Problem - Wettbetrug

Problem – Wettbetrug

Im Rahmen des Vermögensschadens beim Betrug kann der sogenannte Quotenschaden als Problematik auftauchen. Ein Quotenschaden besteht, weil der dem täuschenden Spieler ausgehändigte Wettschein aufgrund der Manipulation mehr wert ist als der Wetteinsatz. Beispiel: Im Fußball wird auf den Ausgang eines bestimmten Spiels gewettet. Das Spiel soll manipuliert werden, da der Schiedsrichter einen Spieler bestochen hat. Der Täter geht ins Wettbüro, füllt den Wettschein aus, setzt auf Sieg oder die Niederlage einer bestimmten Mannschaft und erhält dafür einen Durchschlag bzw. eine Quittung. Er bekommt zu diesem Zeitpunkt kein Geld ausgezahlt, das Spiel wurde noch nicht durchgeführt. Ist dieses Handeln bereits ein vollendeter Betrug?

I. Eine Ansicht (BGH)

Der BGH nimmt in derartigen Fällen bereits einen vollendeten Betrug an, da ein Quotenschaden, also eine konkrete Vermögensgefährdung vorliege. Dieser Quotenschaden sei nur ein Durchgangsstadium für den durch die Gewinnauszahlung eintretenden endgültigen Schaden und genüge daher dem Schadensbegriff des § 263 StGB.

II. Andere Ansicht (h.L.)

Die herrschende Lehre verneint einen Schaden hingegen mit dem Argument, der Schaden könne doch erst mit der Auszahlung entstehen. Im Übrigen sei der Schaden zum Zeitpunkt des Wetteinsatzes noch nicht zu beziffern und bleibe daher abstrakt. Mangels eines konkreten Schadens – der Quotenschaden genüge hierfür nicht - liege mithin kein vollendeter Betrug vor.

 

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