Fall: Die präparierte Schatulle

M und F leben gemeinsam mit dem 7 jährigen Sohn S der F in einer Mietwohnung in Hamburg Mümmelmannsberg. S ist häufig Anlass für Streitigkeiten zwischen M und F. M ist nicht nur eifersüchtig, sondern auch der Auffassung, S würde einen zu großen Teil des geringen Einkommens der F beanspruchen. M geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern trägt mit „Gelegenheitsjobs“ zum familiären Einkommen bei. Fs Ersparnisse befinden sich in einer abgeschlossenen Schatulle in ihrem Nachtisch. Soweit möglich, legt F seit geraumer Zeit jede Wochen einen 5 Euro Schein hinein. F hat den Verdacht, dass M sich hin und wieder an dem Geld bedient. Um diesen Verdacht zu bestätigen, präpariert sie die obersten fünf Geldscheine mit einem Spezialpulver, dass bei Hautkontakt eine dunkelviolette Farbe annimmt und mehrere Tage an der Haut haftet.

Wenige Tage später möchte M für einen Fußball-Abend mit seinen Freunden Getränke kaufen gehen, stellt dabei jedoch fest, dass er hierfür zu wenig Geld hat. Um an das Geld in der Schatulle zu kommen, unternimmt er Folgendes: Er geht zum nahe gelegenen Kiosk und kauft dort eine Packung Haarnadeln. Als er an der Kasse steht, sagt er zum Kassierer K: „Damit knack ich jetzt die Schatulle meiner Alten!“. Dabei zwinkert er dem K verschwörerisch zu. Dem K ist bekannt, dass M hin und wieder zu kriminellen Tätigkeiten neigt und zieht durchaus in Betracht, dass M nicht scherzt. Da er sich jedoch nicht sicher ist, lässt er davon ab, etwas zu unternehmen und verkauft die Haarnadeln. Zu Hause angekommen, öffnet M die Schatulle, entnimmt zwei Scheine und steckt sie in seine Jackentasche. Durch diese Berührung mit den Scheinen färben sich seine Hände dunkelviolett.

Als F nach Hause kommt, spricht sie M auf die Färbung an, es kommt zum Streit. Während dieses Streits tritt S dazu und bittet F um den Kauf eines neuen Schulheftes. M wird durch diese Frage ungehalten und brüllt in Fs Richtung: „Wenn Du dem jetzt noch ein neues Schulheft kaufst, hau ich ihn windelweich!“ F gibt zwar zunächst zu verstehen, dass sie kein Schulheft kaufen wird. Angesichts vergleichbarer Ausbrüche des M in der Vergangenheit, die nie in die Tat umgesetzt wurden, tut sie dies nur, um die Situation nicht weiter eskalieren zu lassen. Sie geht nicht davon aus, dass M tätlich werden könnte und hält an ihrem Vorhaben, das Heft für s zu kaufen, fest. M hingegen ist überzeugt, dass er sich dieses Mal an seine Worte halten wird. Um sich die Tränen abzuwischen, geht F ins Badezimmer.

M hat sich jedoch während des Streits so in Rage geredet, dass er der festen Überzeugung ist, S müsse endlich verschwinden. Ein aus seiner Sicht günstiger Moment hierfür ergibt sich, als S in der Küche auf einen Stuhl steigt und versucht, sich etwas aus dem Schrank zu holen. M stößt den Stuhl mit einem kräftigen Tritt beiseite, in der Hoffnung, S würde sich bei einem Sturz auf dem harten Fliesenboden das Genick brechen. S landet auf dem Boden und erleidet wie durch ein Wunder entgegen Ms Hoffnung nur Prellungen und eine Gehirnerschütterung. Was M nicht weiß: F beobachtet den ganzen Vorgang. Noch bevor M den Tritt ausübt, erkennt sie sein Vorhaben und auch die tödliche Gefahr, die ein derartiger Sturz mit sich bringen kann. Da sie aufgrund der ewigen Streitigkeiten mit M ermüdet und zermürbt ist, schreitet sie nicht ein. Angesichts der geringen Höhe des Stuhls hofft und vertraut sie darauf, dass S sich „nur“ verletzen würde. Sie wusste, wäre sie eingeschritten, hätte M von dem Tritt abgelassen.

Wie haben sich die Beteiligten nach dem StGB strafbar gemacht? Ggf. erforderliche Strafanträge sind gestellt.


1. Tatkomplex: Die Schatulle

1. Teil: Strafbarkeit des M

A. Strafbarkeit gem. § 242 I StGB durch das Nehmen der Geldscheine
M könnte sich gem. § 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht haben, indem er die zwei Geldscheine aus der Schatulle der F nahm.

I. Tatbestand

1. Fremde bewegliche Sache
Zunächst müsste es sich bei den Geldscheinen um fremde bewegliche Sachen handeln. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Die Geldscheine sind körperliche Gegenstände und somit Sachen. Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. Dies trifft für die Geldscheine zu. Sie sind also auch beweglich. Fremdheit liegt vor, wenn die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist. Die Scheine standen im Eigentum der F. Sie standen somit weder im Alleineigentum der M noch waren sie herrenlos. Sie waren für den M somit auch fremd. Bei den Geldscheinen handelt es sich um fremde bewegliche Sachen.

2. Wegnahme
M müsste die Scheine auch weggenommen haben. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsbeziehung einer Person zu einer Sache.

a) Fremder Gewahrsam
Es müsste zunächst fremder Gewahrsam vorgelegen haben. Hier war F zu dem Zeitpunkt, als M die Scheine aus der Schatulle entnahm, nicht anwesend. Allerdings hatte sie dadurch, dass die Scheine in ihrer Schatulle lagen, die tatsächliche Sachherrschaft über die Scheine. Des Weiteren hat sie einen generellen Herrschaftswillen über alle Sachen, die ihr sozial zugeordnet werden. Zwischen F und den Geldscheinen bestand also eine von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsbeziehung. Fremder Gewahrsam lag also vor.

b) Begründung neuen Gewahrsams
M müsste auch neuen Gewahrsam begründet haben. Bei kleinen beweglichen Gegenständen liegt eine Begründung neuen Gewahrsams bereits dann vor, wenn der Gegenstand in die körperliche Tabusphäre des Täters verbracht wird. M hat die Scheine zunächst ergriffen und dann in seine Jackentasche gesteckt. Spätestens durch das Einstecken in die Jackentasche verbrachte er die Scheine in seine körperliche Tabusphäre. Er hat also neuen Gewahrsam begründet.

c) Bruch
Die Gewahrsamsverschiebung müsste auch unter Bruch herbeigeführt worden sein. Dafür müsste die Gewahrsamsverschiebung gegen oder ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers erfolgt sein. Hier wollte die Gewahrsamsinhaberin F ihren Verdacht, dass M sich an den Scheinen bediente, bestätigt wissen. Sie wollte deshalb, dass M die präparierten Geldscheine an sich nimmt. Sie war also mit der Gewahrsamsverschiebung einverstanden. Die Gewahrsamsverschiebung erfolgte somit nicht gegen oder ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers. Die Gewahrsamsverschiebung wurde nicht unter Bruch herbeigeführt.

d) Ergebnis
M hat die Geldscheine nicht weggenommen.

3. Ergebnis
Der Tatbestand ist nicht erfüllt.

II. Ergebnis
M hat sich nicht gem. § 242 I StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit gem. §§ 242 I, 22, 23 I StGB durch das Nehmen der Geldscheine
Durch dieselbe Handlung könnte M sich jedoch gem. §§ 242 I, 22, 23 I StGB wegen versuchten Diebstahls strafbar gemacht haben.

I. Vorprüfung
Die Tat ist nicht vollendet (s.o.). Die Strafbarkeit des versuchten Diebstahls ergibt sich aus § 242 II StGB.

II. Tatbestand

1. Tatentschluss
M müsste Tatentschluss gehabt haben. Tatentschluss ist der Vorsatz gerichtet auf sämtliche Merkmale des objektiven Tatbestands sowie sonstiger subjektiver Merkmale. Vorsatz ist Wissen und Wollen im Hinblick auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale.

a) Vorsatz bezüglich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
M müsste zunächst Vorsatz bezüglich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache gehabt haben. Hier wusste M, dass die Scheine im Eigentum der F standen. Ihm kam es weiterhin darauf an, den Gewahrsam der F zu brechen und neuen eigenen Gewahrsam zu begründen. M hatte also Vorsatz bezüglich der Wegnahme fremder beweglicher Sachen.


b) Absicht rechtswidriger Zueignung
M müsste jedoch auch in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt haben. Diese besteht aus der Aneignungsabsicht, dem Enteignungsvorsatz, der Rechtswidrigkeit der Zueignung und dem Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung.

aa) Aneignungsabsicht
M müsste mit Aneignungsabsicht gehandelt haben. Diese liegt vor, wenn es dem Täter darauf ankommt, den Gegenstand zumindest vorübergehend in sein eigenes Vermögen oder das eines Dritten einzuverleiben. Hier wollte M die Geldscheine wegnehmen, um sich damit Getränke kaufen zu können. Es kam ihm also darauf an, die Geldscheine zumindest vorübergehend in sein eigenes Vermögen einzuverleiben. Er handelte mit Aneignungsabsicht.

bb) Enteignungsvorsatz
M müsste auch mit Enteignungsvorsatz gehandelt haben. Enteignungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerstellung verdrängt wird. M wollte hier der F die Geldscheine dauerhaft entziehen und sie so dauerhaft aus ihrer Eigentümerstellung verdrängen. Er handelte also auch mit Enteignungsvorsatz.

cc) Rechtswidrigkeit
Die Zueignung müsste zudem rechtswidrig sein. Dies ist der Fall, wenn der Täter keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf die Sache hat. Ein solcher Anspruch des M auf die Geldscheine bestand hier nicht. Die Zueignung war also auch rechtswidrig.

dd) Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit
M müsste auch Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung gehabt haben. M ging nicht davon aus, einen fälligen, einredefreien Anspruch auf die Geldscheine zu haben. Er hatte also auch Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung.

ee) Ergebnis
M handelte in der Absicht rechtswidriger Zueignung.

c) Ergebnis
M hatte Tatentschluss.

2. Unmittelbares Ansetzen
M müsste auch unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben, § 22 StGB. Der Täter setzt dann unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an, wenn er die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet. Dies ist der Fall, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatvollendung einmünden sollen und deswegen aus seiner Sicht bereits eine konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist. Hier hatte M die Geldscheine bereits aus der Schatulle genommen. Er nahm damit eine Handlung vor, die nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenschritte in die Vollendung des Diebstahls einmünden sollte. Aus seiner Sicht war deswegen schon eine konkrete Gefährdung des Eigentums der F eingetreten. M hat also gem. § 22 StGB unmittelbar angesetzt.

3. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. M handelte rechtswidrig.

III. Schuld
Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe sind ebenfalls nicht erkennbar. M handelte auch schuldhaft.

IV. Strafe

1. Strafzumessung: Besonders schwerer Fall, § 243 StGB
M könnte durch das Aufbrechen der Schatulle einen besonders schweren Fall des Diebstahls gem. § 243 StGB verwirklicht haben. In Betracht kommt das Regelbeispiel des § 243 I 2 Nr. 2 StGB. Demnach liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel dann vor, wenn der Täter eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist.

a) Verschlossenes Behältnis
Die Schatulle müsste zunächst ein verschlossenes Behältnis i.S.d. § 243 I 2 Nr. 2 StGB darstellen. Ein verschlossenes Behältnis ist ein Raumgebilde, dass nicht zum Betreten von Menschen bestimmt ist. Die Schatulle ist ein solches Raumgebilde. Sie stellt somit ein verschlossenes Behältnis dar.

b) Wegnahmesicherung
Die Schatulle müsste zudem auch der Sicherung vor Wegnahme dienen. Die Schatulle der F dient der Verwahrung der Geldscheine und ist mit einem Schloss versehen, um eine Öffnung oder eine Wegnahme der Geldscheine durch andere zu verhindern. Die Schatulle dient also der Sicherung vor Wegnahme.

c) Kein Ausschluss, § 243 II StGB
Die Annahme eines besonders schweren Falls dürfte jedoch auch nicht gem. § 243 II StGB ausgeschlossen sein. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Diebstahl auf geringwertige Sachen bezieht, also die Sache objektiv und auch nach Tätervorstellung geringwertig ist. Entscheidend ist dabei grundsätzlich der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Tathandlung, der etwa ab einer Grenze von 25 Euro geringwertig ist. Hier hat M lediglich Geldscheine im Wert von 10 Euro entwendet. Sowohl objektiv als auch nach Tätervorstellung waren die Geldscheine also geringwertig. Der Diebstahl bezog sich somit auf eine geringwertige Sache. Die Annahme eines besonders schweren Falls ist damit gem. § 243 II StGB ausgeschlossen.

d) Ergebnis
M hat durch das Aufbrechen der Schatulle keinen besonders schweren Fall gem. § 243 StGB verwirklicht.

2. Strafantrag, §§ 247, 248a StGB
Der gem. §§ 247, 248a StGB erforderliche Strafantrag wurde laut Bearbeitervermerk gestellt.

V. Ergebnis
M hat sich gem. §§ 242 I, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.

2. Teil: Strafbarkeit des K gem. §§ 242 I, 22, 23 I, 27 I StGB durch Verkauf der Haarnadeln an M
K könnte sich gem. §§ 242 I, 22, 23 I, 27 I StGB wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl strafbar gemacht haben, indem er dem M die Haarnadeln verkaufte.

I. Tatbestand

1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
Es müsste zunächst eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorliegen. M hat einen versuchten Diebstahl begangen (s.o.). Eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat liegt also vor.

2. Hilfeleisten
K müsste zu dieser Haupttat auch Hilfe geleistet haben. Hilfeleisten ist jedes Fördern der Haupttat. Indem K dem M die Haarnadeln verkaufte, verschaffte er ihm das Werkzeug zur Begehung des versuchten Diebstahls. Er förderte die Haupttat somit.
Fraglich ist jedoch, ob auch ein strafbares Hilfeleisten vorliegt. Der Verkauf der Haarnadeln stellt eine sozialübliche Handlung dar. Es liegt also ein Fall der sog. neutralen Beihilfe vor. Die Strafbarkeit des Hilfeleistenden ist in diesen Fällen nach subjektiven Kriterien zu beurteilen. Hat der Hilfeleistende hinsichtlich der Haupttat Absicht oder sicheres Wissen, so liegt ein strafbares Hilfeleisten vor. Hält er die Haupttat jedoch lediglich für möglich, so scheidet eine Strafbarkeit aus. Hier traute K dem M zu, einen Diebstahl zu begehen, er war sich jedoch nicht sicher. Er hielt die Haupttat somit lediglich für möglich. Ein strafbares Hilfeleisten liegt somit nicht vor.

3. Ergebnis
Der Tatbestand ist nicht erfüllt.

II. Ergebnis
K hat sich nicht gem. §§ 242 I, 22, 23 I, 27 I StGB strafbar gemacht.



2. Tatkomplex: Der Streit

A. Strafbarkeit des M gem. § 240 I StGB durch die Ankündigung, er würde S windelweich hauen, wenn F ihm ein Schulheft kaufe
M könnte sich gem. § 240 I StGB wegen Nötigung strafbar gemacht haben, indem er ankündigte, er würde S windelweich hauen, wenn F ihm ein neues Schulheft kaufe.

I. Tatbestand
Dann müsste M die F mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt haben.

1. Gewalt
Gewalt ist jeder körperlich wirkende Zwang. M hat keinen körperlich wirkenden Zwang gegenüber F ausgeübt. Gewalt ist nicht gegeben.

2. Drohung mit einem empfindlichen Übel
M könnte F jedoch mit einem empfindlichen Übel gedroht haben.

a) Drohung mit einem Übel
Drohen ist das In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, auf das der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Ein Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt. Aufgrund des engen familiären Verhältnisses zu ihrem Sohn S würde F es als nachteilige Veränderung der Außenwelt empfinden, wenn S körperliche Schäden erleiden würde. M hatte zudem auch jederzeit die Möglichkeit, S zu schlagen und somit Einfluss auf den Eintritt des Übels. Eine Drohung liegt vor.

b) Empfindlichkeit des Übels
Das Übel müsste auch empfindlich sein. Dies ist der Fall, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von einer Erheblichkeit ist, die geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren. Eine Ausnahme wird hierbei in den Fällen gemacht, in denen vom Bedrohten in besonnener Selbstbehauptung erwartet werden kann, in der konkreten Situation der Drohung standzuhalten. Die Drohung gegenüber der F, ihrem Sohn körperliche Schäden zuzufügen, war wegen des engen familiären Verhältnisses geeignet, sie im Sinne des Verlangens des M zu motivieren. Angesichts der engen familiären Bindung konnte von F auch nicht erwartet werden, der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten. Das Übel war somit auch empfindlich.

c) Näheverhältnis
Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass der Bedrohte (S) und die Genötigte (F) nicht identisch sind. Einigkeit besteht hierbei zunächst darüber, dass in solchen Fällen ein Näheverhältnis zwischen Bedrohtem und Genötigtem erforderlich ist. Wie dieses Näheverhältnis beschaffen sein muss, ist allerdings umstritten.


aa) Eine Ansicht
Eine Ansicht fordert ein Näheverhältnis im Sinne eines entschuldigenden Notstands gem. § 35 StGB. Der Bedrohte muss für den Genötigten demnach ein Angehöriger oder eine andere nahestehende Person sein. S ist der Sohn der F und somit ihr Angehöriger. Nach dieser Ansicht wäre ein Näheverhältnis also gegeben.

bb) Weitere Ansicht
Eine weitere Ansicht lässt für ein Näheverhältnis ausreichen, dass der Genötigte sich für das Schicksal des Bedrohten verantwortlich fühlt. F fühlt sich aufgrund der engen familiären Bindung zu S für dessen Schicksal verantwortlich. Auch nach dieser Ansicht liegt ein Näheverhältnis vor.

cc) Stellungnahme
Beide Ansichten kommen zum selben Ergebnis. Eine Stellungnahme ist daher entbehrlich. Ein Näheverhältnis liegt vor.

3. Nötigungserfolg
Es müsste jedoch auch ein Nötigungserfolg in der Form eines Handelns, Duldens oder Unterlassens vorliegen. M verlangte von F, kein Schulheft für den S zu kaufen. Er verlangte von ihr also ein Unterlassen. F nahm die Drohung des M jedoch nicht ernst. Sie hielt vielmehr an ihrem Vorhaben fest, ein Schulheft für den S zu kaufen. Ein Nötigungserfolg liegt also nicht vor.

4. Ergebnis
Der Tatbestand ist nicht erfüllt.

II. Ergebnis
M hat sich nicht gem. § 240 I StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit des M gem. §§ 240 I, 22, 23 I StGB durch die Ankündigung, er würde S windelweich hauen, wenn F ihm ein Schulheft kaufe
M könnte sich durch dieselbe Handlung jedoch gem. §§ 240 I, 22, 23 I StGB wegen versuchter Nötigung strafbar gemacht haben.

I. Vorprüfung
Eine Vollendung liegt nicht vor (s.o.). Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus § 240 III StGB.

II. Tatbestand

1. Tatentschluss
M müsste Tatentschluss gehabt haben. Dass es sich bei dem angedrohten Übel um ein für F empfindliches Übel handelte, war M bewusst. Es kam ihm außerdem darauf an, die F durch die Drohung dazu zu bewegen, kein Schulheft für S zu kaufen. Er hatte somit Tatentschluss.

2. Unmittelbares Ansetzen
M müsste auch unmittelbar angesetzt haben, § 22 StGB. M hatte die Drohung bereits ausgesprochen. Aus seiner Sicht waren hiermit keine wesentlichen Zwischenschritte mehr zur Herbeiführung des Nötigungserfolgs mehr erforderlich. Er hat also auch unmittelbar angesetzt.

3. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit
M müsste auch rechtswidrig gehandelt haben.

1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Dann dürften zunächst keine allgemeinen Rechtfertigungsgründe greifen. Solche sind hier nicht ersichtlich.

2. Verwerflichkeit, § 240 II StGB
Gem. § 240 II StGB ist die Tat nur dann rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn das jeweilige Verhalten sozialethisch zu missbilligen ist. Dafür ist erforderlich, dass entweder das Mittel oder der Zweck selbst sozialethisch zu missbilligen sind oder dass eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine sozialethische Missbilligung ergibt. Hier setzte M als Nötigungsmittel die Drohung ein, S zu verprügeln. Er drohte also mit einer Straftat, sodass bereits das Mittel als solches als sozialethisch zu missbilligen anzusehen ist. Verwerflichkeit i.S.d. § 240 II StGB ist gegeben.

3. Ergebnis
M handelte also rechtswidrig.

IV. Schuld
M handelte auch schuldhaft.

V. Ergebnis
M hat sich gem. §§ 240 I, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.

3. Tatkomplex: Das Geschehen in der Küche

1. Teil: Strafbarkeit des M

A. Strafbarkeit gem. §§ 211, 22, 23 I StGB durch den Tritt gegen den Stuhl des S
M könnte sich gem. §§ 211, 22, 23 I StGB wegen versuchten Mordes strafbar gemacht haben, indem er den Stuhl des S beiseite trat.

I. Vorprüfung
Da S überlebt hat, ist die Tat nicht vollendet. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus §§ 12 I, 23 I, 211 StGB.

II. Tatbestand

1. Tatentschluss
M müsste Tatentschluss gehabt haben.

a) Bezüglich der Tötung
Dafür müsste er zunächst Vorsatz bezüglich der Tötung des S gehabt haben. M hoffte, dass S durch den Tritt auf den Stuhl stürzen und sich hierbei das Genick brechen würde. Er handelte also mit der Absicht, S zu töten. Vorsatz bezüglich der Tötung ist gegeben.

b) Bezüglich der Heimtücke
M könnte auch Tatentschluss hinsichtlich einer heimtückischen Tötung des S gehabt haben. Einigkeit besteht zunächst darüber, dass heimtückisch nur handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist, wer sich in der unmittelbaren Tatsituation keines Angriffs des Täters versieht. Aufgrund dieser Arglosigkeit muss das Opfer wehrlos sein. Wehrlos ist das Opfer dann, wenn es keine oder nur eine reduzierte Verteidigungsmöglichkeit besitzt. In feindseliger Willensrichtung handelt der Täter dann, wenn er nicht zum Besten des Opfers zu handeln glaubt. Bevor S auf den Stuhl stieg, bekam er den Streit zwischen F und M ebenso mit wie die Äußerung des M, er werde ihn „windelweich hauen“. Jedoch geht aus dem Sachverhalt hervor, dass M in der Vergangenheit seine Drohungen mit körperlichen Übergriffen nie in die Tat umgesetzt hat. S rechnete deshalb nicht damit, von M tätlich angegriffen zu werden. Zudem hat auch ein Siebenjähriger schon die Fähigkeit zum Argwohn, sodass das Alter des S der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegensteht. S war also arglos. Gerade weil S sich keines Angriffs durch M versah, konnte er keine Verteidigungsmaßnahmen zu seinem Schutz ergreifen. Er war also auch gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos. M glaubte auch nicht, zum Besten des S zu handeln. Er handelte somit auch in feindseliger Willensrichtung. Die oben genannten Voraussetzungen sind damit erfüllt. Umstritten ist jedoch, ob darüber hinaus zusätzliche Anforderungen an die Heimtücke zu stellen sind.

aa) Eine Ansicht (hL)
Eine Ansicht verlangt für Heimtücke zusätzlich noch einen besonderen Vertrauensbruch. S ist der Sohn der Lebenspartnerin des M und lebt mit ihm zusammen in einer Wohnung. Zwischen den beiden besteht also zumindest ein familienähnliches Verhältnis und somit auch eine Vertrauensbeziehung. Der Tritt gegen den Stuhl des S stellt damit einen besonderen Vertrauensbruch dar. Nach dieser Ansicht wäre Heimtücke zu bejahen.

bb) Weitere Ansicht (BGH)
Nach einer weiteren Ansicht sind an die Heimtücke keine zusätzlichen Anforderungen zu stellen. Auch hiernach wäre Heimtücke also gegeben.

cc) Stellungnahme
Beide Ansichten kommen zum selben Ergebnis. Eine Stellungnahme ist daher entbehrlich. M hatte Tatentschluss zur heimtückischen Tötung des S.

c) Habgier
M könnte auch aus Habgier gehandelt haben. Habgier ist sittlich anstößiges Gewinnstreben um jeden Preis. M käme der Tod des S gelegen, weil damit die Mittel, die für den Lebensunterhalt des S gedient hätten, zum Teil für ihn verfügbar wären. Ob dies für den erforderlichen Grad des Gewinnstrebens um jeden Preis ausreicht, ist jedoch zweifelhaft. Bei den durch den Tod des S „gewonnenen“ Mitteln hätte es sich in erster Linie um Gelder der F gehandelt, die M nur mittelbar und nur aufgrund einer entsprechenden Entscheidung der F hätten zugute kommen können. Zudem ist aufgrund der bei den Mordmerkmalen gebotenen restriktiven Auslegung zu fordern, dass das Motiv bewusstseinsdominant ist. Die Handlung des M ist in der konkreten Situation eher als Ausfluss seiner allgemeinen Verärgerung und Frustration denn als zielgerichtet zur Mittelbeschaffung zu betrachten. Aus diesen Gründen kann Habgier hier nicht angenommen werden.

d) Ergebnis
M hatte Tatentschluss zur heimtückischen Tötung des S.

2. Unmittelbares Ansetzen
M müsste auch unmittelbar angesetzt haben. M dachte, S würde durch den Tritt gegen den Stuhl stürzen und sich das Genick brechen. Mit dem Tritt nahm er also eine Handlung vor, die aus seiner Sicht ohne wesentliche Zwischenschritte zum Tod des S führen sollte und sah das Leben des S schon als konkret gefährdet an. M hat unmittelbar angesetzt.

III. Rechtswidrigkeit und Schuld
M handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

IV. Ergebnis
M hat sich gem. §§ 211, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 3, 4, 5 StGB durch den Tritt gegen den Stuhl des S
Durch dieselbe Handlung könnte M sich auch gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 3, 4, 5 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

1. Grunddelikt, § 223 I StGB
Zunächst müsste M den Grundtatbestand der Körperverletzung gem. § 223 I StGB verwirklicht haben. M müsste S körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das Wohlbefinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Durch den Tritt stürzte S auf den Küchenboden. Der Tritt stellt somit eine üble, unangemessene Behandlung dar. Das Wohlbefinden des S wurde durch den Sturz auch nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Eine körperliche Misshandlung liegt vor. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands. Bei dem Sturz zog sich S Prellungen und eine Gehirnerschütterung zu. M hat somit auch einen pathologischen Zustand hervorgerufen. Er hat den Grundtatbestand des § 223 I StGB verwirklicht.

2. Qualifikationen, § 224 I StGB
M könnte zudem die Qualifikationsmerkmale des § 224 I StGB verwirklicht haben.

a) Gefährliches Werkzeug, § 224 I Nr. 2 StGB
M könnte die gefährliche Köperverletzung zunächst mittels eines gefährlichen Werkzeugs i.S.v. § 224 I Nr. 2 StGB begangen haben. Dann müsste der Boden ein solches gefährliches Werkzeug darstellen. Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, der in der konkreten Art der Anwendung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Der Boden ist ein sehr harter Gegenstand und war in der konkreten Anwendung geeignet, bei S erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Ob jedoch auch unbewegliche Gegenstände ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB darstellen können, ist umstritten.

aa) Eine Ansicht (BGH)
Nach einer Ansicht können auch unbewegliche Gegenstände ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB darstellen. Hiernach wäre der Boden also als gefährliches Werkzeug anzusehen.

bb) Weitere Ansicht (hL)
Nach einer weiteren Ansicht hingegen können unbewegliche Gegenstände kein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB sein. Nach dieser Auffassung läge kein gefährliches Werkzeug vor.

cc) Stellungnahme
Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Es ist also eine Stellungnahme erforderlich. Für die erste Ansicht spricht der kriminalpolitische Aspekt, dass es für das verwirklichte Unrecht keinen Unterschied macht, ob der Täter einen Gegenstand gegen einen Menschen bewegt oder einen Menschen gegen einen Gegenstand. Für die zweite Ansicht spricht jedoch zunächst der Wortlaut des § 224 I Nr. 2 StGB („Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug“). Waffen sind üblicherweise bewegliche Gegenstände. Die Überleitung „oder“ legt nahe, dass es sich auch bei gefährlichen Werkzeugen um bewegliche Gegenstände handeln muss. Des Weiteren spricht auch der Wortsinn für die zweite Auffassung. Das Wort „Werkzeug“ wird im normalen Sprachgebrauch nicht für unbewegliche, sondern nur für bewegliche Gegenstände verwendet. Aus diesen Gründen ist der zweiten Auffassung zu folgen. M hat die Körperverletzung nicht mittels eines gefährlichen Werkzeugs i.S.v. § 224 I Nr. 2 StGB begangen.


b) Hinterlistiger Überfall, § 224 I Nr. 3 StGB
M könnte die Körperverletzung aber mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen haben. Überfall ist ein Angriff auf den Verletzten, dessen er sich nicht versieht und auf den er sich nicht vorbereitet hat. Hinterlistig handelt, wer im Vorfeld des Angriffs seine Verletzungsabsicht planmäßig verdeckt. S versah sich keines Angriffs des M. Ein Überfall lag also vor. Allerdings verdeckte M seine Verletzungsabsicht im Vorfeld des Trittes nicht planmäßig. Er handelte also nicht hinterlistig. M hat die Körperverletzung somit nicht i.S.d. § 224 I Nr. 3 StGB mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen.

c) Gemeinschaftlich, § 224 I Nr. 4 StGB
In Betracht kommt zudem eine gemeinschaftliche Begehung der Körperverletzung i.S.d. § 224 I Nr. 4 StGB. Eine solche setzt zumindest ein aktives Zusammenwirken vor Ort voraus. F beobachtete das Geschehen nur, beteiligte sich aber nicht daran. Ein aktives Zusammenwirken mit M liegt demnach nicht vor. Eine gemeinschaftliche Begehung i.S.d. § 224 I Nr. 4 StGB scheidet damit ebenfalls aus.

d) Lebensgefährdende Behandlung, § 224 I Nr. 5 StGB
M könnte die Körperverletzung jedoch i.S.v. § 224 I Nr. 5 StGB mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen haben. Was unter Gefahr i.S.d. § 224 I Nr. 5 StGB zu verstehen ist, ist umstritten.

aa) Eine Ansicht
Eine Ansicht fordert eine konkrete Gefahr. S überlebte den durch den Tritt verursachten Sturz nur „wie durch ein Wunder“. Der Tritt gegen den Stuhl gefährdete sein Leben also konkret. Nach dieser Ansicht läge eine Gefahr i.S.d. § 224 I Nr. 5 StGB vor.

bb) Weitere Ansicht
Eine weitere Ansicht fordert i.R.v. § 224 I Nr. 5 StGB lediglich eine abstrakte Gefahr. Eine solche liegt vor, wenn die Tathandlung geeignet ist, lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen. Der Tritt gegen den Stuhl war geeignet, lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen. Auch nach dieser Ansicht liegt also eine Gefahr i.S.d. § 224 I Nr. 5 StGB vor.

cc) Stellungnahme
Beide Ansichten kommen zum selben Ergebnis. Eine Stellungnahme ist somit entbehrlich. M hat die Körperverletzung i.S.v. § 224 I Nr. 5 StGB mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen.

e) Ergebnis
M hat das Qualifikationsmerkmal des § 224 I Nr. 5 StGB verwirklicht.

3. Vorsatz
M müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. M wollte S töten. Der Tötungsvorsatz enthält als notwendiges Durchgangsstadium auch den Vorsatz, S körperlich zu misshandeln und an der Gesundheit zu schädigen. Zudem wollte M den S auch einer lebensgefährdenden Behandlung unterziehen. M handelte vorsätzlich.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld
M handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis
M hat sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 5 StGB strafbar gemacht.

C. Konkurrenzen
Der versuchte Mord und die gefährliche Körperverletzung stehen aus Klarstellungsgründen (es ist tatsächlich ein Mensch verletzt worden) gem. § 52 StGB in Tateinheit. M hat sich gem. §§ 211, 22, 23 I; 223 I, 224 I Nr. 5; 52 StGB strafbar gemacht.

2. Teil: Strafbarkeit der F

A. Strafbarkeit gem. §§ 211, 13 I, 22, 23 I StGB durch Nichteinschreiten gegen M
A könnte sich gem. §§ 211, 13 I, 22, 23 I StGB wegen versuchten Mordes durch Unterlassen strafbar gemacht haben, indem sie nichts dagegen unternahm, dass M gegen den Stuhl des S trat.

I. Vorprüfung
Die Tat wurde nicht vollendet (s.o.). Der Versuch ist strafbar (s.o.).

II. Tatbestand

1. Tatentschluss
F müsste Tatentschluss bezüglich der Tötung des S gehabt haben. F wusste weder sicher, dass S durch den Sturz zu Tode kommen würde, noch wollte sie dies. In Betracht kommt demnach allein ein Tötungsvorsatz in Form eines bedingten Vorsatzes. Wie der bedingte Vorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen ist, ist umstritten.

a) Eine Ansicht (Möglichkeitstheorie)
Die sog. Möglichkeitstheorie nimmt bereits dann bedingten Vorsatz an, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält und dennoch handelt. F hielt es für möglich, dass S durch den Sturz sterben könnte. Trotzdem schritt sie nicht gegen den Tritt des M ein. Nach dieser Auffassung wäre bedingter Vorsatz gegeben.

b) Weitere Ansicht (Billigungstheorie)
Die sog. Billigungstheorie fordert für einen bedingten Vorsatz zusätzlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges billigt. F hoffte und vertraute darauf, dass S den Sturz überleben würde. Sie billigte den Eintritt des Erfolges somit nicht. Nach dieser Ansicht wäre ein bedingter Vorsatz zu verneinen und eine bewusste Fahrlässigkeit anzunehmen.

c) Stellungnahme
Die Auffassungen kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Es ist also eine Stellungnahme erforderlich. Für die Möglichkeitstheorie spricht der Wortlaut der §§ 15, 16 StGB („kennt“). Dieser legt nahe, dass das Gesetz für die Annahme eines Vorsatzes kein Wollenselement, sondern lediglich ein Wissenselement fordert. Für die Billigungstheorie spricht jedoch, dass, wenn man ein Für-möglich-halten des Erfolgseintritts für die Annahme eines bedingten Vorsatzes ausreichen lassen würde, auch immer gleichzeitig die bewusste Fahrlässigkeit vom bedingten Vorsatz erfasst wäre. Eine Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit wäre dann nicht mehr möglich und auch nicht mehr sinnvoll. Zu folgen ist daher der Billigungstheorie. F hatte keinen Vorsatz hinsichtlich der Tötung des S. Sie hat somit keinen Tatentschluss.

2. Ergebnis
Der Tatbestand ist nicht erfüllt.

II. Ergebnis
F hat sich nicht gem. §§ 211, 13 I, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 5, 13 I StGB durch Nichteinschreiten gegen M
F könnte sich durch dieselbe Handlung jedoch gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 5, 13 I StGB wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

1. Erfolg
Der tatbestandliche Erfolg der gefährlichen Körperverletzung ist eingetreten (s.o.).

2. Unterlassen
Es müsste auch ein Unterlassen vorliegen. F schritt nicht gegen den Tritt des M ein. Ein Unterlassen liegt somit vor.

3. Möglichkeit
Die Abwendung des Erfolgs müsste F auch physisch-real möglich gewesen sein. F stand während des Trittes in unmittelbarer Nähe des S. Die Abwendung des Erfolgs war ihr somit auch physisch-real möglich.

4. Hypothetische Kausalität
Es müsste auch hypothetische Kausalität gegeben sein. Dies ist der Fall, wenn bei Hinzudenken der Handlung der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Wäre F gegen den Tritt eingeschritten, wäre S nicht gestürzt und der Erfolg wäre ausgeblieben. Hypothetische Kausalität liegt somit vor.


5. Garantenstellung
F müsste auch eine Garantenstellung haben, d.h. gem. § 13 I StGB rechtlich dafür einstehen müssen, dass der Erfolg nicht eintritt. F muss als Mutter des S gem. § 1626 BGB für diesen sorgen und ihn somit auch vor körperlichen Schäden bewahren. Sie hatte somit rechtlich dafür einzustehen, dass der Erfolg nicht eintritt.

6. Abgrenzung Täterschaft – Teilnahme
Fraglich ist jedoch, ob F die gefährliche Körperverletzung auch als Täterin verwirklicht hat. Ob ein unterlassender Garant neben einem aktiv Handelnden als Täter in Erscheinung treten kann, ist umstritten.

a) Erste Ansicht
Eine erste Ansicht nimmt bei der Beteiligung eines unterlassenden Garanten an der Tat eines aktiv Handelnden stets als Beihilfe an. Hiernach wäre F also keine Täterin.

b) Zweite Ansicht (hL)
Eine zweite Auffassung nimmt in solchen Fällen dann Täterschaft an, wenn der unterlassende Garant Tatherrschaft hat. Dies soll dann der Fall sein, wenn der aktiv handelnde Täter das Geschehen selbst nicht mehr steuernd-lenkend beherrscht. M konnte das Geschehen hier noch steuernd-lenkend beherrschen. F hatte also keine Tatherrschaft. Sie wäre demnach auch nach dieser Auffassung keine Täterin.

c) Dritte Ansicht (BGH)
Nach einer dritten Auffassung ist der unterlassende Garant, der sich an der Tat eines aktiv handelnden Täters beteiligt, dann als Täter zu betrachten, wenn er mit Täterwillen handelt. F hatte kein eigenes Interesse an der Tat, vielmehr wollte sie nicht, dass S vom Stuhl stürzt und sich verletzt. Sie hatte also keinen Täterwillen. Auch nach dieser Auffassung wäre sie somit nicht als Täterin anzusehen.

d) Vierte Ansicht
Eine vierte Ansicht nimmt bei der Beteiligung eines unterlassenden Garanten an einem Begehungsdelikt stets Täterschaft an. F wäre hiernach Täterin.

e) Fünfte Ansicht
Eine fünfte Ansicht differenziert nach der Art der Garantenstellung. Für den Beschützergaranten nimmt sie Täterschaft, für den Überwachergaranten Beihilfe an. Als Mutter ist F gem. § 1626 BGB Beschützergarantin. Nach dieser Ansicht wäre sie also Täterin.

f) Stellungnahme
Die ersten drei Ansichten kommen zu dem Ergebnis, dass F keine Täterin ist, während die letzten beiden Ansichten sie als solche ansehen. Es ist somit eine Stellungnahme erforderlich. Für die erste Ansicht spricht, dass der unterlassende Garant sich bei der Beteiligung an einem Begehungsdelikt eher als Randfigur des Geschehens darstellt. Für die zweite und für die dritte Auffassung könnte man damit argumentieren, dass sich die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme auch bei einer Beteiligung durch aktives Tun nach Tatherrschaft und Täterwillen richtet. Für die vierte Ansicht lässt sich jedoch anführen, dass bei einer Beteiligung am Begehungsdelikt durch einen unterlassenden Garanten eine Pflicht zum Handeln besteht und somit alle Voraussetzungen des § 13 I StGB erfüllt sind. Es gibt demnach keinen Grund, keine Unterlassungstäterschaft anzunehmen. Für die fünfte Auffassung spricht, dass der Beschützergarant im Vergleich zum Überwachergaranten „näher am Rechtsgut ist“ und es deshalb nahe liegt, ihn grundsätzlich als Täter zu qualifizieren. Insgesamt sprechen die überzeugenderen Argumente somit für die letzten beiden Ansichten. Da diese zum selben Ergebnis kommen, ist eine Stellungnahme unter ihnen entbehrlich. F hat die gefährliche Körperverletzung als Täterin verwirklicht.

7. Vorsatz
F müsste auch Vorsatz gehabt haben. F hatte Kenntnis sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale. Insbesondere waren ihr auch die Möglichkeit zur Abwendung des Erfolgs und ihre Garantenstellung bewusst. Sie hatte Vorsatz.

8. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld
F handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis
F hat sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 5, 13 I StGB strafbar gemacht.

Gesamtergebnis und Konkurrenzen
Im ersten Tatkomplex hat M sich gem. §§ 242 I, 22, 23 I StGB strafbar gemacht, K bleibt straflos. Im zweiten Tatkomplex hat M sich gem. §§ 240 I, 22, 23 I StGB strafbar gemacht. Im dritten Tatkomplex hat M sich gem. §§ 211, 22, 23 I; 223 I, 224 I Nr. 5; 52 StGB und F gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 5, 13 I StGB strafbar gemacht. Die von M in den unterschiedlichen Tatkomplexen verwirklichten Delikte stehen zueinander gem. § 53 StGB in Tatmehrheit.