Betrug, § 263 StGB

Aufbau und Prüfung des Betrugs, § 263 StGB

Der Betrug, geregelt in § 263 StGB, gehört zu den wichtigsten Straftatbeständen des gesamten Strafrechts und ist damit äußerst klausur- und prüfungsrelevant. Er wird wie üblich dreistufig aufgebaut. Ein vierstufiger Aufbau ergibt sich gleichwohl durch den möglichweise relevanten Prüfungspunkt "Strafe", bspw. beim Vorliegen eines besonders schweren Falles (§ 263 III 2 StGB). Hieraus ergibt sich folgender Aufbau:

I. Tatbestand des Betrugs

1. Täuschung über Tatsachen

Im Tatbestand setzt der Betrug zunächst eine Täuschung über Tatsachen voraus. Dabei bietet es sich an, mit der Prüfung der Tatsachen zu beginnen, da sich die Täuschung auf diese beziehen muss.

a) Tatsache

Unter Tatsachen i.S.d. § 263 I StGB sind Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart zu verstehen, die dem Beweis zugänglich sind.

b) Täuschung

Unter einer Täuschung versteht man die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines Menschen zur Irreführung. Eine solche Täuschung kann beim Betrug ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen erfolgen.

aa) Ausdrücklich

Ausdrücklich täuscht, wer durch ein Tun aktiv tätig wird, beispielsweise durch das Erzählen oder Behaupten einer Geschichte, deren Inhalt unzutreffend ist.

bb) Konkludent

Die konkludente Täuschung bedeutet, dass der Täter nicht ausdrücklich täuscht, sondern durch sein Gesamtverhalten eine bestimmte Tatsache zum Ausdruck bringt. Unter welchen Voraussetzungen eine konkludente Täuschung möglich ist und welche Anforderungen an die konkludente Täuschung zu stellen sind, ist in der Prüfung ggf. zu problematisieren (Lerneinheit zur konkludenten Täuschung).

cc) Unterlassen

Eine Täuschung durch Unterlassen ist möglich, soweit die Voraussetzungen des Unterlassungsdeliktes insbesondere die Garantenstellung vorliegen.

2. Irrtum

Durch diese Täuschung muss ein Irrtum entstanden sein. Hierbei handelt es sich um den ersten Taterfolg des Betruges. Der Irrtum muss auf der Täuschungshandlung beruhen; anders ausgedrückt, muss die Täuschungshandlung kausal für den Irrtum des Opfers sein. Entsprechend versteht man unter einem Irrtum jede Fehlvorstellung über Tatsachen, die auf der der Täuschungshandlung beruht.

3. Vermögensverfügung

Weiterhin ist beim Betrug als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine Vermögensverfügung erforderlich. Eine Vermögensverfügung i.S.d. § 263 StGB ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.

Hier stellen sich regelmäßig folgende Probleme:

4. Vermögensschaden

Ferner verlangt der Betrug einen Vermögensschaden, welcher gerade auf der Verfügung beruhen muss. Hierbei ist eine Saldierung, also ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung vorzunehmen.

Erneut stellen sich regelmäßig einige Probleme, die in der Klausur möglicherweise zu diskutieren sind:

5. Vorsatz

An den Vermögensschaden schließt sich die Prüfung des subjektiven Tatbestands an. Auch im Betrug ist zunächst der Vorsatz zu erörtern.

6. Bereicherungsabsicht

Daraufhin folgt die Prüfung der Bereicherungsabsicht. Hierbei bietet es sich in problematischen Fällen an, die Prüfung der Bereicherungsabsicht in vier Punkte zu unterteilen:

a) Absicht bezüglich des Vermögensvorteils

Die Absicht bezüglich des Vermögensvorteils ist gegeben, wenn der Täter die Absicht hat, sich oder einen Dritten zu bereichern.

b) Stoffgleichheit

Stoffgleichheit bedeutet, dass der Vermögensvorteil die Kehrseite des Vermögensschadens sein muss. Anders ausgedrückt: Der Schaden auf Seiten des Opfers und der Vermögensvorteil auf Seiten des Täters müssen auf derselben Vermögensverfügung beruhen. Die Subsumption kann mitunter schwierig sein, bspw. in den sogenannten Provisionsvertreterfällen.

c) Rechtswidrigkeitder Bereicherung

Die Bereicherung muss sodann rechtswidrig erfolgt sein, was der Fall ist, wenn der Täter keinen einredefreien und fälligen Anspruch hat.

d) Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung

Da die Rechtswidrigkeit der Bereicherung ein objektives Tatbestandsmerkmal ist, das nur ausnahmsweise im subjektiven Tatbestand geprüft wird, muss schließlich auch hier Vorsatz in Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Bereicherung auf Seiten des Täters vorliegen.

II. Rechtswidrigkeit / III. Schuld

Es folgen die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld, welche keine weitere Besonderheiten aufweisen.

IV. Strafe

Im Bereich Strafe besteht auch beim Betrug die Möglichkeit eines besonders schweren Falls. Die dazugehörigen Regelbeispiele sind in § 263 III 2 StGB normiert. Ebenso gelten über § 263 IV StGB auch die Strafantragserfordernisse der §§ 247, 248b StGB.

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