§ 831 BGB
1. Examen/ZR/Deliktsrecht
Prüfungsschema: § 831 BGB
A. Voraussetzungen
I. Verrichtungsgehilfe
- Verrichtungsgehilfe ist jede Person, die im Interessen- und Pflichtenkreis des Geschäftsherrn weisungsgebunden tätig wird.
- Beispiel: Arbeiter, Angestellter, Geselle (nicht: Geschäftsführer)
II. Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
- Auf das Verschulden des Verrichtungsgehilfen kommt es nicht an; Arg: § 831 BGB regelt die Haftung des Geschäftsherrn für eigenes vermutetes Verschulden.
III. In Ausführung der Verrichtung
- Nicht nur bei Gelegenheit.
IV. Verschulden des Geschäftsherrn
- Bezugspunkt des Verschuldens ist die Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen.
- Das Verschulden wird vermutet. Der Geschäftherr muss sich entlasten (exkulpieren); Arg. Wortlaut.
- Bei hierarchisch strukturierten Großunternehmen reicht es aus, dass die Ebene der Betriebs- und Personalleiter sorgfältig ausgesucht und überwacht worden ist (dezentralisierter Entlastungsbeweis).
B. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB
C. Kein Ausschluss
- Wie bei § 823 I BGB