Problem - Abgrenzung Diebstahl - Computerbetrug
Darstellung des Problems - Abgrenzung Diebstahl vom Computerbetrug
Das Problem der Abgrenzung des Diebstahls vom Computerbetrug ist in dem Prüfungspunkt „Vermögensverfügung“ angesiedelt. Bei diesem Problem handelt es sich um ein neueres Problem, zu dem noch keine Entscheidung des BGH vorliegt, sondern bisher nur Entscheidungen des OLG gegeben sind. Zur Veranschaulichung folgendes Beispiel: A schneidet aus einer Tageszeitung den Strichcode aus. Mit diesem Strichcode begibt sich A in den Supermarkt, nimmt dort aus einem Regal einen Playboy für 5 Euro. Die Tageszeitung kostet 1,50 Euro. A geht mit dem Playboy an eine Selbstscanner-Kasse und hält den Strichcode der Tageszeitung über den Strichcode des Playboys. Sodann liest die Selbstscanner-Kasse einen Preis von 1,50 Euro aus, den A bezahlt. A verlässt den Supermarkt mit dem Playboy. Es stellt sich die Frage, ob sich A wegen Diebstahls oder wegen Computerbetrugs strafbar gemacht hat.
Taktisch sinnvoll ist es, in der Prüfung mit dem Tatbestand zu beginnen, den man ablehnt. Dies wäre hier der Computerbetrug.
A. Computerbetrug, § 263a I 3. Mod. StGB
Der Computerbetrug nach § 263a I 3. Mod. StGB setzt im objektiven Tatbestand das Merkmal der unbefugten Verwendung voraus, das nach h.M. im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Zu beachten ist, dass das Merkmal der „unbefugten Verwendung“ i.R.d. § 263a I StGB hoch umstritten ist, wohl das umstrittenste Merkmal im Tatbestand des § 263a I StGB überhaupt. Dieses Problem wird in einem gesonderten Exkurs erörtert. Zur Begründung für die Verneinung des Merkmals im vorliegenden Fall: § 263a StGB wird nach h.M. betrugsgleich ausgelegt. Das Selbstcanner-Lesegerät prüft lediglich, ob ein Strichcode festgelegt wurde und welcher, d.h. es wird nur geprüft, welcher Kaufpreis auf dem Strichcode festgelegt wurde. Das Lesegerät prüft dagegen nicht, ob die Ware bezahlt wurde, sondern nur den Strichcode daraufhin, wie es mit dem Kaufpreis aussieht und klärt nicht den Zahlvorgang. Selbst wenn man der Gegenauffassung in dem Streitstand zur Auslegung der „unbefugten Verwendung“ folgt und das Merkmal bejaht, scheitert man spätestens beim zweiten Prüfungspunkt, der „Beeinflussung des Ergebnisses“. Dieses Merkmal entspricht der Vermögensverfügung und dem Irrtum in § 263 I StGB. Hier hat keine unmittelbare Vermögensverfügung stattgefunden. Durch das Eingeben des Strichcodes hatte A lediglich die Möglichkeit, den Gegenstand mitzunehmen. Ein verfügungsgleiches Verhalten liegt damit nicht vor.
B. § 242 I StGB
Im Rahmen der Prüfung des § 242 I StGB stellen sich zwei Probleme.
I. Fremd
Zunächst ist im objektiven Tatbestand das Merkmal der „fremden beweglichen Sache“ zu diskutieren. Es besteht die Möglichkeit, dass A nach § 929 S. 1 BGB das Eigentum am Playboy erlangt hat. Dies wird jedoch verneint und damit die Fremdheit der Sache bejaht. Zur Begründung: Der Playboy wird nicht wirksam nach § 929 S. 1 BGB an A übereignet, will eine Bedingung nach § 158 I BGB vorliegt, die A nicht erfüllt hat. Die Bedingung liegt dabei darin, dass für das mitgenommene Exemplar des Playboys der richtige Kaufpreis beim Lesegerät erscheint und dieser Preis dann auch gezahlt wird. Der Preis für den Playboy lag bei 5 Euro, auf dem Lesegerät erschien jedoch nur ein Preis von 1,50 Euro, den A letztlich zahlte. Damit ist die Bedingung nicht eingetreten und eine Übereignung an A nach § 929 S. 1 BGB hat nicht stattgefunden.
II. Wegnahme
Abgrenzungsschwerpunkt im vorliegenden Fall ist das Merkmal der „Wegnahme“ i.R.d. § 242 I StGB. Wegnahme meint den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Für den Aufbau der Prüfung ist zu empfehlen, den Punkt „Bruch“ zu problematisieren. Ein „Bruch“ liegt nicht vor, wenn ein Einverständnis gegeben ist. Im vorliegenden Fall ist eine Wegnahme gegeben, es liegt damit ein Einverständnis nicht vor. Auch hier hat A eine erforderliche Bedingung nicht erfüllt, die im vorliegenden Fall darin lag, die Kasse ordnungsgemäß zu bedienen. Zu beachten ist, dass grundsätzlich die Wegnahme bedingungsfeindlich ist, da es sich dabei um eine faktische Änderung handelt. Hier liegt aber ein Ausnahmefall vor: Die ordnungsgemäße Bedienung der Kasse stellt eine objektive Bedingung dar, die sich an äußerlichen Merkmalen festmacht. Solche objektiven Bedingungen sind zulässig. Unzulässig sind innere bzw. subjektive Bedingungen wie die Zahlungsbereitschaft des A.
Damit hat sich A des Tatbestand des § 242 I StGB erfüllt.