Problem - Konkludente Täuschung
Problem - Konkludente Täuschung
Im Rahmen des Betrugs kann die sogenannte konkludente Täuschung auftauchen. Dies wird auch schlüssige Täuschung oder schlüssige Erklärung genannt. Die konkludente Täuschung bedeutet, dass der Täter nicht ausdrücklich täuscht, sondern durch sein Gesamtverhalten eine bestimmte Tatsache zum Ausdruck bringt. Ob eine konkludente Täuschung vorliegt, ist nach der Verkehrsanschauung und dem jeweiligen Geschäftstyp zu beurteilen.
Zum einen kann eine konkludente Täuschung beim Eingehen einer Vertragsverpflichtung erfolgen. Beispiel: Zechprellerei. Ein Gast begibt sich in ein Restaurant, bestellt sich etwas zu essen und kann nicht bezahlen. Ein Betrug liegt jedoch nur dann vor, wenn der Betroffene von vornherein vorhatte, das Essen nicht zu bezahlen, da er mit dem Bestellen der Ware konkludent erklärt, er sei zahlungsfähig.
Weiterhin kann eine konkludente Täuschung beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts vorliegen. Beispiel: Wette. Jemand setzt auf ein bestimmtes Team wohlwissend, dass das Spiel manipuliert wird. Bei Abgabe des Wettscheins erklärt er konkludent, dass er sich an die Spielregeln hält und den Ausgang des Spiels nicht kennt.
Eine konkludente Täuschung ist hingegen nicht gegeben, wenn eine Ware zu einem bestimmten, beispielsweise völlig überteuerten Preis angeboten wird. Denn hiermit wird nicht erklärt, dass der Preis angemessen oder marktüblich sei.
Ebenso fehlt eine konkludente Täuschung in den Fällen der Entgegennahme einer nicht geschuldeten Leistung. Beispiel: Fehlüberweisung oder Fehlbuchung. Auf das Konto des späteren potentiellen Täters wird Geld falsch überwiesen. Dieser hebt das Geld in dem Wissen ab, dass es ihm nicht zusteht. Dies ist kein Betrug, da der Betroffene mit dem Abhebevorgang nicht konkludent erklärt, dieses Geld sei auch geschuldet. Es ist folglich im Falle einer möglichen konkludenten Täuschung immer darauf zu achten, welchen Erklärungswert das Verhalten des Täters hat.