Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
1. Examen/SR/BT 2
Prüfungsschema: Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
I. Tatbestand
1. Grundtatbestand des § 223 StGB
2. Qualifikation des § 224 StGB
a) § 224 I Nr. 1 StGB
aa) Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe
- Gift ist jeder Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung im konkreten Fall geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen.
- Beispiel: Arsen, Dioxin, Speisesalz.
bb) Gesundheitsschädliche Stoffe
- Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die auf mechanischem oder thermischem Wege wirken.
- Beispiel: zerstoßenes Glas, Viren, Bakterien.
cc) Beibringen
- Beibringen ist das Herstellen einer Verbindung des Giftes oder des anderen gesundheitsschädigenden Stoffes mit dem Körper in der Weise, dass es/er seine gesundheitszerstörende Wirkung entfalten kann.
b) § 224 Nr. 2 StGB
aa) Waffe (1. Fall)
- Wie bei Diebstahl mit Waffen, § 244 StGB.
bb) Gefährliches Werkzeug (2. Fall)
- Jeder körperliche Gegenstand, der in der konkreten Art der Anwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
- Problem: Unbewegliche Gegenstände. Beispiel: Bordstein, Felswand.
- hL: (-); Arg.: Wortlaut („Waffe oder...“; „mittels“)
- Rspr.: (+); Arg.: Gleiches Unrecht
c) § 224 Nr. 3 StGB
aa) Überfall
- Jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen.
bb) Hinterlistig
- Hinterlistig wird gehandelt, wenn ein planmäßig auf Verdeckung der wahren Absicht gerichtetes Verhalten vorliegt, dem also ein „Täuschungscharakter“ anhaftet.
d) § 224 I Nr. 4 StGB
- Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
- Problem: Mittäterschaft erforderlich für Gemeinschaftlichkeit?
- aA: Mittäterschaft erforderlich; Arg.: Wortlaut (gemeinschaftlich)
- hM: Teilnahme reicht aus; Arg.: Wortlaut („Beteiligter“), Historie
e) § 224 I Nr. 5 StGB
- Das Leben gefährdende Behandlung
- Problem: Konkrete Lebensgefahr erforderlich?
- aA: erforderlich; Arg.: gegenüber dem Grunddelikt erhöhter Strafrahmen; Vergleich zu § 224 I Nr. 2 StGB
- hM: abstrakte Gefahr ausreichend; Arg.: Vermeidung von Zufallsergebnissen; Wortlaut („Handlung“); Systematik (die anderen Nummern sind auch abstrakt)
3. Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld