Fall: Die Party seines Lebens

A ist in Geldnot und benötigt insbesondere Geld zur Finanzierung seiner Geburtstagsfeier, zu der er bereits einige Freunde eingeladen hat. Er beschafft sich deshalb wie folgt das nötige Kleingeld für seine Einkäufe: A weiß, dass der L-Supermarkt eine Prämie von 2,50 € für das Auffinden abgelaufener Lebensmittel ausgelobt hat. Er versteckt deshalb am 23.01.2013 acht Becher Buttermilch mit dem Ablaufdatum 24.01.2013 hinter anderen Waren. Zwei Tage später, also am 25.01.2013, kommt A erneut in den L-Supermarkt, nimmt die acht Becher Buttermilch aus dem Versteck und macht sich auf den Weg zum Informationsschalter des L-Supermarkts, um die Prämien zu kassieren. Auf dem Weg dorthin fällt ihm durch Zufall auf, dass im Regal für die Toilettenartikel zwei Joghurtbecher abgestellt wurden, die hier offensichtlich nicht hingehören. A wirft einen Blick auf das Ablaufdatum der Joghurtbecher und stellt fest, dass diese ebenfalls bereits am 24.01.2013 abgelaufen sind. Erfreut über diesen Fund, nimmt er die beiden Joghurtbecher gleich mit zur Information und kassiert insgesamt 25,00 € Prämie (20,00 € für die Buttermilchbecher und 5,00 € für die Joghurtbecher).

Noch am gleichen Abend findet dann die Geburtstagsfeier des A in seiner Wohnung statt. Während der Feier kommt ein alter Freund des A, der B, auf ihn zu und spricht ihn an, ob man nicht gemeinsam etwas Kokain konsumieren wolle. Dem B ist bekannt, dass A unter normalen Umständen immer einen Vorrat an berauschenden Mitteln bei seinen Partys bereithält. A selber ist nicht in der Stimmung für Kokain, bietet dem B aber an, ihm etwas Kokain aus seinen Vorräten zu überlassen. A holt daraufhin eine kleine Menge Rauschgift aus seinen Vorräten portioniert es in einem zusammengerollten 10,00 € Schein und übergibt es an B zum Konsum. In diesem Moment erkennt A nicht, dass es sich bei dem Rauschgift nicht – wovon er überzeugt war – um Kokain handelt, sondern um Heroin, das er ebenfalls bei seinen Kokainvorräten lagert. B zieht sich mit der Droge sogleich auf den Balkon der Wohnung zurück, wo er allein und ungestört – es war Winter – das vermeintliche Kokain konsumiert. Schon nach kurzer Zeit verstirbt der B alleine und von den anderen Partybesuchern unbemerkt auf dem Balkon durch ein ausschließlich durch das Heroin verursachtes Regulationsversagen. Eine spätere durchgeführte rechtsmedizinische Untersuchung ergab, dass der an Kokain gewöhnte B diese Droge ohne Probleme vertragen hätte und somit die Verwechslung des Kokains mit dem Heroin für seinen Tod verantwortlich war.
Indessen geht die Party des A in der Wohnung weiter. Gegen Morgen sind nur noch A, seine Ehefrau E und sein alter Freund F im Wohnzimmer des A anwesend. Alle drei sind so stark alkoholisiert, dass sie einschlafen. Als A erwacht, sieht er, dass E unbekleidet auf einem Schlafsofa liegt. Auf ihr liegt F, der ebenfalls teilweise entkleidet ist. A nimmt an, dass F sexuell mit der E verkehre und beschließt deshalb, den F zu erschlagen. Er holt ein Beil mit Metallschneide aus der Diele und geht auf E und F zu, die immer noch aufeinander liegen und den A nicht bemerken. A holt aus, um dem F das Beil mit voller Wucht in den Kopf zu schlagen, nimmt aber auch billigend in Kauf, die unter dem F liegenden E treffen zu können. Der wuchtige Schlag verfehlt F und trifft stattdessen den Kopf der E. Das Beil zertrümmert die Schädelkalotte der E im Bereich des linken Stirn- und Scheitelbeins. F springt sofort vom Schlafsofa auf und flüchtet panisch. E erliegt alsbald ihren schweren Kopfverletzungen.

A nimmt sofort die Verfolgung des flüchtigen F auf. Schon kurz vor der Wohnungstür endet die Flucht des F, da F über den vor der Wohnungstür von allen unbemerkten S stolpert, der wohl ebenfalls zu müde war, um nach der Party nach Hause zu gehen. Als A den F erreicht, versetzt er ihm sofort vier wuchtige Faustschläge auf seine linke Gesichtshälfte. S, der verärgert darüber ist, dass F ihn aufgeweckt hat, beschließt, sich dem A anzuschließen. S schlägt daraufhin mehrfach auf den Kopf des F ein. Zu diesem Zeitpunkt schlägt auch der A weiterhin auf den Kopf des F ein. A und S wollten den F zwar zu keiner Zeit töten und nahmen dies auch nicht etwa billigend in Kauf. Beide hätten aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen jedoch erkennen können, dass der nahezu wehrlose F durch die Schläge ums Leben kommen kann. F erleidet so schwere Kopfverletzungen, dass er aufgrund einer Hirnblutung verstirbt. Ein später erstelltes rechtsmedizinisches Gutachten konnte lediglich feststellen, dass die Hirnblutung durch stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf hervorgerufen wurde. Ob schon allein die vor Eingreifen des S begangene Gewalthandlungen des A für die Hirnblutung verantwortlich waren, vermochte der Gutachter nicht mehr festzustellen.

Wie haben sich A und S nach dem StGB strafbar gemacht?

Bearbeitungshinweise: § 211 StGB ist nicht zu prüfen. Eventuell erforderliche Strafanträge wurden gestellt.


1. Tatkomplex: Im Supermarkt

A. Strafbarkeit des A gem. § 263 I StGB bezüglich der acht Becher Buttermilch durch Abgabe der Becher am Informationsstand
A könnte sich gem. § 263 I StGB wegen Betruges strafbar gemacht haben, indem er die acht Becher Buttermilch am Informationsstand abgab.

I. Tatbestand

1. Täuschung über Tatsachen
A müsste zunächst über Tatsachen getäuscht haben.

a) Tatsachen
Tatsachen sind Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Dass A ein abgelaufenes Produkt gefunden hat, das den Qualitätskontrollen des Supermarktpersonals entgangen ist, ist ein Umstand der Gegenwart, der dem Beweis zugänglich ist. Er stellt somit eine Tatsache dar.

b) Täuschung
Täuschung ist das intellektuelle Einwirken auf das Vorstellungsbild eines Menschen zur Irreführung. Über die oben genannte Tatsache hat A ausdrücklich nichts geäußert. Er könnte jedoch konkludent getäuscht haben. Dann müsste er durch sein Gesamtverhalten eine bestimmte Tatsache zum Ausdruck gebracht haben. Bei einer konkludenten Täuschung kommt es drauf an, welchen Erklärungswert das jeweilige Verhalten hat. Der L-Supermarkt verspricht seinen Kunden im Sinne einer Auslobung nach § 657 BGB eine Prämie, wenn sie abgelaufene Ware abgeben, die den Qualitätskontrollen des Supermarkts entgangen ist. A behauptet durch die Abgabe der Buttermilchbecher am Informationsstand, dass er Ware gefunden hat, die den Qualitätskontrollen des Supermarktpersonals im Sinne der Auslobung entgangen. Er bringt die oben genannte Tatsache somit konkludent zum Ausdruck. In Wirklichkeit sind die abgelaufenen Buttermilchbecher den Kontrollen des Supermarktpersonals jedoch nicht im Sinne der Auslobung einfach entgangen. Vielmehr hat A durch vorheriges Verstellen der Becher dafür gesorgt, dass das Supermarktpersonal die Becher zwangsläufig übersehen musste und somit bewusst einen Fehler in der Kontrolle herbeigeführt. Diesen Umstand verschweigt er jedoch. A hat also intellektuell auf das Vorstellungsbild des Mitarbeiters am Informationsstand eingewirkt, um ihn über die oben genannte Tatsache in die Irre zu führen. Eine Täuschung über eine Tatsache ist somit gegeben.


2. Irrtum
Durch die Täuschung müsste auch ein Irrtum entstanden sein. Ein Irrtum ist eine Fehlvorstellung über Tatsachen. Hier wurde durch die Täuschung beim Mitarbeiter des L-Supermarkts die Vorstellung hervorgerufen, dass A Waren gefunden hat, die der Qualitätskontrolle des Supermarkts schlicht entgangen sind. A hatte den Fehler in der Kontrolle jedoch bewusst herbeigeführt. Beim Mitarbeiter des L-Supermarkts entstand also eine Fehlvorstellung über die oben genannte Tatsache. Somit ist durch die Täuschung ein Irrtum entstanden.

3. Vermögensverfügung
Es müsste auch eine Vermögensverfügung vorliegen. Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Hier zahlte der Mitarbeiter des L-Supermarkts dem A für die Abgabe der Buttermilchbecher 20 Euro. Diese Handlung wirkt sich unmittelbar vermögensmindernd für den L-Supermarkt aus. Eine Vermögensverfügung ist also gegeben.

4. Vermögensschaden
Es müsste auch ein Vermögensschaden vorliegen, der unmittelbar auf der Vermögensverfügung beruht. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung ein negatives Saldo ergibt. Nach der Vermögensverfügung hatte der L-Supermarkt 20 Euro weniger als vor der Vermögensverfügung. Ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung ergibt somit ein negatives Saldo. Ein Vermögensschaden liegt vor.

5. Vorsatz und Absicht rechtswidriger Bereicherung
A müsste auch mit Vorsatz und der Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt haben. Vorsatz ist Wissen und Wollen im Hinblick auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale. A wollte über eine Tatsache täuschen, um damit einen Irrtum zu erzeugen und hierdurch wiederum eine Vermögensverfügung zu veranlassen, die zu einem Vermögensschaden führen sollte. Er handelte somit vorsätzlich. Die Bereicherungsabsicht besteht aus der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, der Stoffgleichheit, der Rechtswidrigkeit der Bereicherung sowie dem Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung. A kam es darauf an, sich einen Vermögensvorteil verschaffen. Er handelte hinsichtlich der Verschaffung des Vermögensvorteils also mit Absicht. Stoffgleichheit bedeutet, dass der Vermögensvorteil die Kehrseite des Schadens darstellen muss. Der Vermögensvorteil des A i.H.v. 20 Euro stellt die Kehrseite des Schadens des Supermarkts dar. Stoffgleichheit ist also gegeben. Die Bereicherung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf den Vermögensvorteil hat. Einen solchen Anspruch hatte A hier nicht. Die Bereicherung war somit rechtswidrig. Dies war A auch bewusst. Er handelte also auch vorsätzlich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung. A handelte also mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung.

6. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld
A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Strafantrag, § 263 IV i.V.m. § 248a StGB
Der gem. § 263 IV i.V.m. § 248a StGB erforderliche Strafantrag wurde laut Bearbeitervermerk gestellt.

IV. Ergebnis
A hat sich gem. § 263 I StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit des A gem. § 263 I StGB bezüglich der zwei Jogurtbecher durch Abgabe der Becher am Informationsstand
A könnte sich gem. § 263 I StGB wegen Betruges strafbar gemacht haben, indem er die zwei Jogurtbecher am Informationsstand abgab. Auch bezüglich der Jogurtbecher könnte eine konkludente Täuschung über eine Tatsache vorliegen. Allerdings hat A in diesem Fall die Becher nicht so verstellt, dass sie der Kontrolle des Supermarktpersonals zwangsläufig entgehen mussten. Er hat die Jogurtbecher lediglich gefunden. Es fand also keine Manipulation statt. Hinsichtlich der Jogurtbecher hat A also nicht konkludent über die oben genannte Tatsache getäuscht. A hat sich bezüglich der zwei Jogurtbecher nicht gem. § 263 I StGB strafbar gemacht.

2. Tatkomplex: Der Heroinkonsum

Strafbarkeit des A gem. § 222 StGB durch Übergabe des Heroins an B
A könnte sich gem. § 222 StGB wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht haben, indem dem B das Heroin übergab.

I. Tatbestand

1. Erfolgseintritt und Kausalität
Zunächst müsste der Erfolg des § 222 StGB, der Tod eines Menschen, eingetreten sein. B ist tot. Der Erfolg ist also eingetreten. Er wurde zudem auch durch die Übergabe des Heroins von A an B kausal verursacht.

2. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolgs und des Kausalverlaufs in seinen wesentlichen Zügen
Es müsste auch eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolgs und des Kausalverlaufs in seinen wesentlichen Zügen gegeben sein. Für die objektive Sorgfaltspflichtverletzung ist darauf abzustellen, wie sich ein besonnener Dritter in der Rolle des Täters vernünftigerweise verhalten hätte. § 29 I 1 BtMG stellt generell die Überlassung von Betäubungsmitteln an Dritte unter Strafe.
Ein besonnener Dritter in der Rolle des A hätte daher gar keine Betäubungsmittel an B übergeben. Bereits hierin liegt also eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung. Zudem handelt es sich bei Heroin und Kokain um gefährliche Stoffe. Ein besonnener Dritter in der Rolle des A hätte Vorkehrungen getroffen, damit es nicht zu Verwechslungen kommt oder wenigstens bei der Herausgabe der Droge überprüft, ob es sich auch um die „richtige“ handelt. A hat hier keine derartigen Maßnahmen getroffen. Auch hierin ist eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung zu sehen. Dass B an dem Konsum der „falschen“ Droge sterben könnte, war ebenso wie der Kausalverlauf objektiv vorhersehbar.

3. Objektive Zurechnung
A müsste der Erfolg auch objektiv zurechenbar sein.

a) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Dazu müsste zunächst ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang bestehen. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang fehlt, wenn der Erfolg auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Hätte A sich sorgfaltsgemäß Verhalten, hätte er dem B die Drogen entweder gar nicht oder nur nach Sicherstellung, dass es sich auch um die „richtige“ Droge handelt, übergeben. Dann hätte B kein Heroin oder stattdessen Kokain genommen. Selbst wenn B Kokain genommen hätte, wäre er laut der rechtsmedizinischen Untersuchung nicht daran gestorben. Der Erfolg wäre bei sorgfaltsgemäßen Verhalten also nicht eingetreten. Ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang besteht.

b) Schutzzweckzusammenhang
Es müsste auch ein Schutzzweckzusammenhang gegeben sein. Dafür müsste der konkrete Erfolg gerade auf der Verwirklichung von Gefahren beruhen, die nach dem Schutzzweck der verletzten Sorgfaltsnorm verhütet werden sollten. Die verletzten Sorgfaltsnormen dienen dazu, Menschen vor den Gefahren zu schützen, die von Betäubungsmitteln ausgehen. Der Tod des B beruht also gerade auf der Verwirklichung der Gefahren, die nach dem Schutzzweck der verletzten Sorgfaltsnormen verhütet werden sollten. B hat das Heroin hier allerdings freiwillig konsumiert. Der Schutzzweckzusammenhang könnte daher wegen einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des B entfallen. An einer Eigenverantwortlichkeit fehlt es jedoch bereits dann, wenn der Betroffene einem Irrtum hinsichtlich der Tragweite seiner Entscheidung unterliegt. B vertraute drauf, dass A ihm Kokain zum Konsum übergibt. B ging deshalb allein davon aus, sich in einen Rauschzustand zu versetzen, nicht aber davon, eine Lebensgefahr für sich selbst hervorzurufen. Er unterlag also einem Irrtum hinsichtlich der Tragweite seiner Entscheidung. Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des B liegt damit nicht vor. Ein Schutzzweckzusammenhang besteht.

c) Ergebnis
Der Erfolg ist A objektiv zurechenbar.

4. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit
A handelte auch rechtswidrig.


III. Schuld
Es sind keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe ersichtlich. Es liegt zudem auch eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit vor. A handelte somit auch schuldhaft.

IV. Ergebnis
A hat sich gem. § 222 StGB strafbar gemacht.

3. Tatkomplex: Die Ehefrau

A. Strafbarkeit des A gem. § 212 I StGB bezüglich E durch den Schlag mit dem Beil
A könnte sich bezüglich E gem. § 212 I StGB wegen Totschlags strafbar gemacht haben, indem er der E mit dem Beil auf den Kopf schlug.

I. Tatbestand

1. Tod eines Menschen
A hat den Tod der E und somit den Tod eines anderen Menschen verursacht.

2. Vorsatz
Er müsste jedoch auch vorsätzlich gehandelt haben. Es könnte sich um eine sog. aberratio ictus, d.h. um ein „Fehlgehen der Tat“, handeln. A wollte eigentlich den F mit dem Beil treffen. Allerdings geht aus dem Sachverhalt hervor, dass er billigend in Kauf nahm, auch die E treffen zu können. Neben den Vorsatz, den F zu treffen, tritt somit der Vorsatz, auch die E treffen zu können. Es handelt sich also nicht um ein „Fehlgehen der Tat“ im Sinne einer aberratio ictus. A handelte vielmehr mit alternativem Vorsatz. Er handelte bezüglich der Tötung der E vorsätzlich.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld
A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis
A hat sich gem. § 212 I StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit des A gem. §§ 212 I, 22, 23 I StGB bezüglich F durch den Schlag mit dem Beil
Durch dieselbe Handlung könnte A sich bezüglich F gem. §§ 212 I, 22, 23 I StGB wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht haben. A müsste Tatentschluss gehabt haben. Tatentschluss ist der Vorsatz gerichtet auf sämtliche Merkmale des objektiven Tatbestands sowie sonstiger subjektiver Merkmale. A wollte den F töten. Er hatte also Vorsatz bezüglich dessen Tötung. Dieser wurde auch nicht durch die Annahme eines Totschlags zulasten der E „verbraucht“, da A mit alternativem Vorsatz handelte (s.o.). Er hatte also Tatentschluss zur Tötung des F. Mit dem Schlag mit dem Beil hat er auch i.S.d. § 22 StGB unmittelbar angesetzt. A hat sich bezüglich F gem. §§ 212 I, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.

C. Konkurrenzen
Der vollendete Totschlag bezüglich E und der versuchte Totschlag bezüglich F stehen gem. § 52 StGB in Tateinheit. A hat sich gem. §§ 212 I; 212 I, 22, 23 I; 52 StGB strafbar gemacht.

4. Tatkomplex: Der Tod des F

1. Teil: Strafbarkeit des A

A. Strafbarkeit gem. §§ 227 I, 25 II StGB durch die vier Schläge ins Gesicht und die Schläge auf den Kopf
A könnte sich gem. §§ 227 I, 25 II StGB wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Mittäterschaft strafbar gemacht haben, indem er den F vier mal ins Gesicht und gegen den Kopf schlug.

I. Tatbestand

1. Grunddelikt
A müsste zunächst ein Grunddelikt nach §§ 223 – 226 StGB verwirklicht haben. Er hat den F durch die Schläge übel und unangemessen behandelt und somit körperlich misshandelt. Zudem führte er einen pathologischen Zustand herbei. Auch eine Gesundheitsschädigung liegt damit vor. A verwirklichte also den Tatbestand des § 223 I StGB. Zudem beging er die Körperverletzung auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung i.S.d. § 224 I Nr. 5 StGB. Er handelte auch vorsätzlich. A hat als Grunddelikt die §§ 223 I, 224 I Nr. 4 StGB verwirklicht.

2. Erfolgsqualifikation, § 227 I StGB
A müsste auch die Erfolgsqualifikation des § 227 I StGB verwirklicht haben.

a) Eintritt der schweren Folge
Die schwere Folge des § 227 I StGB ist eingetreten, da F tot ist.

b) Kausalität
Es müsste auch Kausalität gegeben sein. Kausalität liegt vor, wenn eine Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

aa) Kausalität der Schläge des A
Laut Sachverhalt konnte hier im Nachhinein nicht mehr genau festgestellt werden, welche Handlung(en) zu der tödlichen Verletzung des F führten. Ob schon allein die vor dem Eingreifen des S getätigten vier wuchtigen Schläge des A ausreichend waren, lässt sich ebenso wenig beantworten wie die Frage danach, wer genau die zum Tode führenden Verletzungen des F mit welcher Handlung verursacht hat. Zu differenzieren ist zunächst zwischen der Phase, in der A dem F alleine schon Verletzungen durch die vier wuchtigen Faustschläge zugefügt hat (1. Phase) und der Phase, in der er zusammen mit S auf den F einschlug (2. Phase). A beging sowohl in der ersten als auch in der zweiten Phase Gewalthandlungen gegen den F. Zweifel an der Kausalität seines Handelns könnten einzig aufgrund des Einwandes aufkommen, dass der Tod von F möglicherweise in der zweiten Phase durch einen Schlag des S herbeigeführt worden sein könnte. Hierüber können keine Feststellungen mehr getroffen werden, sodass man nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine Kausalität verneinen müsste.

bb) Zurechnung der Schläge des S
Eine Kausalität könnte jedoch trotzdem zu bejahen sein, wenn er sich die Schläge des S gem. § 25 II StGB im Rahmen einer Mittäterschaft zurechnen lassen muss. Dann müssten ein gemeinsamer Tatplan und eine gemeinschaftliche Begehung vorliegen. A war während der Schläge des S die ganze Zeit anwesend. Er und S haben so konkludent einen gemeinsamen Tatplan zur Körperverletzung des F geschmiedet. Eine gemeinschaftliche Begehung liegt ebenfalls vor. Auch handelte A mit Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale und der die Zurechnung begründenden Umstände. Er muss sich die Schläge des S somit gem. § 25 II StGB im Rahmen einer Mittäterschaft zurechnen lassen. Kausalität ist somit zu bejahen.

c) Gefahrspezifischer Zusammenhang
Bei einer Erfolgsqualifikation wie § 227 I StGB ist zudem auch ein gefahrspezifischer Zusammenhang erforderlich. Ein solcher ist gegeben, wenn die schwere Folge unmittelbar aus dem Grunddelikt resultiert, d.h. wenn sie das Resultat einer typischen Gefahr des Grunddelikts ist. Der Tod des Opfers ist eine typische Gefahr einer gefährlichen Körperverletzung. Der Tod des F ist also das Resultat einer typischen Gefahr des Grunddelikts. Ein gefahrspezifischer Zusammenhang ist gegeben.

d) Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge, § 18 StGB
A müsste des Weiteren hinsichtlich der schweren Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fallen, § 18 StGB. Ein besonnener Dritter hätte keine gefährliche Körperverletzung begangen. A handelte also objektiv sorgfaltswidrig. Zudem lag es nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass die Körperverletzung zum Tod des F führen könnte. Der Erfolg und der Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen waren somit objektiv vorhersehbar. Der Erfolg ist A mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Sachverhalt auch objektiv zurechenbar. A fällt hinsichtlich der schweren Folge also wenigstens Fahrlässigkeit zur Last.

e) Ergebnis
Die Erfolgsqualifikation des § 227 I StGB ist erfüllt.

3. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit
A handelte auch rechtswidrig.


III. Schuld
Es sind keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe ersichtlich. Es liegt zudem auch eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit vor. A handelte somit auch schuldhaft.

IV. Ergebnis
A hat sich gem. §§ 227 I, 25 II StGB strafbar gemacht.

2. Teil: Strafbarkeit des S

A. Strafbarkeit gem. §§ 227 I, 25 II StGB
S könnte sich ebenfalls gem. §§ 227 I, 25 II StGB wegen Körperverletzung mit Todesfolge strafbar gemacht haben, indem er den F gegen den Kopf schlug. S hat das Grunddelikt des §§ 223 I, 224 I Nr. 5 StGB ebenso verwirklicht wie A. Auch bei S stellt sich jedoch das Problem der Kausalität. Zunächst kann man darauf hinweisen, dass für die zweite Phase (die gemeinschaftliche Körperverletzung) die Voraussetzungen der Mittäterschaft vorliegen, was zu einer wechselseitigen Zurechnung der in dieser Phase getätigten Tathandlungen führt (s.o.). Für S stellt sich aber die Frage, wie es sich auswirkt, dass er in der ersten Phase – den vier Faustschlägen des A – überhaupt noch nicht mitgewirkt hat. Möglicherweise könnte in dieser Phase eine sog. sukzessive Mittäterschaft des B vorliegen. Eine solche kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Hinzutretende die weiteren Tatausführungen nicht mehr fördern kann, etwa weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs schon alles getan ist und das eigene Handeln deshalb ohne Einfluss auf den späteren Erfolgseintritt bleibt. Hier ist nicht auszuschließen, dass alleine die vier Faustschläge des A (also die erste Phase) schon den Erfolg herbeigeführt haben. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo muss daher davon ausgegangen werden, dass B die weitere Tatausführung nicht mehr fördern konnte, weil der A für die Herbeiführung des Todes des F schon alles getan hatte und das Handeln des S deshalb keinen Einfluss auf den Erfolgseintritt hatte. Eine sukzessive Mittäterschaft kommt also nicht in Betracht. Eine Kausalität der Schläge des S für den Tod des F kann somit nicht bejaht werden. S hat sich nicht gem. §§ 227 I, 25 II StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 5 StGB
Für S verbleibt somit nur eine Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 5 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung.

Gesamtergebnis und Konkurrenzen
Im ersten Tatkomplex hat A sich im Hinblick auf die acht Buttermilchbecher gem. §§ 263 I StGB strafbar gemacht. Bezüglich der beiden Jogurtbecher bleibt er straflos. Im zweiten Tatkomplex hat A sich gem. § 222 StGB strafbar gemacht. Im dritten Tatkomplex hat A sich zudem gem. §§ 212 I; 212 I, 22, 23 I; 52 StGB strafbar gemacht. Im vierten Tatkomplex hat er sich gem. §§ 227 I, 25 II StGB und S gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 5 StGB strafbar gemacht. Die von A in den unterschiedlichen Tatkomplexen verwirklichten Delikte stehen zueinander gem. § 53 StGB in Tatmehrheit.