Fall: Der Akkordeonspieler

Sachverhalt Fall: Der Akkordeonspieler

Der K ist leidenschaftlicher Akkordeonspieler und verdient sich durch gelegentliche Auftritte u.a. bei Hochzeiten etwas dazu. Deshalb ist er entsetzt, als sein treues Akkordeon nicht mehr funktioniert. Er nimmt es als Wink des Schicksals – die Zeit sei reif für ein neues Akkordeon. Daher sucht der K am 17.02.2024 das Musikfachgeschäft des V auf, der auch Akkordeons im Sortiment hat, und entscheidet sich für ein passendes Stück. Mit dem neuen Akkordeon begibt sich der K am 20.02.2024 zu einer Hochzeit im Alten Land, um dort die Brautgesellschaft mit seinem Akkordeonspiel zu unterhalten. Für diese Tätigkeit sollte der K 350 Euro erhalten. Weder im Laden noch bei der Tonprobe vor Ort zeigten sich irgendwelche Defekte. Um so überraschter ist der A, dass das Akkordeon, gerade als er zu einer Polka ansetzen wollte, nur noch ein monotones Geräusch von sich gibt. Die Ursache für die Störung ist ein defektes Teil im Gebläse, das aber ohne weiteres ausgetauscht werden könnte. Der Abend ist für K und die Hochzeitsgesellschaft gelaufen. K fragt sich, ob er von V Zahlung von 350 Euro verlangen kann, weil er keine Gage für den Abend erhalten hat.

Abwandlung:
K war bereits am 02.02.2022 im Geschäft des V und ließ sich das Akkordeon am 17.02.2022 liefern. Bei der Auslieferung wurde dem K eine gesonderte Garantiekarte des V ausgehändigt:

„ Das Musikgeschäft V garantiert, dass das gekaufte Musikinstrument für die Dauer von 3 Jahren frei von technischen und qualitativen Mängeln ist. Diese Garantie erstreckt sich nicht auf unwesentliche bzw. solche Mängel, die auf einem unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.“

Im März 2022 stellt der K beim Probespielen fest, dass das Akkordeon nur ein monotones Geräusch erzeugt. Er rügt diesen Defekt gegenüber V, der auch prompt einen Techniker vorbeikommen lässt. Der Techniker ist allerdings aufgrund seiner Ungeschicklichkeit nicht in der Lage, den Defekt festzustellen bzw. zu beheben. Der K setzt dem V daraufhin eine letzte Frist, den defekt innerhalb einer Woche zu beheben. Am 30.03.2022 lässt der V den K wissen, dass mit einer Reparatur durch ihn, V, nicht mehr zu rechnen sei. In der Folge gerät der Vorgang in Vergessenheit.

Der Hochzeitsauftritt des K am 20.02.2024 platzt, weil er kein funktionierendes Akkordeon hat. Wiederum verlangt der K Schadensersatz i.H.v. 350 Euro. Außerdem verlangt der K, dass der V das defekte Instrument zurücknimmt. V ist der Auffassung, dass der Anspruch des K verjährt sei. Im Übrigen verlangt er von K den noch nicht gezahlten Kaufpreis.

Welche Ansprüche haben K und V gegeneinander?

Lösung: Der Akkordeonspieler

Ausgangsfall: K gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 350 Euro

A. K gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 350 Euro aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB

K könnte einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 350 Euro gegen V aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB haben.

I. Anspruch entstanden

Der Anspruch müsste entstanden sein.

1. Wirksamer Kaufvertrag

Zunächst müssten K und V einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben, § 433 BGB. K hat am 17.02.2024 das Musikfachgeschäft des V aufgesucht und sich dort für ein passendes Akkordeon entschieden, dass er sogleich mitgenommen hat. Damit ist davon auszugehen, dass V und K sich wirksam über den Kauf des Akkordeons geeinigt haben, §§ 145 ff. BGB. Ein wirksamer Kaufvertrag nach § 433 BGB liegt vor.

2. Mangel

Ferner müsste ein Mangel vorliegen. Dies ist jede negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Die Mängel im Kaufrecht sind in §§ 434, 435 BGB geregelt. Hier hat das Akkordeon nur ein monotones Geräusch von sich gegeben. Ursächlich hierfür war ein defektes Teil im Gebläse. Damit lässt sich mit dem Akkordeon nicht so musizieren, wie es üblich ist. K und V haben keine ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen. Es kann aber erwartet werden, dass sich das Akkordeon für die gewöhnliche Verwendung eignet. Damit liegt ein Mangel nach § 434 III 1 Nr. 1 u. 2 lit. a BGB vor.

3. Maßgeblicher Zeitpunkt

Der Mangel müsste auch zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen. Dies ist nach § 446 BGB der Zeitpunkt der Übergabe. Das defekte Teil war im Akkordeon bereits vor dem Kauf durch K und damit vor Übergabe des Instruments an K vorhanden. Damit lag der Mangel zum maßgeblichen Zeitpunkt vor.

4. Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 BGB

Die Voraussetzungen der §§ 280I, III, 281 BGB müssten erfüllt sein.

a) Schuldverhältnis

Ein Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrages liegt vor (s. o.).

b) Pflichtverletzung

Eine Pflichtverletzung i.S.d. § 281 BGB müsste ebenfalls vorliegen.

aa) Nicht-/Schlechtleistung

§ 281 BGB setzt zunächst eine Nicht-/Schlechtleistung voraus. Hier gab das Akkordeon durch das defekte Teil nur ein monotones Geräusch von sich. Damit liegt eine Schlechtleistung vor.

bb) Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung

Zudem müsste K den V mit angemessener Fristsetzung zur Leistung aufgefordert haben, § 281 BGB. Hier hat K den V zu keiner Leistung aufgefordert oder dem V eine Frist gesetzt. Es könnte aber ein Fall des § 281 II 2. Fall BGB vorliegen. Durch das defekte Akkordeon konnte K nicht für die musikalische Unterhaltung der Hochzeitsfeier sorgen und ihm ist ein Schaden eingetreten. Damit hat es für K keinen Sinn mehr, von V eine Nacherfüllung zu verlangen und hierfür eine Frist zu setzen. Die Hochzeit findet nur zu einem bestimmten Termin statt. Somit ist ein Fall des § 281 II 2. Fall BGB gegeben. Einer Fristsetzung bedurfte es hier nicht.

c) Vertretenmüssen

V müsste die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Gem. § 280 I 2 BGB wird dies vermutet. Nach § 276 BGB hat V Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Hier ist fraglich, was der Bezugspunkt des Vertretenmüssen ist. Es könnte auf die mangelhafte Leistung oder die unterbliebene Nacherfüllung abgestellt werden. Aufgrund der Entbehrlichkeit der Frist im vorliegenden Fall kann der Bezugspunkt des Vertretenmüssens nur die mangelhafte Leistung sein, und nicht etwa die unterbliebene Nacherfülltung trotz Fristsetzung. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verkäufer einer Sache die Mangelhaftigkeit zu vertreten hat, § 280 I 2 BGB. V trägt auch nichts vor, dass ihn entlasten könnte. Damit liegt ein Vertretenmüssen vor.

d) Rechtsfolge: Schadensersatz

Gem. § 280 BGB ist der Anspruchsgegner zu Schadensersatz verpflichtet.

aa) Schaden, §§ 249 ff. BGB

Zunächst müsste ein Schaden vorliegen. Schaden meint jede unfreiwillige Vermögenseinbußen. Berechnet wird der Schaden nach der Differenzhypothese. Aufgrund des gescheiterten Auftritts auf der Hochzeit ohne funktionierendes Akkordeon ist dem K eine Gage von 350 Euro entgangen. Der entgangene Gewinn ist in § 252 BGB geregelt. Dieser war auch zu erwarten, da K bereits zum Spielen angesetzt hatte. Damit liegt ein Schaden vor.

bb) Statt der Leistung

Gem. §§ 280 I, III, 281 BGB müsste ein Schaden statt der Leistung vorliegen, also ein Schaden, der das Äquivalenzinteresse betrifft. Bei entgangenen Gewinnen ist umstritten, ob dieser dem Schadensersatzanspruch statt der Leistung zugeordnet wird.

(1) Erste Ansicht

Nach einer Ansicht ist der entgangene Gewinn aufgrund eines Mangels nach § 434 BGB ein Fall der §§ 280 I, III, 281 BGB. Damit läge ein Schaden statt der Leistung vor, und der Anspruch wäre gegeben.

(2) Zweite Ansicht

Eine weitere Ansicht vertritt einen dynamischen Schadensbegriff und nimmt eine Zuordnung des entgangenen Gewinns je nach betroffenem Zeitraum an. In der ersten Phase, welche die Zeit nach Gefahrübergang bis zur Geltendmachung der Nacherfüllung erfasst, erfolgt eine Zuordnung des entgangenen Gewinns zum Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 280 I BGB. In der zweiten Phase, welche nach der Geltendmachung der Nacherfüllung beginnt, wird eine Zuordnung des entgangenen Gewinns zum Verzögerungsschaden vorgenommen, vgl. § § 280 II, 286 BGB. In der letzten Phase, die nach einer Fristsetzung und dem Ablauf der Frist einsetzt, erfolgt eine Zuordnung des entgangenen Gewinns zum Ersatzanspruch statt der Leistung gemäß den § § 280 I, III, 281 BGB. Hier ist der Schaden nach Gefahrübergang, aber noch vor Geltendmachung etwaiger Ansprüche entstanden. Damit läge nach dieser Ansicht ein Fall des § 280 I BGB vor.

(3) Dritte Ansicht

Eine weitere Ansicht nimmt eine ausschließliche Zuordnung des Gewinns zum Verzögerungsschaden nach §§ 280 II, 286 BGB vor. Damit läge kein Schaden statt der Leistung vor und der Anspruch aus §§ 280 I, III, 281 BGB wäre nicht erfüllt.

(4) Vierte Ansicht

Bei der letzten Ansicht erfolgt eine Zuordnung des entgangenen Gewinns über die § § 437 Nr. 3, 280 I BGB und damit immer zum Schadensersatz neben der Leistung. Auch nach dieser Ansicht läge kein Schaden statt der Leistung vor und der Anspruch aus §§ 280 I, III, 281 BGB wäre nicht erfüllt.

(5) Stellungnahme

Da die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, bedarf es einer Stellungnahme. Die erste Ansicht wird mit dem Recht der zweiten Andienung begründet. Die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung enthielten das Erfordernis der Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung, welches den Vorrang der Nacherfüllung sichere. Dieser ginge verloren, wenn man eine Zuordnung des entgangenen Gewinns zum Schadensersatz neben der Leistung vornähme. Im Rahmen der zweiten Auffassung wird mit der Systematik argumentiert, welche ein abgestuftes System mit unterschiedlichen Voraussetzungen vorsehe, die sich entsprechend ergänzten. Nach der dritten Auffassung sei jede Schlechtleistung im Grunde eine verspätete ordnungsgemäße Leistung, welche typischerweise eine Mahnung erforderlich mache. Nach der letzten Auffassung ist zu beachten, dass wie bereits geprüft eine Fristsetzung bezüglich des entgangenen Gewinns sinnlos ist. Der Schaden könne durch die Nacherfüllung nicht ungeschehen gemacht werden. Außerdem sei der entgangene Gewinn nicht Teil der Leistungsvereinbarung, sondern betreffe das Vermögen, also ein Rechtsgut im Übrigen. Insofern steht das Integritätsinteresse im Mittelpunkt, welches vom Schadensersatz neben der Leistung abgedeckt werde. Damit ist der letztgenannten Auffassung zu folgen. Der entgangene Gewinn ist ein Schaden neben der Leistung. Die §§ 280 I, III, 281 BGB sind nicht erfüllt.

II. Ergebnis

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des K gegen V aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB liegen nicht vor. Damit hat K einen solchen Anspruch nicht.

B. K gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 350 Euro aus §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB

K hat aber einen Anspruch auf Schadensersatz aus 350 Euro aus §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB (s. o.). Die Voraussetzungen sind erfüllt. Der Anspruch ist nicht erloschen und durchsetzbar.

Abwandlung

Teil 1: Ansprüche des K gegen V

A. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus selbständigem Garantievertrag, §§ 311 I, 241 I BGB

K könnte gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem selbständigen Garantievertrag, §§ 311 I, 241 I BGB haben. Fraglich ist zunächst, ob K und V einen selbständigen Garantievertrag vereinbart haben.

Dies ist anhand einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Insbesondere ist zu klären, ob V einen verschuldensunabhängigen Haftungswillen für den Eintritt oder das Ausbleiben eines bestimmten Erfolges hat. Daran sind hohe Anforderungen zu stellen, da die Garantie eine sehr weitreichende und verschuldensunabhängige Haftung darstellt. Indiz für einen solchen Garantievertrag ist z.B., wenn der Vertrag umfangreich und individuell ausgehandelt wurde. Hier aber hat V dem K nur eine Garantiekarte ausgehändigt. In diesem Akt ist nicht der Wille zu einer gesteigerten Haftung des V zu sehen. Damit haben V und K keinen Garantievertrag vereinbart, aus dem sich für den K Schadensersatzansprüche ergeben.

B. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB

K könnte gegen V einen Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB haben.

I. Anspruch entstanden

Der Anspruch müsste entstanden sein.

1. Wirksamer Kaufvertrag

Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V liegt vor.

2. Mangel

Ein Mangel liegt ebenfalls in Form des Defekts vor, § 434 III 1 Nr. 1 u. 2 lit. a BGB.

3. Gefahrübergang

Der Mangel müsste bei Gefahrübergang vorgelegen haben, § 446 BGB. Hier lässt sich nicht eindeutig feststellen, ob der Defekt bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Nach § 477 BGB findet eine Beweislastumkehr statt. Dann muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel erst später eingetreten ist. Fraglich ist, ob die Voraussetzungen des § 477 BGB vorliegen.

a) Verbrauchsgüterkauf

Zwischen K und V liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, § 474 BGB. V ist Unternehmer, er ist Inhaber eines Geschäfts. K spielt nur gelegentlich Akkordeon, um sich etwas als leidenschaftlicher Akkordeonspieler dazu zu verdienen. Damit ist K auch Verbraucher.

b) Frist

Gem. § 477 BGB müsste der Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe in Erscheinung getreten sein. K hat das Akkordeon Anfang Februar 2022 gekauft und im März den Mangel entdeckt. Damit ist die Frist von einem Jahr noch nicht verstrichen.

c) Kein Ausschluss

Ausschlussgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.

d) Rechtsfolge: Beweislastumkehr

Gem. § 477 BGB wird die Beweislast des Käufers auf den Verkäufer umgekehrt. Fraglich ist, in welchem Umfang die Beweislastumkehr greift.

aa) Eine Ansicht

Eine Ansicht versteht den Umfang der Beweislastumkehr in der Art, dass die Beweislastumkehr des § 477 BGB nur in zeitlicher Hinsicht gelte. K müsste damit immer noch beweisen, dass die Ursache für den Defekt in der Sache angelegt war. Kann K dies beweisen, wird jedoch vermutet, dass der Mangel der Sache von Anfang an anhaftete.

bb) Andere Ansicht

Die herrschende Lehre versteht den Umfang der Beweislastumkehr des § 477 BGB hingegen derart, dass die Beweislastumkehr auch in sachlicher Hinsicht gelte. Es wird folglich auch vermutet, dass der Defekt aus einer Mangelhaftigkeit der Sache rührt, der Mangel also in der Sache angelegt war. Dies ist immer dann interessant, wenn der Verkäufer behauptet, es liege ein Bedienungsfehler vor. Denn nach dem Umfang der Beweislastumkehr gemäß dieser Ansicht muss der Verkäufer beweisen, dass ein Bedienungsfehler des K vorgelegen hat.

cc) Stellungnahme

Da beide Auffassungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, bedarf es einer Stellungnahme. Die erste Ansicht argumentiert mit dem Wortlaut des § 477 BGB, durch den zum Ausdruck komme, dass die Beweislastumkehr nur die zeitliche Komponente erfasse, nicht jedoch das Vorliegen eines Grundmangels selbst. Die herrschende Lehre argumentiert hinsichtlich des Umfangs der Beweislastumkehr mit dem Sinn und Zweck der Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf. Dieser bezwecke den Schutz des Verbrauchers, der jedoch nur unzureichend geschützt wäre, wenn der Verbraucher nachweisen müsste, dass kein Bedienungsfehler gegeben ist, sondern dass der Mangel in der Sache angelegt war. Danach könnte K von V Nacherfüllung beanspruchen. Deshalb ist diese Ansicht vorzugswürdig. § 477 BGB greift demnach auch in sachlicher Hinsicht. Damit lag der Mangel bereits bei Übergang vor.

4. Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 BGB

Weiterhin müssten die Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 BGB vorliegen.

a) Schuldverhältnis

Ein Schuldverhältnis in Form des Kaufvertrages liegt vor.

b) Pflichtverletzung

V müsste eine Pflicht verletzt haben.

aa) Nicht-/Schlechtleistung

Der Mangel stellt eine Schlechtleistung dar.

bb) Leistungsaufforderung mit Fristsetzung

K müsste den V mit angemessener Fristsetzung zur Leistung aufgefordert haben. K hat dem V eine letzte Frist gesetzt, den Defekt innerhalb einer Woche zu beheben. Unabhängig davon, ob eine Woche angemessen ist, hat V den K am 30.03.2022 wissen lassen, dass mit einer Reparatur durch ihn, V, nicht mehr zu rechnen sei. Damit liegt ein Fall des § 281 II 1. Fall BGB vor. Einer angemessenen Fristsetzung und Leistungsaufforderung bedarf es somit nicht mehr.

c) Vertretenmüssen

V hat die Pflichtverletzung gem. § 276 II BGB zu vertreten. Dies wird vermutet, § 280 I 2 BGB.

d) Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung

Auch hier stellt sich die Frage, ob der entgangene Gewinn einen Schaden statt der Leistung darstellt. Dies ist im Hinblick auf den bereits geführten Streit zu verneinen. Damit sind die Voraussetzungen nicht erfüllt.

5. Ergebnis

K hat gegen V keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB.

C. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 BGB

K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 BGB haben.

I. Anspruch entstanden

Der Anspruch müsste entstanden sein. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 437 Nr. 3 BGB wie der wirksame Kaufvertrag nach § 433 BGB und der Mangel zum maßgeblichen Zeitpunkt liegen vor. Zudem müssten insbesondere die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches aufgrund Schuldnerverzuges bezüglich der Nacherfüllung aus §§ 280 II, 286 BGB erfüllt sein.

1. Fälliger, durchsetzbarer Anspruch

Zunächst bedarf es eines fälligen durchsetzbaren Anspruchs. Hier geht es um den Anspruch auf Nacherfüllung aus §§ 437 Nr. 1, 439 BGB. Die Fälligkeit ist in § 271 BGB geregelt. Danach ist im Zweifel die Leistung sofort fällig. Bei der Durchsetzbarkeit handelt es sich um eine Einrede, die üblicherweise nur bei Geltendmachung geprüft wird. Da die Durchsetzbarkeit des Anspruchs aber hier Tatbestandsvoraussetzung ist, ist sie von Amts wegen zu prüfen. Danach dürfen dem Anspruch keine Einreden entgegenstehen. Hier beruft sich V auf die Verjährung. Die Verjährung der Gewährleistungsrechte ist speziell in § 438 BGB geregelt. Nach § 438 I Nr. 3 BGB verjährt der Nacherfüllungsanspruch nach zwei Jahren. Seit der Entdeckung des Defekts im März 2022 sind noch keine zwei Jahre vergangen. Damit ist Verjährung nicht eingetreten und der Anspruch des K auf Nacherfüllung noch durchsetzbar.

2. Mahnung

Ferner müsste eine Mahnung vorliegen. Dies ist die unmissverständliche und dringliche Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Hier hat K den V seit März 2022 die Nacherfüllung gefordert, die V im Ergebnis abgelehnt hat. Damit liegt auch eine Mahnung vor.

3. Vertretenmüssen

V müsste den Verzug auch zu vertreten haben, Vorsatz und jede Fahrlässigkeit, § 276 BGB. Dies wird nach § 286 IV BGB zudem vermutet. V hat zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, § 276 II BGB. Anhaltspunkte für eine mögliche Exkulpation werden nicht vorgebracht. Damit liegt Vertretenmüssen vor.

4. Rechtsfolge: Schadensersatz neben der Leistung

Als Rechtsfolge sehen §§ 280 II, 286 BGB Schadensersatz neben der Leistung vor. K einen Schaden in Gestalt des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB erlitten. Dabei ist auch sein Integritätsinteresse berührt, das von §§ 280 II, 286 BGB geschützt wird.

5. Kein Ausschluss

Schließlich dürfte der Anspruch des K nicht ausgeschlossen sein. Als Anhaltspunkt für einen Ausschluss kommt ein Mitverschulden des K nach § 254 BGB in Betracht. Im vorliegenden Fall ist der Vorgang in Vergessenheit geraten, sodass der K in dieser Zeit die Möglichkeit hatte, sich einen Ersatz zu beschaffen oder den Defekt reparieren zu lassen. K hat vielmehr nichts unternommen, bis zu dem Tag, an dem die Hochzeit stattgefunden hat und erst dann nahm er wieder Kontakt zu V auf. Damit trifft den K auch eigenes Verschulden. Aufgrund des langen Zeitraums erscheint damit ein Mitverschulden des A von 80 % angezeigt. Der Anspruch des K ist um 80 % ausgeschlossen.

Der Anspruch des K auf Schadensersatz i.H.v. 20 % ist entstanden.

II. Anspruch nicht erloschen

Der Anspruch dürfte nicht erloschen sein. Etwaige Erlöschensgründe sind nicht ersichtlich.

III. Anspruch durchsetzbar

Der Anspruch müsste schließlich durchsetzbar sein. Hier beruft sich V auf die Verjährung. Diese ist für Gewährleistungsrechte im Kaufrecht speziell in § 438 BGB geregelt. Danach verjähren die Ansprüche nach Übergabe nach Ablauf von zwei Jahren. Das Akkordeon wurde dem K am 17.02.2022 ausgeliefert. Der Schaden ist dem K am 20.02.2024 entstanden. Damit sind zwei Jahre verstrichen und der Schadensersatzanspruch wäre verjährt. Die Kommunikation zwischen K und V im März 2022 könnte eine Hemmung darstellen, die die Frist verlängert, § 203 S. 1 BGB. Doch selbst wenn man diese Zeit auf die Frist am Ende hinzufügt, genügt dies nicht. Gegebenenfalls wirkt sich eine unselbständige Garantie i.S.d. § 443 I BGB zugunsten des K auf die Verjährung aus.

1. Vorliegen

Fraglich ist zunächst, ob eine unselbständige Garantie nach § 443 I BGB vorliegt. Diese ist von der unverbindlichen, bloßen Anpreisung abzugrenzen. Im vorliegenden Fall liegt ein vertraglicher Kontext vor, K und V haben einen Kaufvertrag wirksam geschlossen, aus dem der K Gewährleistungsrechte geltend macht. Ferner hat V dem K eine Garantiekarte ausgehändigt. Dies spricht alles gegen eine unverbindliche Anpreisung. Damit lag ein Rechtsbindungswille mit dem Ziel auf eine unselbständige Garantie vor. § 479 BGB steht der Wirksamkeit der Garantieerklärung nicht entgegen, da die Konsequenz einer eventuelle Nichtbeachtung dieser Sonderregelung für die Verbrauchergarantie nicht die Nichtigkeit der Garantie wäre. Eine wirksame unselbständige Garantieerklärung liegt damit vor.

2. Folgen

Fraglich ist weiterhin, welche Folgen die unselbständige Garantie auf die Verjährung hat. Anknüpfungspunkte sind der Verjährungsbeginn sowie Dauer. Abweichend von § 438 I Nr. 3 BGB soll nach dem Rechtsgedanken des § 199 I Nr. 2 BGB, also nach allgemeinen Vorschriften, die Frist ab Entdeckung des Mangels beginnen. Dies war hier März 2022. Auch die Dauer soll sich nach allgemeinen Regelungen richten, hier nach § 195 BGB, der eine Dauer von drei Jahren vorsieht. Dabei gehen die Vereinbarungen vor. Im vorliegenden Fall decken sich die drei Jahre aus der Garantiekarte mit der Dauer des § 195 BGB. Es kann aber auch eine längere Zeit vereinbart werden. Argument für diese Folgen ist zunächst die Vergleichbarkeit mit der Herstellergarantie. Für den Hersteller gilt § 438 BGB auch nicht, § 438 BGB regelt nur die Verjährung für die vorangegangenen Ansprüche. Auch kann es keinen Unterschied für den Käufer machen, ob ein Hersteller oder ein Verkäufer eine Garantie erklärt. Auch die Systematik bestätigt dies. § 438 BGB ist vor § 443 BGB geregelt. Damit hat § 438 BGB keine Ausstrahlung für die nachfolgenden Vorschriften. Damit betrug die Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Frist ist im vorliegenden Fall noch nicht verstrichen. Damit ist keine Verjährung eingetreten und der Anspruch ist durchsetzbar.

IV. Ergebnis

K hat gegen V einen Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 II, 286 BGB i.H.v. 20 %.

D. Anspruch des K gegen V auf Rücknahme des Akkordeons aus §§ 437 Nr. 2, 1. Fall, 323 I, 346 I BGB

K könnte gegen V ferner einen Anspruch auf Rücknahme des Akkordeons aus §§ 437 Nr. 2, 1. Fall, 323 I, 346 I BGB haben. Dieser Anspruch korrespondiert spiegelbildlich mit dem originären Abnahmeanspruch gem. § 433 II BGB.

I. Anspruch entstanden

Der Anspruch müsste entstanden sein.

1. Wirksamer Kaufvertrag

K und V haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen.

2. Mangel

Ein Mangel liegt ebenfalls vor, § 434 III 1 u. 2 lit. a BGB.

3. Maßgeblicher Zeitpunkt

Der Mangel lag auch zum maßgeblichen Zeitpunkt des § 446 BGB vor.

4. Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung

Wie bereits geprüft war die Leistungsaufforderung entbehrlich, § 281 II 1. Fall BGB.

5. Kein Ausschluss

Ein Ausschlussgrund ist nicht ersichtlich.

6. Rücktrittserklärung

K hat den Rücktritt erklärt.

7. Keine Einrede der Unwirksamkeit

Die Einrede der Unwirksamkeit greift nicht, § 218 BGB.

Damit ist der Anspruch entstanden.

II. Anspruch nicht erloschen

Der Anspruch ist nicht erloschen.

III. Anspruch durchsetzbar

Der Anspruch ist auch durchsetzbar.

IV. Ergebnis

K hat gegen V einen Anspruch auf Rücknahme des Akkordeons aus §§ 437 Nr. 2, 1. Fall, 323 I, 346 I BGB.

Teil 2: Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises, § 433 II BGB
V könnte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen K aus § 433 II BGB haben. Aufgrund des Rücktritts durch K ist ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden, durch das der K dem V den Kaufpreis nicht mehr zahlen müsste. Deshalb kann nun V von K keine Zahlung aus § 433 II BGB verlangen. V hat keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 II BGB.