Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

1. Examen/SR/BT 2

Prüfungsschema: Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

 

I. Tatbestand

1. Grundtatbestand des § 223 StGB

2. Qualifikation des § 224 StGB

a) § 224 I Nr. 1 StGB

aa) Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe

  • Gift ist jeder Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung im konkreten Fall geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen.
  • Beispiel: Arsen, Dioxin, Speisesalz.

bb) Gesundheitsschädliche Stoffe

  • Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die auf mechanischem oder thermischem Wege wirken.
  • Beispiel: zerstoßenes Glas, Viren, Bakterien.

cc) Beibringen

  • Beibringen ist das Herstellen einer Verbindung des Giftes oder des anderen gesundheitsschädigenden Stoffes mit dem Körper in der Weise, dass es/er seine gesundheitszerstörende Wirkung entfalten kann.

b) § 224 Nr. 2 StGB

aa) Waffe (1. Fall)

  • Wie bei Diebstahl mit Waffen, § 244 StGB.

bb) Gefährliches Werkzeug (2. Fall)

  • Jeder körperliche Gegenstand, der in der konkreten Art der Anwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
  • Problem: Unbewegliche Gegenstände. Beispiel: Bordstein, Felswand.
  • hL: (-); Arg.: Wortlaut („Waffe oder...“; „mittels“)
  • Rspr.: (+); Arg.: Gleiches Unrecht

c) § 224 Nr. 3 StGB

aa) Überfall

  • Jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen.

bb) Hinterlistig

  • Hinterlistig wird gehandelt, wenn ein planmäßig auf Verdeckung der wahren Absicht gerichtetes Verhalten vorliegt, dem also ein „Täuschungscharakter“ anhaftet.

d) § 224 I Nr. 4 StGB

  • Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
  • Problem: Mittäterschaft erforderlich für Gemeinschaftlichkeit?
  • aA: Mittäterschaft erforderlich; Arg.: Wortlaut (gemeinschaftlich)
  • hM: Teilnahme reicht aus; Arg.: Wortlaut („Beteiligter“), Historie

e) § 224 I Nr. 5 StGB

  • Das Leben gefährdende Behandlung
  • Problem: Konkrete Lebensgefahr erforderlich?
  • aA: erforderlich; Arg.: gegenüber dem Grunddelikt erhöhter Strafrahmen; Vergleich zu § 224 I Nr. 2 StGB
  • hM: abstrakte Gefahr ausreichend; Arg.: Vermeidung von Zufallsergebnissen; Wortlaut („Handlung“); Systematik (die anderen Nummern sind auch abstrakt)

3. Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld