Fall: Marathon-Läufer

W – ein passionierter Marathonläufer – beobachtet am Rosenmontag, wie A maskiert aus einem Supermarkt nahe Köln herausläuft, in seinem PKW steigt und hastig wegfährt. Sofort vermutet er einen Überfall und nimmt mit seinem Geländewagen die Verfolgung auf. Auf Grund der stärkeren Motorisierung seines Fahrzeugs hat W keine Schwierigkeit, sich dicht hinter das Fahrzeug des A zu setzen. A – ein Choleriker und Sportschütze – ist auf dem Weg zum Faschingsumzug in Köln. Er wird wütend wegen des massiven Drängelns und fasst den Entschluss mit seiner Pistole, die er vor dem Faschingsumzug noch bei seinem Schützenverein einschließen wollte, auf den Geländewagen zu schießen, um ihn fahruntauglich zu machen und so den W an einer weiteren Verfolgung zu hindern. Dabei nimmt er eine Verletzung des W in Kauf, schließt aber aus, ihn tödlich zu treffen. W hat zwischenzeitlich zum Überholen angesetzt und bemerkt dabei Luftschlangen und weitere Faschingsutensilien im Wagen des A, sodass er seinen Irrtum erkennt und von einer weiteren Verfolgung des A absieht. Ordnungsgemäß beendet er den Überholvorgang und fährt auf die rechte Fahrspur vor den Wagen des A. Dieser steigert sich jedoch in seiner Wut über die Verfolgung hinein und möchte sich unbedingt an W rächen. A setzt zum Überholen des W an und fährt auf die linke Fahrbahnseite. Als beide Fahrzeuge sich bei einer Geschwindigkeit von etwas 80 km/h auf gleicher Höhe befinden, gibt A kurz hintereinander drei Schüsse mit seiner Pistole auf das etwa 1,5 m entfernte Fahrzeug des W ab, wobei zwei Projektile in einer Höhe von 100 cm und 120 cm jeweils in der Karosserie des Geländewagens treffen. Ein Projektil durchschlägt die Fahrertür und verletzt den W am Fuß. Die Einschüsse führen bei W nicht zu einer Beeinträchtigung des Fahrverhaltens. W, der die auf sein Fahrzeug gerichtete Waffe gesehen und zudem die Einschüsse akustisch wahrgenommen hat, fühlt sich in seiner Fahrsicherheit nicht beeinträchtigt. Er bemerkt zunächst auch nicht die Verletzung an seinem Fuß. An dem Fahrzeug des W entstehen durch den Einschlag der Projektile ein Sachschaden i.H.v. ca. 3000,00 €.

A kann sich trotz der Schüsse noch immer nicht abreagieren und fährt in dieser Verfassung zum Schützenhaus wo er seine Bekannte B trifft. Zur Beruhigung überredet sie ihn zu einigen Gläsern Jägermeister. Nachdem A endlich zur Ruhe gekommen ist, bittet B den mittlerweile angeheiterten A mehrmals und nachdrücklich sie in ihrem PKW nach Hause zu fahren. A ist sich seiner Alkoholisierung bewusst, setzt sich aber nach kurzer Bedenkzeit trotz einer BAK von 1,0 Promille in den Wagen der B. Beide sind sich dabei darüber im Klaren, dass es angesichts des hohen Alkoholisierungsgrads von A zu Gefährdungen ihrer körperlichen Unversehrtheit kommen kann. Während der anschließenden Fahrt kommt der von A geführte Wagen auf gerader Strecke unvermittelt aufgrund eines Fahrfehlers von der Fahrbahn ab. Nur durch das sofortige Herumreißen des Steuers kann A eine Kollision mit einem Baum am Straßenrand noch vermeiden.

Zwischenzeitlich spürt W die Schmerzen in seinem Fuß und begibt sich nach der “Verfolgungsjagd” in ein nahe gelegenes Krankenhaus, um seine Verletzung behandeln zu lassen. Bei der Versorgung wird zur Desinfektion aus Kostengründen statt einer sterilen Lösung frisch gepresster Zitronensaft in die offene Wunde am Fuß des W geträufelt, was aus medizinischer Sicht nicht vertretbar ist. Dadurch entzündet sich die Wunde erheblich. Um eine Blutvergiftung zu verhindern, muss letztendlich der große Zeh am linken Fuß des W amputiert werden, so dass er beim Gehen lebenslang beeinträchtigt sein wird.

Wie haben sich A und B nach dem StGB strafbar gemacht? Etwa erforderliche Strafanträge sind gestellt.


1. Tatkomplex: Die “Verfolgungsjagd”

A. Strafbarkeit des A nach § 315b Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 StGB
Durch die Schüsse auf den Geländewagen des W könnte sich A wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

1. Eingriff in den Straßenverkehr
Zunächst müsste A eine der Tatmodalitäten des § 315 Abs. 1 StGB verwirklicht haben.

a) Nr. 1
§ 315 Abs. 1 Nr. 1 StGB (“Beschädigung eines Fahrzeugs”) ist hier nicht einschlägig, da die mögliche Verkehrsgefährdung nicht von der Beschädigung des Geländewagens, sondern von dem Abfeuern der Schüsse ausgeht.

b) Nr. 3
In Betracht kommt hier ein sog. “verkehrsfeindlicher Eingriff” gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Ein Eingriff i.S.d. Vorschrift liegt vor, wenn von außen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird, indem dessen ungestörter, geregelter Ablauf gefährdet wird. Die Abgabe von Schüssen auf ein am fließenden Verkehr teilnehmendes Fahrzeug stellt eine gefährliche Einwirkung auf den geordneten Ablauf des Straßenverkehrs dar. Es handelt sich bei der Abgabe von Schüssen auch nicht um einen Vorgang des fließenden oder ruhenden Verkehrs, so dass von einem verkehrsfremden Eingriff auszugehen ist. Ein Eingriff i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt somit vor.

2. Konkrete Gefahr
Weitere Voraussetzung ist, dass durch den Eingriff eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs eingetreten ist, die sich sodann zu einer konkreten Gefahr für eines der Schutzobjekte (“Leib oder Leben eines anderen Menschen” bzw. “fremde Sachen von bedeutenden Wert”) verdichtet haben müsste. Eine Sache hat ab etwa 1.000 € einen bedeutenden Wert. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt des Schadens wahrscheinlicher ist, als das Ausbleiben. Hier ist ein Sachschaden von 3.000 € entstanden. Eine konkrete Gefahr für eine Sache von bedeutendem Wert scheint gegeben.
Unter § 315b StGB fallen jedoch nur solche konkreten Gefahren, die verkehrsspezifisch sind, d. h. die zumindest auch auf die Dynamik des Straßenverkehrs zurückzuführen sind. Gefahren, die ihren Ursprung nicht in den Wirkungsweisen der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräften haben, fallen dagegen nicht unter den Tatbestand des § 315b StGB. Im vorliegenden Fall hat sich das Fahrverhalten des W durch die Schüsse in keiner Weise geändert. Weder seine Verletzung noch die Beschädigung der Karosserie stehen in einem relevanten Zusammenhang mit der Eigendynamik der Fahrzeuge im Straßenverkehr. Zudem fühlte sich W trotz akustischer Wahrnehmung der Schüsse nicht in seiner Fahrsicherheit beeinträchtigt. Er hat nicht etwa vor Schreck das Lenkrad verrissen oder in sonstiger Weise auf die Schüsse reagiert. Daher ist der objektive Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB mangels einer verkehrsspezifischen Gefahr nicht erfüllt.

II. Ergebnis
A hat sich nicht wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehrs nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.

?(Hinweis: Wer nach lebensnaher Sachverhaltsauslegung davon ausgeht, dass A den Eintritt einer konkreten und verkehrsspezifischen Gefahr billigend in Kauf genommen hat, der muss hier ein versuchtes Delikt gem. §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB bejahen. Mangels näherer Angaben im Sachverhalt war dies jedoch nicht notwendig).

B. Strafbarkeit des A gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB
Weiterhin könnte sich A durch Abgabe der Schüsse wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

1. Grunddelikt
Durch die Schüsse müsste A den W körperlich misshandelt bzw. an der Gesundheit geschädigt haben. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nachteilig vom körperlichen Normalzustand abweichenden pathologischen Zustands. W erlitt durch eine der drei Schüsse eine behandlungsbedürftige Verletzung an seinem Fuß, so dass sowohl eine körperliche Misshandlung als auch eine Gesundheitsschädigung gegeben ist. Der Grundtatbestand des § 223 StGB ist somit verwirklicht.

2. Qualifikation
Bei der Pistole handelt es sich um eine Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, so dass die Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB qualifiziert ist. Fraglich ist, ob die Abgabe der Schüsse auch eine das Leben gefährdende Behandlung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB darstellt. Es ist in diesem Kontext umstritten, ob die Behandlung das Leben konkret oder nur abstrakt gefährden muss.

a) Erste Ansicht
Eine Auffassung verlangt eine konkrete Gefahr für das Leben. An einer solchen fehlt es hier, da die Verletzung am Fuß nicht konkret lebensgefährlich ist. Somit wäre nach dieser Ansicht eine Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB abzulehnen.

b) Zweite Ansicht (hM)
Die Rspr. und die h. L. lassen eine abstrakte Gefährdung genügen und bejahen § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, wenn die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalles generell geeignet ist, das Leben eines anderen zu gefährden. Die Abgabe von Schüssen auf den Wagen des W ist mit dem Risiko verbunden, dass dieser wie geschehen auch getroffen wird. A kann dabei die Schussrichtung aus dem fahrenden Auto heraus nicht genau kontrollieren, so dass die Schüsse auch abstrakt geeignet sind, den W lebensgefährlich zu treffen. Nach dieser Auffassung wäre die Tat also gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 in objektiver Hinsicht qualifiziert.

c) Stellungnahme
Die zuerst genannte Ansicht wird einerseits damit begründet, dass die anderen Tatalternativen des § 224 StGB auch eine konkrete Gefährdung des Rechtsgutes voraussetzen, weshalb für Nr. 5 nichts anderes gelten könne. Andererseits wird darauf verwiesen, dass jegliche Generalisierung und Typisierung weder sachgerecht noch durchführbar sei. Dennoch überzeugt die herrschende Meinung mit Blick auf den Wortlaut von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Denn danach ist gerade kein realer Gefährdungserfolg erforderlich, sondern es wird lediglich eine besonders gefährliche Handlung beschrieben. Zudem vermeidet diese Auffassung Zufallsergebnisse, die immer dann entstehen, wenn aufgrund einer glücklichen Fügung eine konkrete Gefahr nicht festgestellt werden kann. Zu folgen ist mithin der zweiten Ansicht. Mithin sind die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 im vorliegenden Fall erfüllt.

3. Vorsatz
A müsste vorsätzlich gehandelt haben. Er nahm eine Verletzung des W explizit in Kauf, so dass er Vorsatz bzgl. der Verwirklichung des Grunddelikts aufwies. Auch war er sich im Klaren darüber, dass er eine Waffe im technischen Sinne benutzte. Fraglich ist der Vorsatz bzgl. der abstrakt lebensgefährdenden Behandlung. Insofern kann nicht aus dem Fehlen von Tötungsvorsatz ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass es auch am Lebensgefährdungsvorsatz fehlt. Vielmehr zeigt die Tatsache, dass A sich mit dem Gedanken an einer tödlichen Verletzung befasst hat, dass ihm die abstrakte Eignung der Handlung zur Lebensgefährdung bewusst war. Somit handelte A auch hinsichtlich der Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vorsätzlich.

II. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar. A handelte rechtswidrig.

III. Schuld
Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe sind ebenfalls nicht erkennbar. A handelt auch schuldhaft.

IV. Ergebnis
A hat sich folglich durch die Schüsse auch wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB strafbar gemacht.

C. Strafbarkeit gem. §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB
A könnte sich des Weiteren wegen schwerer Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben, da dem W ein Fußzeh amputiert werden musste und er in Folge dessen lebenslang beim Gehen beeinträchtigt sein wird.

I. Tatbestand

1. Grundtatbestand
Wie bereits festgestellt, ist das Grunddelikt des § 223 Abs. 1 StGB erfüllt.

2. Erfolgsqualifikation

a) Eintritt der schweren Folge: Verlust eines wichtigen Gliedes
Zusätzlich müsste ein qualifizierter Erfolg im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB eingetreten sein. In Betracht kommt hier der Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers. Dazu müsste der große Zeh ein solches wichtiges Glied darstellen. Ein wichtiges Körperglied ist jeder äußerliche Körperteil, der eine besondere Funktion für den Gesamtorganismus hat. Ob die Verbindung durch ein Gelenk notwendige Voraussetzung für die Eigenschaft als wichtiges Körperglied ist, kann dahinstehen, da sie vorliegend gegeben ist. Ein Körperglied liegt mithin vor. Zweifelhaft ist hier allerdings die Wichtigkeit des großen Zehs für den Gesamtorganismus. Es ist umstritten, ob es nur auf die generelle Bedeutung für jeden menschlichen Körper ankommt oder ob individuelle Verhältnisse des Opfers zu berücksichtigen sind. Dabei wird weiter zwischen sozialen Bezügen des Opfers (Beruf) und körperlichen Dispositionen (Rechts- oder Linkshänder) unterschieden. W ist passionierter Marathon-Läufer, so dass die Geh-Beeinträchtigung für ihn persönlich eine erhebliche Einbuße an Lebensqualität bedeutet. Doch auch unabhängig von läuferischen Interessen ist die Amputation des großen Zehs von Bedeutung für die Standsicherheit und das Gleichgewicht jeder Person. Selbst nach der engsten Auffassung liegt daher ein wichtiges Körperglied vor. Durch die Amputation hat W dieses verloren.

b) Gefahrspezifischer Zusammenhang
Fraglich ist, ob die schwere Folge dem A auch zugerechnet werden kann. Dies ist deshalb zweifelhaft, weil die Amputation erst durch die medizinisch nicht vertretbare Behandlung im Krankenhaus notwendig wurde, da diese zu einer Entzündung führte.
Nach der überwiegenden Auffassung wird der Zurechnungszusammenhang bei großen ärztlichen Kunstfehlern unterbrochen, während leichte und mittlere Fehler die Zurechenbarkeit unberührt lassen.
Andere gehen davon aus, dass ein ärztliches Fehlverhalten durch Tun vor dem Hintergrund des Vertrauensgrundsatzes zu einem Haftungsausschluss führt, während bei pflichtwidrig unterlassenen Handlungen der Zurechnungszusammenhang bestehen bleiben soll.
Schließlich wird danach differenziert, ob der Arzt eine neue Gefahrenquelle geschaffen hat, dann soll die Zurechnung ausgeschlossen sein, oder die Ausgangsgefahr auf Grund eines Behandlungsfehlers nicht abgewendet werden konnte, sodass sich im Endeffekt das typische Risiko der Verletzungshandlung verwirklicht.
Durch die Verwendung des Zitronensaftes an Stelle einer sterilen Lösung hat der behandelnde Arzt aktiv gehandelt und dadurch einen neue Gefahrenquelle geschaffen. Nur durch diese Behandlung ist die Amputation notwendig geworden. Das Fehlverhalten ist so gravierend, dass von einem groben ärztlichen Behandlungsfehler ausgegangen werden kann. Alle vertretenen Theorien kommen somit zum selben Ergebnis. Die schwere Folge kann dem A nicht zugerechnet werden.

2. Ergebnis
A hat sich daher mangels gefahrspezifischen Zusammenhangs nicht wegen §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

D. Strafbarkeit gem. § 303 Abs. 1 StGB
A hat durch die Abgabe der Schüsse, welche das Fahrzeug des W trafen und zu einem Schaden in Höhe von 3000,00 € führten, vorsätzlich eine fremde Sache beschädigt. Da er dabei sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft handelte und der gemäß § 303c StGB erforderliche Strafantrag gestellt wurde, hat er sich gemäß § 303 Abs. 1 StGB wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht.

E. Konkurrenzen
Im ersten Tatkomplex hat sich A wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB und wegen Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die Delikte sind durch dieselbe Handlung verwirklicht worden, haben aber unterschiedliche Schutzrichtungen und stehen daher in Tateinheit gem. § 52 StGB zueinander.

2. Tatkomplex: “Schützenhaus”

Strafbarkeit des A

A. Strafbarkeit gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB
A könnte sich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB strafbar gemacht haben, indem er B nach Hause fuhr und fast mit einem Baum kollidierte.

I. Tatbestand

1. Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr
A hat seinem PKW im öffentlichen Verkehrsraum in Bewegung gesetzt und diesen unter Handhabung der technischen Vorrichtung gelenkt. Er hat daher ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt.

2. Fahruntüchtigkeit
Des Weiteren müsste er dies in fahruntüchtigen Zustand getan haben. Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn der Fahrzeugführer nicht fähig ist, eine längere Strecke derart zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist. Hier kommt eine Fahruntüchtigkeit auf Grund des Alkoholkonsums in Betracht. A wies zum Tatzeitpunkt eine BAK von 1,0 Promille auf und könnte somit relativ fahruntüchtig gewesen sein. Da der Grenzwert von 1,1 Promille nicht erreicht wurde, bei dem die Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet wird (absolute Fahruntüchtigkeit), müssen neben der Alkoholisierung weitere Beweisanzeichen im Wegen einer Gesamtwürdigung des Geschehens festgestellt werden. A kommt hier auf gerader Strecke grundlos von der Fahrbahn ab. Dabei handelt es sich um einen typischen alkoholbedingten Fahrfehler, der zeigt, dass A nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Zudem kommt die BAK dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit sehr nahe. An die zusätzlichen Beweisanzeichen sind daher keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. A war somit zur Tatzeit fahruntüchtig.

3. Konkrete Gefahr
Fraglich ist allerdings, ob der tatbestandsmäßige Gefahrerfolg eingetreten ist. Eine konkrete Gefahr i.S.d. § 315c StGB setzt einen Zustand voraus, der unmittelbar auf einen Unfall hindeutet und den Eintritt eines Schadens so wahrscheinlich macht, dass dessen Ausbleiben vom Zufall abhängt. Eine hinreichende Konkretisierung der Gefahrensituation ist dann gegeben, wenn eine andere Person oder fremde Sachen unmittelbar in eine kritische, risikobehaftete Verkehrssituation geraten ist.

a) Konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen
In Betracht kommt zunächst eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen. Es ist davon auszugehen, dass die Beinahe-Kollision mit dem Baum für B als Mitfahrerin eine riskante und auch kritische Verkehrssituation darstellte. Fraglich ist jedoch, ob B als “anderer” i.S.d. § 315c StGB anzusehen ist. Zweifelhaft ist, ob Teilnehmer an der Haupttat als “andere” i.S.d. Norm anzusehen sind und ob diese infolgedessen taugliches Objekt einer tatbestandsmäßigen Gefährdung sein können.

(Hinweis: Bei der Behandlung dieser Streitfrage stellt sich ein nicht zu unterschätzendes Aufbauproblem. Die Prüfung, ob ein womöglich gefährdeter Insasse Teilnehmer ist, kann erst nach der vollständigen Prüfung der Haupttat (Akzessorietät!) erfolgen. Jedoch könnte das Vorliegen einer Haupttat u.U. daran scheitern, dass ein möglicher Teilnehmer kein taugliches Gefährdungsobjekt ist. Es bestünde hier die Möglichkeit, die Prüfung des § 316 vorzuziehen, um sodann die Teilnahme des Mitfahrers zu diskutieren. Vorzugswürdig ist es aber, ausnahmsweise das erst noch zu ermittelnde Ergebnis der (späteren) Teilnehmerprüfung zugrunde zu legen. Im Folgenden werden daher die - hier gänzlich unproblematischen – Voraussetzungen einer vorsätzlichen Anstiftung durch B vorangestellt).

B hat A in Kenntnis von dessen Alkoholisierung aufgefordert, das Auto zu fahren, ihn also “bestimmt” i.S.d. § 26 StGB. Teilnehmer werden jedoch deshalb nicht in den Schutzbereich des § 315c StGB einbezogen, weil sie auf der Täterseite stehen und somit nicht dem Schutz einer der allgemeinen Verkehrssicherheit dienenden Norm unterworfen sein könnten. Danach kommt B somit nicht als Objekt des Gefahrenerfolges in Betracht.

b) Konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert
In Betracht kommt vorliegend aber eine Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert, da das Fahrzeug der B aufgrund der Beinahe-Kollision gefährdet wurde. Fraglich ist jedoch, ob das vom Täter geführte Fahrzeug dem Schutzbereich des § 315c StGB unterfällt. Das Tatfahrzeug ist unabhängig von den Eigentumsverhältnissen nicht in den Schutzbereich einzubeziehen. Hierfür spricht, dass es sich bei dem geführten Kfz um ein notwendiges Werkzeug handelt, das nicht gleichzeitig Schutzobjekt sein kann. Zum anderen können nicht die Eigentumsverhältnisse über die Anwendbarkeit der Vorschrift entscheiden. Danach kann die Gefährdung des von A geführten Fahrzeugs keine tatbestandsmäßige Gefahr begründen.

II. Ergebnis
A hat sich daher nicht gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit gem. § 316 Abs. 1 StGB
A könnte sich durch die Fahrt mit dem Fahrzeug der B wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Als abstraktes Gefährdungsdelikt ist hier keine konkrete Gefahr erforderlich, so dass die bereits festgestellte alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ausreichend ist. In subjektiver Hinsicht müsste A vorsätzlich gehandelt haben. Es genügt dolus eventualis, der sich sowohl auf die Fahruntüchtigkeit als auch auf die Tatsache des Führens eines Fahrzuges beziehen muss. Einer genauen Kenntnis der BAK bedarf es nicht. A ist sich seiner Alkoholisierung und damit seiner Fahruntüchtigkeit bewusst, entschließt sich aber dennoch zum Fahren. Er handelt somit vorsätzlich. A ist hier weder gerechtfertigt noch entschuldigt, so dass er sich gemäß § 316 abs. 1 StGB strafbar gemacht hat.

Strafbarkeit der B gem. §§ 316 Abs. 1, 26 StGB
B könnte sich durch die mehrmalige und nachdrückliche Aufforderung, sie nach Hause zu fahren, wegen Anstiftung zur Trunkenheit im Verkehr gem. §§ 316 Abs. 1, 26 StGB strafbar gemacht haben. Eine Haupttat des A liegt in der Vollendung des § 316 Abs. 1 StGB vor. B müsste A hierzu bestimmt haben. Bestimmen heißt das Hervorrufen des Tatentschlusses. Erst durch die kommunikative Einflussnahme der B entschloss sich A, in das Fahrzeug zu steigen und loszufahren. B hat A zur Tat bestimmt. Dies müsste sie vorsätzlich getan haben. Der “Doppelvorsatz” der Anstiftung muss sich dabei sowohl auf die Haupttat als auch auf den eigenen Tatbeitrag, das Bestimmen, beziehen. B wusste von der erheblichen Alkoholisierung des B, diese wollte sie ja gerade nutzen, um ihn verführen zu können. Ihr war auch bewusst, dass er durch ihre Aufforderung im fahruntüchtigen Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt. Sie handelte damit vorsätzlich. Mangels Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründen hat sich B wegen Anstiftung zur Trunkenheit im Verkehr gem. §§ 316 Abs. 1, 26 StGB strafbar gemacht.

Ergebnis
A hat sich insgesamt wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wegen Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 303 Abs. 1 StGB stehen in Tateinheit zueinander; § 316 Abs. 1 StGB dazu in Tatmehrheit.
B hat sich wegen Anstiftung zur Trunkenheit im Verkehr gem. §§ 316 Abs. 1, 26 StGB strafbar gemacht.