Fall: Verhängnisvolle Technologie

Im Frühjahr 2012 gehen Gerüchte um, dass Apple das neue IPhone 5 noch im selben Jahr auf den Markt bringen möchte. Am 25.10.2012 ist es endlich auch in Hamburg zum allerersten Mal erhältlich, sodass sich bereits in den frühen Morgenstunden lange Schlangen vor den gängigen Elektronikfachhandeln bilden, da jeder der Wartenden eines der heiß begehrten Geräte ergattern möchte. Darunter befindet sich auch der 19-Jährige Tom (T), der seit Monaten von seinem spärlichen Auszubildendengehalt gespart hat, um endlich mit seinen Freunden mithalten zu können. Rechtsanwalt Jürgen Klott (K), der erst seine Sekretärin schicken wollte, sich das Spektakel dann aber doch nicht entgehen lassen wollte, wartet ebenfalls ungeduldig in der Menschentraube. Nach dem die Tore sich geöffnet haben und Menschen anfangen zu rennen, übereinander zu stolpern und zu Boden zu gehen, versuchen T und K, von dem Ansturm und der Aggressivität der Mitwartenden völlig überrumpelt, sich ihren Weg zu dem Gegenstand der Begehr zu bahnen. Wie das Schicksal es so will, nähert sich T dem vorerst letzten erhältlichen Gerät mit leuchtenden Augen. Doch noch bevor er den Karton mit seinen Händen ergreifen kann, schlängelt sich der K blitzschnell an ihm vorbei und hält das letzte Exemplar wie eine Trophäe in seiner Hand. T ist außer sich vor Wut und ranzt den K an, was zur Hölle ihm einfallen würde, dies sei sein IPhone, schließlich habe er es zuerst gesehen. Als K, der pünktlich zurück in seinem Büro sein muss und für solche Kindergartenspiele keine Zeit hat, sich anschickt zu gehen, zieht T eine kleine Schusswaffe aus seinem Rucksack. K - Fachanwalt für Steuerrecht - hat von Waffen keine Ahnung und glaubt deshalb, es handele sich um eine Spielzeugwaffe. T, der den Irrtum des K nicht bemerkt, schlägt die Waffe mit voller Wucht auf den Kopf des K, wobei T den Tod des K billigend in Kauf nimmt. K bricht schwerverletzt zusammen. Ein Mitarbeiter des Elektronikfachhandels hat das Geschehen beobachtet und zögert nicht lange, die Polizei zu verständigen. Kurze Zeit später wird K mit einem Krankenwagen abtransportiert. Die Krankenwagenfahrerin hatte erst am Tag zuvor herausgefunden, dass ihr Ehemann sie seit Jahren schon betrügt. Deshalb hatte sie die tränenreiche Nacht mit Glenn Close und ihrem Lieblingswodka verbracht und ist dementsprechend übermüdet und unaufmerksam. Aus diesem Grund fährt sie zu schnell in eine Linkskurve, verliert die Kontrolle über den Wagen und rammt ein entgegenkommendes Fahrzeug. K wird aus dem Wagen geschleudert und verstirbt noch am Unfallort an seinen dort erlittenen Verletzungen.

Wie hat sich T strafbar gemacht?

(Bearbeitervermerk: Verstöße gegen das Waffengesetz sind nicht zu prüfen)


A. Strafbarkeit des T gem. § 211 StGB durch den Schlag mit der Schusswaffe auf den Kopf des K

I. Tatbestand

1. Tod eines anderen Menschen
K ist tot, der tatbestandliche Erfolg des § 211 StGB ist somit eingetreten.

2. Handlung
Der Schlag des T stellt eine Handlung im Sinne des Strafrechts dar.

3. Kausalität
Der Schlag des T müsste kausal für den Tod des K sein. Nach der Äquivalenztheorie ist eine Handlung dann kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (sog. conditio-sine-qua-non-Formel). Wenn T den K hier nicht verletzt hätte, dann wäre dieser nicht im Krankenwagen abtransportiert worden und auch nicht aufgrund des Unfalls gestorben. Also liegt äquivalente Kausalität zwischen Handlung und Erfolg vor.

4. Objektive Zurechnung
Der Erfolg müsste T auch objektiv zurechenbar sein. Ein Erfolg wird dem Täter dann zugerechnet, wenn er durch sein Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und gerade diese Gefahr sich in dem tatbestandlichen Erfolg verwirklicht. Dies gilt allerdings nicht für den Fall, dass ein atypischer Kausalverlauf vorliegt. Ein solcher ist dann gegeben, wenn der Erfolgseintritt außerhalb der normalen Lebenswahrscheinlichkeit liegt. Im vorliegenden Fall beruhte der Tod des K auf einem Verkehrsunfall, der allein darauf zurückzuführen war, dass die Krankenwagenfahrerin übermüdet und unaufmerksam war. Hierbei handelt es sich um einen atypischen Kausalverlauf. Der Tod des K ist dem T also nicht objektiv zurechenbar.

5. Ergebnis
Der Tatbestand des § 211 StGB ist nicht erfüllt.

II. Ergebnis
T hat sich nicht gem. § 211 StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit des T gem. §§ 211, 22, 23 I StGB durch den Schlag mit der Schusswaffe auf den Kopf des K
Durch dieselbe Handlung könnte T sich jedoch gem. §§ 211, 22, 23 I StGB wegen versuchten Mordes strafbar gemacht haben.

I. Vorprüfung

1. Nichtvollendung der Tat
T ist nicht wegen vollendeten Mordes strafbar, da ihm der tatbestandliche Erfolg nicht zuzurechnen ist.

2. Strafbarkeit des Versuchs
Der Versuch ist gem. §§ 12 I, 23 I, 211 I StGB strafbar.

II. Tatbestand

1. Tatentschluss

a) Tatentschluss bzgl. Tötung eines Menschen
T müsste Tatentschluss zur Tötung des K gehabt haben. Tatentschluss ist der Vorsatz gerichtet auf sämtliche Merkmale des objektiven Tatbestands sowie sonstiger subjektiver Merkmale. Vorsatz ist Wissen und Wollen im Hinblick auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale. T nahm billigend in Kauf, dass der Schlag auf den Kopf des K tödliche Folgen auslösen könnte und handelte somit mit dolus eventualis. Er handelte also mit Tatentschluss hinsichtlich der Tötung des K.

b) Tatentschluss bzgl. Heimtücke
T könnte Tatentschluss zu einer heimtückischen Tötung des K gehabt haben. Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung. Arglos ist das Opfer dann, wenn es sich keines Angriffs von Seiten des Täters versieht. Aufgrund des vorangegangenen Streites dachte T, K würde die Drohung ernst nehmen. T glaubte also, K würde mit einem Angriff durch ihn rechnen. Er stellte sich mithin keine Arglosigkeit des K vor. Er wollte diesen also auch nicht heimtückisch töten.

c) Niedrige Beweggründe
T könnte jedoch aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben. Zu den niedrigen Beweggründen zählen solche Tatantriebe, die sittlich auf tiefster Stufe stehen und nach allgemeinen anerkannten Maßstäben besonders verwerflich und geradezu verachtenswert sind, wobei bei Spontantaten an die Voraussetzungen der niedrigen Beweggründe besonders strenge Anforderungen zu stellen sind. T hatte die Tötung des K nicht von langer Hand geplant, sondern sich spontan dazu entschlossen. Seine Motive hierfür waren zum einen der Wille, das Recht an „seinem“ IPhone zu verteidigen, zum anderen die Wut infolge des stark provozierenden Verhaltens des K. Beides stellt jedoch keinen niedrigen Beweggrund dar. Das Handeln gegen jemanden, der in fremde Rechtspositionen eingreift, kann sogar über § 32 StGB gerechtfertigt sein und steht deswegen nicht auf sittlich tiefster Stufe. Auch eine Provokation des Täters durch das Opfer spricht, gerade wenn es sich wie hier um eine Spontantat handelt, gegen das Vorliegen niedriger Beweggründe. Angesicht der infolge der hohen Strafe beim Mord gebotenen restriktiven Auslegung des Mordmerkmals können somit niedrige Beweggründe bei T nicht festgestellt werden.

d) Ergebnis
Es liegt kein Tatentschluss vor.

2. Ergebnis
Der Tatbestand ist nicht erfüllt.

III. Ergebnis
T hat sich nicht gem. §§ 211, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.

C. Strafbarkeit des T gem. §§ 212 I, 22, 23 I StGB durch den Schlag mit der Schusswaffe auf den Kopf des K
Durch dieselbe Handlung könnte T sich jedoch gem. §§ 212 I, 22, 23 I StGB wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht haben.

I. Vorprüfung

1. Nichtvollendung
Eine Strafbarkeit des T wegen vollendeten Totschlags ist nicht gegeben, da ihm der tatbestandliche Erfolg (der Tod des K) nicht zuzurechnen ist.

2. Strafbarkeit des Versuchs
Der Versuch ist gem. §§ 12 I, 23 I, 212 I StGB strafbar.

II. Tatbestand

1. Tatentschluss
T hatte Tatentschluss zur Tötung des K.

2. Unmittelbares Ansetzen
T müsste auch unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben. Der Täter setzt dann unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an, wenn er die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet. Dies ist der Fall, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatvollendung einmünden sollen und deswegen aus seiner Sicht bereits eine konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist. Nach dem Schlag waren aus der Sicht des T keine weiteren wesentlichen Zwischenschritte mehr zur Tötung des K erforderlich und dessen Leben auch bereits konkret gefährdet. T hat somit auch die Abgabe des Schlages unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands des § 212 StGB angesetzt.


III. Rechtswidrigkeit
T müsste auch rechtswidrig gehandelt haben. Dann dürften keine Rechtfertigungsgründe eingreifen. T könnte hier gem. § 32 StGB durch Notwehr gerechtfertigt sein.

1. Notwehrlage
Zunächst müsste eine Notwehrlage vorliegen. Eine Notwehrlage ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut. Zwar war T in nächster Nähe zu dem letzten noch erhältlichen IPhone, um dieses zu erwerben. Auch wenn das Verhalten des K provozierend und unfair erscheint, mangelt es T jedoch an einem rechtlichen Anspruch auf den Erhalt dieses Iphones, da keine einschlägige Rechtsgrundlage ersichtlich ist. Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff liegt also nicht vor. Eine Notwehrlage ist nicht gegeben.

2. Ergebnis
T ist somit nicht gem. § 32 StGB gerechtfertigt. Er handelte also rechtswidrig.

IV. Schuld
Anhaltspunkte dafür, dass T geglaubt haben sollte, er dürfe den K erschlagen, sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Vielmehr hatte T auf den Kopf des K eingeschlagen, weil er außer sich war, also aus Wut und nicht mehr, um sein „Recht“ auf den Iphone zu verteidigen. Sollte T geglaubt haben, „sein“ Iphone mit diesen Mitteln verteidigen zu können, handelte er allenfalls in einem Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB (Erlaubnisirrtum), der jedoch vermeidbar war, sodass T nicht entschuldigt ist, sondern lediglich seine Strafe gem. § 17 2 StGB gemildert werden kann.

V. Ergebnis
T hat sich gem. §§ 212 I, 22, 23 I strafbar gemacht.

D. Strafbarkeit des T gem. § 227 I StGB durch den Schlag mit der Schusswaffe auf den Kopf des K
Eine Strafbarkeit des T aus § 227 I StGB scheitert wiederum an der objektiven Zurechnung (dem gefahrspezifischen Zusammenhang).

E. Strafbarkeit des T gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB durch den Schlag mit der Schusswaffe auf den Kopf des K
Durch dieselbe Handlung könnte T sich aber gem. § 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

1. Grunddelikt, § 223 I StGB
Zunächst müsste das Grunddelikt des § 223 I StGB verwirklicht worden sein. Dazu müsste T den K körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden und/oder die körperliche Integrität des Opfers nicht nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung hingegen liegt vor bei jedem Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also krankhaften Zustands. Der Schlag des T auf den Kopf des K stellt eine üble, unangemessene Behandlung dar, die zu einer gewiss schmerzhaften Verletzung führt und deshalb das körperliche Wohlbefinden des K erheblich beeinträchtigt. Außerdem hat T mit der Verletzung auch einen pathologischen Zustand herbeigeführt.
Das Dazwischentreten der Krankenwagenfahrerin ist für die Zurechnung des Erfolgs irrelevant, da die Körperverletzung an K im Zeitpunkt des Hinzutretens der Krankenwagenfahrerin bereits vollendet, der Erfolg also schon eingetreten war und deswegen das Verhalten der Krankenwagenfahrerin die Vorhersehbarkeit oder Zurechnung des Erfolgs nicht mehr ausschließen kann.
T hat das Grunddelikt des § 223 I StGB verwirklicht.

2. Qualifikationen, § 224 I StGB
Auch die Qualifikationsmerkmale des § 224 I StGB müssten verwirklicht sein.

a) Waffe oder gefährliches Werkzeug, § 224 I Nr. 2 StGB
In Betracht kommt zunächst die Qualifikation des § 224 I Nr. 2 StGB. Dann müsste T die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen haben. Eine Schusswaffe ist ein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen und daher eine Waffe i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB. Diese wurde hier allerdings nicht bestimmungsgemäß verwendet. T hat mit der Schusswaffe allerdings einen Gegenstand verwendet, der in der konkreten Art der Anwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Die Schusswaffe stellt im vorliegenden Fall also ein gefährliches Werkzeug dar. Die Qualifikation des § 224 I Nr. 2 StGB ist somit erfüllt.

b) Eine das Leben gefährdende Behandlung, § 224 I Nr. 5 StGB
Bei dem Schlag mit der Schusswaffe an den Kopf des K könnte es sich außerdem um eine lebensgefährdende Behandlung i.S.d. § 224 I Nr. 5 StGB gehandelt haben. Die Handlung muss i.R.v. § 224 I Nr. 5 StGB nach einer Ansicht nur abstrakt geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Nach einer anderen Ansicht ist eine konkrete Lebensgefährdung erforderlich. Einer Streitentscheidung bedarf es hier jedoch nicht, da der Schlag auf den Kopf des K auch zu einer konkreten Gefahr für das Leben des K geführt hat. T hat somit auch die Qualifikation des § 224 I Nr. 5 verwirklicht.

3. Vorsatz
T müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. T wollte K töten, sodass er ihn, da die Körperverletzung ein notwendiges Durchgangsstadium zur Tötung darstellt, auch verletzen wollte. Auch wollte T die Waffe verwenden und eine lebensgefährdende Behandlung vornehmen. T hat also vorsätzlich gehandelt.

4. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.


II. Rechtswidrigkeit und Schuld
T handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis
T hat sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB strafbar gemacht.

F. Konkurrenzen
§ 212 I StGB und §§ 223 I, 224 I StGB schützen dasselbe Rechtsgut. Man könnte daher vertreten, die gefährliche Körperverletzung hinter den versuchten Totschlag zurücktreten zu lassen. Aus Klarstellungsgründen (es ist tatsächlich eine Person verletzt worden) sollten die §§ 223 I, 224 I StGB allerdings neben dem nur versuchten Tötungsdelikt bestehen bleiben. Da beide Straftaten durch dieselbe Handlung begangen wurden, ist T also strafbar gem. §§ 212 I, 22, 23 I, 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB.