Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB
Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283, 311a BGB
Beispiel: A verkauf B ein Auto mit defekten Bremsen. B fährt aufgrund der fehlenden Bremskraft in seiner Garagenwand, die beschädigt wird. Nun verlangt B von A Schadensersatz aufgrund Mangelfolgeschadens.
A. Anspruch entstanden
I. Wirksamer Kaufvertrag
Es müsste ein wirksamer Kaufvertrag vorliegen.
II. Mangel
Außerdem müsste ein Mangel vorliegen, also die Negativabweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit. Im Beispielsfall liegt ein objektiver Mangel gem. § 434 III Nr. 1 u. 2 BGB vor.
III. Zum maßgeblichen Zeitpunkt
Auch muss der Mangel zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben, also bei Gefahrübergang.
IV. Voraussetzungen der jeweiligen Schadensersatznorm
Zudem müssten die Voraussetzungen der jeweiligen Schadensersatznorm vorliegen. Insoweit sind dieselben Prüfungspunkte der Schadensersatzansprüche aus dem Schuldrecht AT anzusprechen. Im Beispielsfall wäre die passende Anspruchsgrundlage § 280 I BGB, da es sich um einen sogenannten “Mangelfolgeschaden” handelt. Hierbei geht es um das Integritätsinteresse. Zu prüfen wären dann Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden und kein Ausschluss. Hier kann sich das Problem "Bezugspunkt des Vertretenmüssens bei §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB stellen. Fraglich dabei ist, ob der Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Sache oder die unterbliebene Nacherfüllung zu vertreten hat. Außerdem kann sich das Problem des entgangenen Gewinns stellen. Hierbei ist nicht das “Ob” der Erstattungsfähigkeit problematisch, sondern die Frage, welche Anspruchsgrundlage einschlägig ist.
V. Kein Ausschluss
Auch der gewährleistungsrechtliche Schadensersatzanspruch kann vertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen werden, etwa über § 442 BGB bei Kenntnis oder § 377 HGB bei Kaufleuten.
B. Anspruch nicht erloschen
Der Anspruch dürfte nicht erloschen sein. Hier greifen alle üblichen Erlöschensgründe.