Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Aufbau der Prüfung - Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Die gefährliche Körperverletzung ist in § 224 StGB geregelt. Es ist – wie üblich – ein dreistufigen Aufbau zugrunde zu legen.
I. Tatbestand
1. Grundtatbestand, § 223 I StGB
Im Grundtatbestand setzt die gefährliche Körperverletzung die einfache Körperverletzung gemäß § 223 StGB voraus.
2. Qualifikation, § 224 I StGB
Als Qualifikation verlangt die gefährliche Körperverletzung das Vorliegen einer der Alternativen, welche in Nr. 1 bis 5 geregelt sind.
a) Nr. 1
Eine gefährliche Körperverletzung liegt nach Nr. 1 StGB vor, wenn die Körperverletzung mittels Gift oder anderer gesundheitsschädlicher Stoffe beigebracht wird.
aa) Gift
Gift i.S.d. § 224 I Nr. 1 StGB ist jeder Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkungen im konkreten Fall geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen. Beispiel: Arsen, Dioxine oder Speisesalz in hohen Mengen.
bb) Andere gesundheitsschädliche Stoffe
Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die auf mechanischem oder thermischem Wege wirken. Beispiel: Viren, Bakterien oder zerstoßenes Glas.
cc) Beibringen
Beibringen ist das Herstellen einer Verbindung des Giftes bzw. des anderen gesundheitsschädigenden Stoffes mit dem Körper in der Weise, dass es/er seine gesundheitsstörende Wirkung entfalten kann.
b) Nr. 2
Eine gefährliche Körperverletzung liegt nach Nr. § 224 I Nr. 2 StGB auch vor, wenn die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs zugefügt wird.
aa) Waffe
Für den Begriff der Waffe kann auf die Definition aus dem Waffengesetz zurückgegriffen werden (siehe auch Diebstahl mit Waffen und schwerer Raub).
bb) Gefhährliches Werkzeug
Gefährliches Werkzeug i.S.d. Norm ist jeder Gegenstand der in der konkreten Art der Anwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Hier kann sich das Problem eines unbeweglichen Gegenstandes stellen.
c) Nr. 3
Weiterhin ist eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 I Nr. 3 StGB auch dann gegeben, wenn die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen wird.
aa) Überfall
Überfall ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen.
bb) Hinterlistig
Hinterlistig wird gehandelt, wenn ein planmäßiges, auf Verdeckung der wahren Absichten gerichtetes Verhalten vorliegt, dem also ein „Täuschungscharakter“ anhaftet.
d) Nr. 4
Nach § 224 I Nr. 4 StGB begeht eine gefährliche Körperverletzung auch, wer mit einem anderen beteiligten gemeinschaftlich handelt. Hier stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen der Mittäterschaft nach § 25 II StGB vorliegen müssen.
e) Nr. 5
Eine gefährliche Körperverletzung liegt zuletzt gemäß § 224 I Nr. 5 StGB vor, wenn eine das Leben gefährdende Handlung gegeben ist. Fraglich ist, ob eine abstrakte oder eine konkrete Gefahr von der Norm erfasst wird.
3. Vorsatz
In subjektiver Hinsicht fordert die gefährliche Körperverletzung Vorsatz.
II. Rechtswidrigkeit
Es schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weiteren Besonderheiten an.
III. Schuld