Betrug, § 263 StGB
Aufbau und Prüfung des Betrugs, § 263 StGB
Der Betrug, geregelt in § 263 StGB, gehört zu den wichtigsten Straftatbeständen des gesamten Strafrechts und ist damit äußerst klausur- und prüfungsrelevant. Er wird wie üblich dreistufig aufgebaut. Ein vierstufiger Aufbau ergibt sich gleichwohl durch den möglichweise relevanten Prüfungspunkt "Strafe", bspw. beim Vorliegen eines besonders schweren Falles (§ 263 III 2 StGB). Hieraus ergibt sich folgender Aufbau:
I. Tatbestand des Betrugs
1. Täuschung über Tatsachen
Im Tatbestand setzt der Betrug zunächst eine Täuschung über Tatsachen voraus. Dabei bietet es sich an, mit der Prüfung der Tatsachen zu beginnen, da sich die Täuschung auf diese beziehen muss.
a) Tatsache
Unter Tatsachen i.S.d. § 263 I StGB sind Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart zu verstehen, die dem Beweis zugänglich sind.
b) Täuschung
Unter einer Täuschung versteht man die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines Menschen zur Irreführung. Eine solche Täuschung kann beim Betrug ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen erfolgen.
aa) Ausdrücklich
Ausdrücklich täuscht, wer durch ein Tun aktiv tätig wird, beispielsweise durch das Erzählen oder Behaupten einer Geschichte, deren Inhalt unzutreffend ist.
bb) Konkludent
Die konkludente Täuschung bedeutet, dass der Täter nicht ausdrücklich täuscht, sondern durch sein Gesamtverhalten eine bestimmte Tatsache zum Ausdruck bringt. Unter welchen Voraussetzungen eine konkludente Täuschung möglich ist und welche Anforderungen an die konkludente Täuschung zu stellen sind, ist in der Prüfung ggf. zu problematisieren (Lerneinheit zur konkludenten Täuschung).
cc) Unterlassen
Eine Täuschung durch Unterlassen ist möglich, soweit die Voraussetzungen des Unterlassungsdeliktes insbesondere die Garantenstellung vorliegen.
2. Irrtum
Durch diese Täuschung muss ein Irrtum entstanden sein. Hierbei handelt es sich um den ersten Taterfolg des Betruges. Der Irrtum muss auf der Täuschungshandlung beruhen; anders ausgedrückt, muss die Täuschungshandlung kausal für den Irrtum des Opfers sein. Entsprechend versteht man unter einem Irrtum jede Fehlvorstellung über Tatsachen, die auf der der Täuschungshandlung beruht.
3. Vermögensverfügung
Weiterhin ist beim Betrug als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine Vermögensverfügung erforderlich. Eine Vermögensverfügung i.S.d. § 263 StGB ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
Hier stellen sich regelmäßig folgende Probleme:
- Wirtschaftlicher Vermögensbegriff vs. juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
- Abgrenzung des Trickdiebstahls vom Sachbetrug
- Abgrenzung des Diebstahls vom Computerbetrug
- Abgrenzung des Diebstahls in mittelbarer Täterschaft vom Dreiecksbetrug
4. Vermögensschaden
Ferner verlangt der Betrug einen Vermögensschaden, welcher gerade auf der Verfügung beruhen muss. Hierbei ist eine Saldierung, also ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung vorzunehmen.
Erneut stellen sich regelmäßig einige Probleme, die in der Klausur möglicherweise zu diskutieren sind:
5. Vorsatz
An den Vermögensschaden schließt sich die Prüfung des subjektiven Tatbestands an. Auch im Betrug ist zunächst der Vorsatz zu erörtern.
6. Bereicherungsabsicht
Daraufhin folgt die Prüfung der Bereicherungsabsicht. Hierbei bietet es sich in problematischen Fällen an, die Prüfung der Bereicherungsabsicht in vier Punkte zu unterteilen:
a) Absicht bezüglich des Vermögensvorteils
Die Absicht bezüglich des Vermögensvorteils ist gegeben, wenn der Täter die Absicht hat, sich oder einen Dritten zu bereichern.
b) Stoffgleichheit
Stoffgleichheit bedeutet, dass der Vermögensvorteil die Kehrseite des Vermögensschadens sein muss. Anders ausgedrückt: Der Schaden auf Seiten des Opfers und der Vermögensvorteil auf Seiten des Täters müssen auf derselben Vermögensverfügung beruhen. Die Subsumption kann mitunter schwierig sein, bspw. in den sogenannten Provisionsvertreterfällen.
c) Rechtswidrigkeitder Bereicherung
Die Bereicherung muss sodann rechtswidrig erfolgt sein, was der Fall ist, wenn der Täter keinen einredefreien und fälligen Anspruch hat.
d) Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung
Da die Rechtswidrigkeit der Bereicherung ein objektives Tatbestandsmerkmal ist, das nur ausnahmsweise im subjektiven Tatbestand geprüft wird, muss schließlich auch hier Vorsatz in Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Bereicherung auf Seiten des Täters vorliegen.
II. Rechtswidrigkeit / III. Schuld
Es folgen die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld, welche keine weitere Besonderheiten aufweisen.
IV. Strafe
Im Bereich Strafe besteht auch beim Betrug die Möglichkeit eines besonders schweren Falls. Die dazugehörigen Regelbeispiele sind in § 263 III 2 StGB normiert. Ebenso gelten über § 263 IV StGB auch die Strafantragserfordernisse der §§ 247, 248b StGB.