Problem - Vermögensbegriff

Problem – Vermögensbegriff

Der Vermögensbegriff wird im Rahmen der Vermögensverfügung und des Vermögensschadens relevant, also insbesondere bei den §§ 253, 263, 266 StGB. Beispiel: Eine Frau möchte ihren Mann loswerden und beauftragt deshalb einen Killer. Dieser verlangt 20.000 Euro, woraufhin sie ihm zur Auftragsausführung einen Vorschuss i.H.v. 10.000 Euro zahlt. Der vermeintliche Auftragskiller nimmt das Geld an sich und macht sich aus dem Staub, ohne den Auftrag auszuführen. Fraglich ist nun, ob der gezahlte Vorschuss auch von dem Vermögensbegriff des § 263 StGB erfasst ist.

I. Eine Ansicht (BGH)

Der BGH vertritt einen rein wirtschaftlichen Vermögensbegriff. Zum Vermögen gehören somit alle geldwerten Güter. In Bezug auf das Beispiel wären die 10.000 Euro somit von dem zu schützenden Vermögen i.S.d. § 263 StGB erfasst. Als Argument wird angeführt, dass es keine rechtsfreien Räume geben dürfe, insbesondere nicht im Ganovenmilieu.

II. Andere Ansicht (h.L)

Die Literatur nimmt hingegen einen juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff an und erweitert damit den Vermögensbegriff des BGH. Zum Vermögen gehören danach alle geldwerten Güter unter dem Schutze der Rechtsordnung. Argumentiert wird mit der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Im vorliegenden Fall läge mithin kein Betrug vor, da das Geschäft nichtig oder zumindest sittenwidrig sei. Das, was auf der einen Seite verboten sei, könne auf der anderen Seite nicht zu einer strafrechtlichen Konsequenz führen.

 

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