspruch kann vertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen werden, etwa über § 442 BGB bei Kenntnis oder § 377 HGB bei Kaufleuten.

B. Anspruch nicht erloschen

Der Anspruch dürfte nicht erloschen sein. Hier greifen alle üblichen Erlöschensgründe.

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten