Fall: Latino Liebe

Katharina Barkemeyer (B) verliebt sich auf einer Ihrer Karibikreisen unsterblich in den Kubaner Juan Rodriguez (R). Auch R verfällt der blonden Schönheit und folgt B liebesblind in das kalte Norddeutschland, wo B ihr eigenes Geschäft besitzt, in welchem sie Biokosmetik, Textilien aus ökologisch angebauter und fair gehandelter Baumwolle, Yoga-Zubehör und weiteres esoterisches Zubehör vertreibt. Das Geschäft läuft gut und die frisch Verliebten sind so glücklich, dass sie nach nur sechsmonatiger Beziehung beschließen, zu heiraten. Doch das junge Eheglück wird rasch auf die Probe gestellt, da R keine Anstellung findet und nur gelegentlich Hilfsarbeiten verrichten kann. Auch hat R erhebliche Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache und stößt wiederholt auf Vorurteile und Diskriminierung aus dem Umfeld. Dies führt zu Minderwertigkeitskomplexen und der Kränkung von R's männlicher Ehre, schließlich sei er der Mann im Haus und wolle seiner Frau nicht unterlegen sein. Folglich entwickelt R eine Tendenz zum Alkohol und zeigt vermehrt aggressives Verhalten, welches sich in der Beteiligung an nächtlichen Schlägereien äußert. Zudem sieht R in jedem männlichen Bekannten der B einen potentiellen Rivalen und tut sich schwer, seine Eifersucht im Zaum zu halten. Einzige Zuflucht ist seine Latino-Crew, wo er sich vor allem der Argentinierin Vanessa anvertraut. Vanessa Hernandez (H), die schon seit Längerem ein Auge auf den Kubaner geworfen hat, ist stets um das Wohl des R bekümmert, überlegt jedoch ununterbrochen wie sie einen Keil zwischen R und B treiben kann, um R für sich zu gewinnen und sich dadurch zu rächen. Bisher hat R die Annäherungsversuche der H immer freundlich, aber bestimmt abgewimmelt.
Doch eines Tages klagt R der H erneut sein Leid, er glaube, dass die B ihn mit einem ihrer Stammkunden betrügen würde. Er gesteht der H, dass er sich hilflos fühle und einfach nicht mehr weiter wisse. H wittert ihre Chance und erklärt dem R voller Mitgefühlt, dass sie glaube, die B sei schon seit langem untreu und würde den R nicht respektieren und dass es das Beste sei, der ganzen Scham ein Ende zu bereiten. H rät dem R deshalb, die B zu töten, da er nur so seine Ehre wieder herstellen könne. Dabei geht H davon aus, dass R aufgrund seines Zustands so in Rage geraten wird, dass er die B im Affekt tötet. R ist in seiner Verzweiflung dem Vorschlag der H sehr zugeneigt. Am nächsten Tag rekapituliert R das Gespräch jedoch und glaubt, dass der Vorschlag der H doch zu weit ginge. Dennoch sucht er das Gespräch mit B, um diese zur Rede zu stellen. Dabei gerät er so in Rage, dass R – motiviert durch den Vorschlag der H - zum allerersten Mal handgreiflich gegenüber B wird und ihr mehrere Hiebe versetzt. Schließlich ergreift R voller Wut– immer noch motiviert durch die Worte der H – eine leere Bierflasche und schlägt den Boden ab, sodass messerscharfe Kanten entstehen. Mit dieser abgeschlagenen Flasche will R der B tiefe Schnittwunden im Gesicht zufügen, damit die Narben sie daran erinnern, was passiert, wenn sie dem R untreu ist. B sieht, was der R vorhat und brüllt in purer Verzweiflung, dass sie die Polizei rufe, falls R ihr etwas antue. R ist sich nicht sicher, ob B diese Drohung wirklich wahr machen würde. Er glaubt aber, dass die Schreie der B bereits die Nachbarn aufgeschreckt haben und lässt daher von B ab.

Wie haben sich R und H strafbar gemacht?

Bearbeitervermerk:
Ggf. erforderliche Strafanträge sind gestellt.


1. Teil: Strafbarkeit des R

A. Strafbarkeit gem. § 223 I StGB durch die Hiebe
R könnte sich gem. § 223 I StGB wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er B mehrere Hiebe versetzte.

I. Tatbestand

1. Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung
R müsste die B körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Durch die Hiebe hat R die B einer üblen, unangemessenen Behandlung unterzogen, die das körperliche Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigte. Er hat sie somit körperlich misshandelt. Hinweise auf das Herbeiführen eines pathologischen Zustands bietet der Sachverhalt nicht. Eine Gesundheitsschädigung kann somit nicht angenommen werden.

2. Vorsatz
R müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist Wissen und Wollen im Hinblick auf die Verwirklichung sämtlicher Merkmale des objektiven Tatbestands. R wollte die B körperlich misshandeln. Er handelte somit vorsätzlich.

3. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld
R handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Strafantrag, § 230 StGB
Der gem. § 230 StGB erforderliche Strafantrag ist laut Bearbeitervermerk gestellt.

IV. Ergebnis
R hat sich gem. § 223 I StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5, 22, 23 I StGB durch das Ergreifen der abgeschlagenen Bierflasche
R könnte sich weiterhin gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5, 22, 23 I StGB wegen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er die abgeschlagene Bierflasche ergriff.

I. Vorprüfung
Eine Vollendung liegt nicht vor, da der B mit der abgeschlagenen Bierflasche keine Verletzung zugefügt wurde. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus § 224 II StGB.

II. Tatbestand

1. Tatentschluss
R müsste mit Tatentschluss bezüglich der Verwirklichung des Grundtatbestands und bezüglich der Qualifikationsmerkmale gehandelt haben. Tatentschluss ist der Vorsatz gerichtet auf sämtliche Merkmale des objektiven Tatbestands sowie sonstiger subjektiver Merkmale.

a) Bezüglich der Verwirklichung des Grundtatbestands
R wollte mit der abgeschlagenen Bierflasche der B tiefe Schnittwunden im Gesicht zufügen. Er wollte sie somit körperlich misshandeln und an der Gesundheit schädigen. R hatte somit Tatentschluss bezüglich der Verwirklichung des Grundtatbestands.

b) Bezüglich der Qualifikationsmerkmale

aa) Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs, § 224 I Nr. 2 StGB
R könnte sich vorgestellt haben, ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB zu verwenden. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der in der konkreten Art der Anwendung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Hier wollte R der B eine abgeschlagene Bierflasche mit messerscharfen Kanten durch das Gesicht ziehen. Die abgeschlagene Bierflasche ist nach ihrer objektiven Beschaffenheit und in der konkreten Art der Anwendung dazu geeignet, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Sie ist somit ein gefährliches Werkzeug. R war sich der Umstände, die diese Eigenschaft begründen, auch bewusst. Er stellte sich somit vor, ein gefährliches Werkzeug zu verwenden. Ein Tatentschluss hinsichtlich des Qualifikationsmerkmals des § 224 I Nr. 2 StGB ist gegeben.

bb) Lebensgefährdende Behandlung, § 224 I Nr. 5 StGB
R könnte sich zudem vorgestellt haben, die Körperverletzung mittels einer lebensgefährdenden Behandlung zu begehen. Was unter Gefahr i.S.d. § 224 I Nr. 5 StGB zu verstehen ist, ist umstritten.

(1) Eine Ansicht
Eine Ansicht fordert eine konkrete Gefahr. A stellt sich vor, B die Flasche durch das Gesicht zu ziehen. Dass er sich hierbei jedoch konkret lebensgefährliche Verletzungen vorstellt, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Nach dieser Auffassung wäre ein Tatentschluss bezüglich einer lebensgefährdenden Behandlung also zu verneinen.

(2) Weitere Ansicht
Eine weitere Ansicht fordert i.R.v. § 224 I Nr. 5 StGB lediglich eine abstrakte Gefahr. Eine solche liegt vor, wenn die Tathandlung geeignet ist, lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen. Beim Ziehen einer Bierflasche durch das Gesicht kann es leicht passieren, dass am Kopf oder am Hals lebensgefährliche Verletzungen entstehen. Die Tathandlung ist also zur Herbeiführung lebensgefährlicher Verletzungen geeignet. Es ist davon auszugehen, dass R sich dem auch bewusst war. Nach dieser Ansicht wäre ein Tatentschluss bezüglich einer lebensgefährdenden Behandlung gegeben.

(3) Stellungnahme
Die Auffassungen kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Es ist also eine Stellungnahme erforderlich. Für die erste Ansicht spricht der hohe Strafrahmen des § 224 I StGB, die eine enge Betrachtungsweise angemessen erscheinen lässt. Zudem legt ein Vergleich mit § 224 I Nr. 2 StGB, in dessen Rahmen eine konkrete Art der Verwendung gefordert wird, nahe, auch bei § 224 I Nr. 5 StGB eine konkrete Gefahr zu fordern. Für die zweite Ansicht spricht jedoch, dass bei allen anderen Nummern des § 224 I StGB auch nur eine abstrakte Gefahr gefordert wird. Außerdem führt die erste Ansicht dazu, dass es bei der Beurteilung der Lebensgefährlichkeit der Handlung nur darauf ankommt, ob im Ergebnis tatsächlich eine Lebensgefahr eingetreten ist, was oft rein zufällig ist. Die erste Ansicht hat damit die Entstehung von Zufallsergebnissen zur Folge. Solche werden von der zweiten Ansicht durch die weitere Auslegung verhindert. Des Weiteren spricht der Wortlaut „Behandlung“ dafür, dass es nur auf die abstrakte Gefährlichkeit der Tathandlung ankommen kann. Aus diesen Gründen ist der zweiten Ansicht zu folgen. Ein Tatentschluss bezüglich einer lebensgefährdenden Behandlung liegt vor.

c) Ergebnis
R handelte mit Tatentschluss bezüglich der Verwirklichung des Grundtatbestands und der Qualifikationsmerkmale.

2. Unmittelbares Ansetzen
R müsste auch unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben, § 22 StGB. Der Täter setzt dann unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an, wenn er die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet. Dies ist der Fall, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatvollendung einmünden sollen und deswegen aus seiner Sicht bereits eine konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist. R wollte der B gerade mit der abgeschlagenen Bierflasche durch das Gesicht fahren. Aus seiner Sicht stand zu diesem Zeitpunkt die Körperverletzung der B bereits unmittelbar bevor. Er setzte also unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an.

3. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.

III. Rechtswidrigkeit und Schuld
R handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.


IV. Rücktritt, § 24 StGB
R könnte jedoch strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten sein, § 24 I StGB.

1. Kein fehlgeschlagener Versuch
Ein Rücktritt wäre jedoch von vorneherein ausgeschlossen, wenn der Versuch fehlgeschlagen wäre. Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den tatbestandlichen Erfolg nicht mehr oder jedenfalls nicht ohne zeitliche Zäsur herbeiführen kann. R wusste, dass er die Tat noch unmittelbar hätte vollenden können. Der Versuch ist daher nicht fehlgeschlagen.

2. Rücktrittsanforderungen
R müsste auch die jeweiligen Rücktrittsanforderungen erfüllen. Diese richten sich danach, ob es sich um einen unbeendeten Versuch nach § 24 I 1, 1. Fall StGB oder um einen beendeten Versuch nach § 24 I 1, 2. Fall handelt. Der Versuch ist unbeendet, wenn der Täter davon ausgeht, er habe zur Tatbestandsverwirklichung noch nicht alles Erforderliche getan. R wusste, dass er noch nicht alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hatte. Der Versuch war also unbeendet i.S.v. § 24 I 1, 1. Fall StGB. R müsste demnach die Ausführung der Tat aufgegeben haben. Er hat es unterlassen, B mit der abgeschlagenen Flasche Verletzungen zuzufügen. R hat damit die weitere Tatausführung aufgegeben. Die Rücktrittsanforderungen des § 24 I 1, 1. Fall StGB sind erfüllt.

3. Freiwilligkeit
R müsste die weitere Tatausführung auch freiwillig aufgegeben haben, § 24 I 1, 1. Fall StGB. Dies ist der Fall, wenn die Aufgabe aus autonomen Motiven erfolgt ist. Dabei verhindert die bloße Angst vor Strafe nicht ohne weiteres die Freiwilligkeit. Anderes gilt jedoch bei befürchteter Entdeckung der Straftat, wenn der Täter seine Befürchtungen anhand konkreter Tatumstände festmacht und sich aus seiner Sicht das Risiko einer Festnahme für ihn erhöht. R glaubte, dass die übrigen Hausbewohner durch die Schreie der B alarmiert worden seien. Aus seiner Sicht stand eine Festnahme damit unmittelbar bevor. Die Aufgabe der weiteren Tatausführung erfolgte also nicht aufgrund autonomer Motive. Sie war somit nicht freiwillig.

4. Ergebnis
R ist nicht i.S.d. § 24 I 1, 1. Fall StGB strafbefreiend von Versuch zurückgetreten.

V. Ergebnis
R hat sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 22, 23 I StGB strafbar gemacht.

C. Strafbarkeit gem. §§ 226 I Nr. 3, II, 22, 23 I StGB durch das Ergreifen der abgeschlagenen Bierflasche

I. Vorprüfung
Eine Vollendung liegt nicht vor (s.o.). Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus §§ 12 I, 23 I, 226 II StGB.



II. Tatbestand

1. Tatentschluss

a) Bezüglich der Verwirklichung des Grundtatbestands
R hatte Tatentschluss zur Begehung einer Körperverletzung gem. § 223 I StGB (s.o.).

b) Wissen oder Absicht bezüglich einer schweren Folge nach § 226 I StGB
R müsste auch wissentlich oder absichtlich hinsichtlich der Verursachung einer schweren Folge nach § 226 I StGB gehandelt haben, § 226 II. R wollte der B tiefe Schnittwunden im Gesicht zufügen, damit bei ihr Narben entstehen. Die Narben könnten eine dauernde Entstellung und damit eine schwere Folge i.S.d. § 226 I Nr. 3 StGB darstellen. Eine dauernde Entstellung liegt vor, wenn die Gesamterscheinung des Verletzten in ihrer ästhetischen Wirkung derart verändert wird, dass er auf Dauer starke psychische Nachteile im Verkehr mit seiner Umwelt zu erleiden hat. Bei mehreren tiefen Narben im Gesicht ist davon auszugehen, dass die B dauerhaft psychische Nachteile im Verkehr mit ihrer Umwelt erlitten hätte. Die Narben würden also eine dauernde Entstellung i.S.d. § 226 I Nr. 3 StGB darstellen. R müsste jedoch auch absichtlich oder wissentlich hinsichtlich der Verursachung der dauernden Entstellung gehandelt haben. Absichtlich handelt der Täter, wenn es ihm gerade auf den Eintritt des Erfolgs ankommt. R kam es gerade darauf an, durch die Schnitte mit der Flasche bei B tiefe Narben zu verursachen. Er handelte somit i.S.d. § 226 II StGB absichtlich hinsichtlich der Verursachung der dauernden Entstellung i.S.d. § 226 I Nr. 3 StGB.

c) Ergebnis
R hatte Tatentschluss.

2. Unmittelbares Ansetzen
R hat zur Begehung der schweren Körperverletzung auch unmittelbar angesetzt (s.o.).

III. Rechtswidrigkeit und Schuld
R handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

IV. Rücktritt, § 24 StGB
Ein strafbefreiender Rücktritt des R ist nicht gegeben (s.o.).

V. Ergebnis
R hat sich gem. §§ 226 I Nr. 3, II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.

VI. Konkurrenzen
Da § 223 I StGB vollendet wurde, steht der nachfolgende Versuch der §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB dazu gem. § 52 StGB in Tateinheit. Dies gilt auch für den Versuch der §§ 226 I Nr. 3, II StGB. R hat sich gem. §§ 223 I; 226 I Nr. 3, II, 22, 23 I; 223 I, 224 I Nr. 2, 5, 22, 23 I; 52 StGB strafbar gemacht.

2. Teil: Strafbarkeit der H

A. Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 30 I StGB durch den Rat, B zu töten
H könnte sich gem. §§ 212 I, 30 I StGB wegen Versuch der Beteiligung an einem Totschlag strafbar gemacht haben, indem sie R den Rat gab, die B zu töten.

I. Vorprüfung

1. Nichtvollendung
Es dürfte zunächst keine vollendete Anstiftung vorliegen. Für eine vollendete Anstiftung wäre eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen erforderlich, § 26 StGB. R hat die B nicht getötet und dies auch nicht versucht. Es liegt somit keine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vor. Eine vollendete Anstiftung liegt nicht vor.

2. Strafbarkeit des Versuchs
Der Versuch müsste auch strafbar sein. Strafbar ist gem. § 30 I 1 StGB nur die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen. Im Rahmen des § 30 StGB ist umstritten, ob es bei der Feststellung des Deliktscharakters darauf ankommt, was die Tat in der Person des Haupttäters wäre, oder als was sie sich in der Person des Anstifters darstellen würde.

a) Eine Ansicht (hL)
Nach einer Ansicht kommt es darauf an, welches Delikt in der Person des Anstifters vorliegen würde. H handelte aus dem Motiv heraus, R für sich zu gewinnen und sich zu rächen. Dieses Rachemotiv erscheint nicht nachvollziehbar. Bei H läge somit ein niedriger Beweggrund i.S.d. § 211 StGB vor vor. Hätte H mit der Anstiftung Erfolg gehabt, wäre aufgrund einer Tatbestandsverschiebung nach § 28 II StGB eine Anstiftung zum Mord zu bejahen. Mord ist gem. §§ 12 I, 23 I, 26 I, 211 StGB ein Verbrechen.

b) Weitere Ansicht (BGH)
Nach einer weiteren Ansicht ist darauf abzustellen, welches Delikt in der Person des Angestifteten vorliegen würde. H ging davon aus, dass R die B wutentbrannt zur Rede Stellen und sie dann töten würde. B wäre hierbei nicht arglos gewesen, sodass keine Heimtücke vorgelegen hätte. Zudem hätte R sich in einer Affektlage befunden, sodass es ihm an einer niedrigen Gesinnung gefehlt hätte. Er hätte also auch nicht aus niedrigen Beweggründen gehandelt. R hätte in seiner Person somit einen Totschlag gem. § 212 I StGB verwirklicht. Auch dieser stellt gem. §§ 12 I, 23 I, 212 I StGB ein Verbrechen dar.

c) Stellungnahme
Beide Ansichten kommen zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Tat, zu der H anstiften wollte, um ein Verbrechen handelt. Eine Strafbarkeit des Versuchs ist somit nach beiden Ansichten gegeben. Eine Stellungnahme ist daher entbehrlich.


II. Tatbestand

1. Tatentschluss

a) Bezüglich der Haupttat
H müsste zunächst Tatentschluss bezüglich der Vollendung der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat gehabt haben. Fraglich ist, als was sich die Haupttat hier dargestellt hätte. Das hängt wiederum davon ab, auf wessen Person für die Feststellung dieser Haupttat abzustellen ist.

aa) Eine Ansicht (hL)
Eine Ansicht stellt auf die Person des Anstifters ab. Hiernach läge Tatentschluss zur Anstiftung zum Mord vor (s.o.).

bb) Weitere Ansicht (BGH)
Nach einer weiteren Ansicht ist auf die Person des Angestifteten abzustellen. Hiernach läge lediglich Tatentschluss zur Anstiftung zum Totschlag vor (s.o.).

cc) Stellungnahme
Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Daher ist eine Stellungnahme erforderlich. Für die erste Ansicht spricht, dass die Existenz des § 28 II StGB den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt, bestimmte Taten in Abhängigkeit von der Person des Betreffenden zu gewichten. Für die zweite Ansicht spricht jedoch zunächst der Wortlaut des § 30 I 1 StGB („anderer“, „Verbrechen“). Dieser legt nahe, dass bei der Haupttat auf den „anderen“, also auf den Angestifteten, abzustellen ist. Zudem lässt sich für die zweite Ansicht der Sinn und Zweck des § 30 StGB anführen. Dieser liegt nicht darin, gefährliche Täter zu bestrafen, sondern vielmehr darin, gefährliche Taten bereits im Vorbereitungsstadium zu pönalisieren. Aus diesen Gründen ist der zweiten Ansicht zu folgen. Es liegt lediglich ein Tatentschluss zur Anstiftung zum Totschlag vor.

b) Bezüglich des Bestimmens
Es müsste auch ein Tatentschluss bezüglich des Bestimmens des R zur Begehung des Totschlags vorliegen. Bestimmen ist jedes Hervorrufen des Tatentschlusses. H wollte bei R durch ihren Rat den Entschluss hervorrufen, B zu töten. Sie hatte also Tatentschluss bezüglich des Bestimmens.

2. Unmittelbares Ansetzen
H müsste auch unmittelbar angesetzt haben. Sie hatte dem R bereits den Rat gegeben, die B zu töten. Nach ihrer Vorstellung hatte sie den R hierdurch bereits zur Begehung des Totschlags bestimmt. H hat also unmittelbar angesetzt.

3. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.


III. Rechtswidrigkeit und Schuld
H handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

IV. Rücktritt, § 31 StGB
Für einen strafbefreienden Rücktritt nach § 31 StGB gibt es keine Anhaltspunkte.

V. Ergebnis
H hat sich gem. §§ 212 I, 30 I StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 26 StGB durch den Rat, B zu töten
Durch dieselbe Handlung könnte H sich auch gem. §§ 223 I, 26 I StGB wegen Anstiftung zur Körperverletzung strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
Die von R begangene Körperverletzung ist eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat (s.o.).

2. Bestimmen
In dem Rat, die B zu töten, liegt als wesensgleiches Minus derjenige, sie zu verletzen. Die H hat bei R somit den Tatentschluss zur Körperverletzung hervorgerufen.

3. Vorsatz
H hatte zudem auch Vorsatz bezüglich der Haupttat und des Bestimmens.

4. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld
H handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis
H hat sich gem. §§ 223 I, 26 StGB strafbar gemacht.

C. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 5, 22, 23 I, 26 StGB durch den Rat, B zu töten
Durch dieselbe Handlung könnte H sich auch gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 5, 22, 23 I, 26 StGB wegen Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht haben. H stellte sich nicht vor, dass R eine abgeschlagene Bierflasche und somit ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB verwenden würde. Allerdings stellte sie sich vor, dass R die B einer lebensgefährlichen Behandlung i.S.d. § 224 I Nr. 5 StGB unterziehen würde. Hierzu wollte sie ihn auch bestimmen. H hat sich demnach auch gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 5, 22, 23 I, 26 StGB strafbar gemacht.

D. Strafbarkeit gem. §§ 226 I Nr. 3, II, 22, 23 I, 26 StGB durch den Rat, B zu töten
Durch dieselbe Handlung könnte H sich auch gem. §§ 226 I Nr. 3, II, 22, 23 I, 26 StGB wegen Anstiftung zur versuchten schweren Körperverletzung strafbar gemacht haben. Bei den in § 226 I StGB genannten Folgen handelt es sich ausschließlich um Dauerfolgen. Es kann nicht gesagt werden, dass im Tötungsvorsatz auch der Vorsatz auf Herbeiführung einer dieser schweren Folgen enthalten ist. § 226 II StGB ist jedoch dann neben einem Tötungsdelikt anwendbar, wenn der Täter die schwere Folge als sichere Folge seines Handelns vorausgesetzt hat, selbst dann, wenn es primäres Ziel war, das Opfer zu töten. Hier kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass H sicheres Wissen darüber hatte, dass neben der Tötung auch eine schwere Folge i.S.d. § 226 I StGB verursacht werden könnte. H hat sich somit nicht gem. §§ 226 I Nr. 3, II, 22, 23 I, 26 StGB strafbar gemacht.

E. Konkurrenzen
H hat sämtliche Delikte durch eine Handlung begangen. Diese stehen demnach zueinander gem. § 52 StGB in Tateinheit. H hat sich gem. §§ 212 I, 30 I; 223 I, 26; 223 I, 224 I Nr. 5, 22, 23 I, 26; 52 StGB strafbar gemacht.