Betrug, § 263 StGB

Aufbau der Prüfung - Betrug, § 263 StGB

Der Betrug ist in § 263 StGB geregelt und gehört zu den wichtigsten Straftatbeständen des gesamten Strafrechts. Der Betrug wird – wie üblich – drei- bzw. vierstufig aufgebaut.

I. Tatbestand

1. Täuschung über Tatsachen

Im Tatbestand setzt der Betrug zunächst eine Täuschung über Tatsachen voraus.

a) Tatsache

Tatsachen i.S.d. § 263 StGB sind Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind.

b) Täuschung

Unter einer Täuschung versteht man die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines Menschen zur Irreführung. Eine solche Täuschung kann beim Betrug ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen erfolgen, wobei in letzterem Fall vor allem die Garantenstellung zu beachten ist.

aa) Ausdrücklich

Ausdrücklich täuscht, wer beispielsweise einem anderen eine Geschichte erzählt, deren Inhalt unzutreffend ist.

bb) Konkludent

cc) Unterlassen

2. Irrtum

Durch diese Täuschung muss ein Irrtum entstanden sein. Dies ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen, die auf der Täuschungshandlung beruhen muss (Kausalität).

3. Vermögensverfügung

Weiterhin ist beim Betrug als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine Vermögensverfügung erforderlich. Vermögensverfügung i.S.d. § 263 StGB ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Hier können die Probleme des Vermögensbegriffs, der Abgrenzung des Trickdiebstahls vom Sachbetrug, der Abgrenzung des Diebstahls vom Computerbetrug sowie der Abgrenzung des Diebstahls in mittelbarer Täterschaft vom Dreiecksbetrug auftauchen.

4. Vermögensschaden

Ferner verlangt der Betrug i.S.d. § 263 StGB einen Vermögensschaden, welcher gerade auf der Verfügung beruhen muss. Hierbei ist eine Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung vorzunehmen. Besondere Problemfelder sind der persönliche Schadenseinschlag, die sogenannte soziale Zweckverfehlung sowie der Wettbetrug.

5. Vorsatz

An den Vermögensschaden schließt sich die Prüfung des subjektiven Tatbestands an. Auch im Betrug ist zunächst der Vorsatz zu erörtern.

6. Bereicherungsabsicht

Daraufhin folgt die Prüfung der Bereicherungsabsicht. Diese besteht aus der Absicht im Hinblick auf einen Vermögensvorteil (Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern), der Stoffgleichheit, der Rechtswidrigkeit der Bereicherung (der Täter hat keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Sache) sowie dem Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung.

a) Absicht bezüglich des Vermögensvorteils

b) Stoffgleichheit

c) Rechtswidrigkeitder Bereicherung

d) Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung

II. Rechtswidrigkeit

Es folgen die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld, welche keine weitere Besonderheiten aufweisen.

III. Schuld

IV. Strafe

Im Bereich Strafe besteht auch beim Betrug die Möglichkeit eines besonders schweren Falls. Die dazugehörigen Regelbeispiele sind in § 263 III 2 StGB normiert. Ebenso gelten über § 263 IV StGB auch die Strafantragserfordernisse der §§ 247, 248b StGB.

 

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