§ 831 BGB

1. Examen/ZR/Deliktsrecht

Prüfungsschema: § 831 BGB

 

A. Voraussetzungen

I. Verrichtungsgehilfe

  • Verrichtungsgehilfe ist jede Person, die im Interessen- und Pflichtenkreis des Geschäftsherrn weisungsgebunden tätig wird.
  • Beispiel: Arbeiter, Angestellter, Geselle (nicht: Geschäftsführer)

II. Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen

  • Auf das Verschulden des Verrichtungsgehilfen kommt es nicht an; Arg: § 831 BGB regelt die Haftung des Geschäftsherrn für eigenes vermutetes Verschulden.

III. In Ausführung der Verrichtung

  • Nicht nur bei Gelegenheit.

IV.  Verschulden des Geschäftsherrn  

  • Bezugspunkt des Verschuldens ist die Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen.
  • Das Verschulden wird vermutet. Der Geschäftherr muss sich entlasten (exkulpieren); Arg. Wortlaut.
  • Bei hierarchisch strukturierten Großunternehmen reicht es aus, dass die Ebene der Betriebs- und Personalleiter sorgfältig ausgesucht und überwacht worden ist (dezentralisierter Entlastungsbeweis).

B. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB

C. Kein Ausschluss

  • Wie bei § 823 I BGB