Auf das Verschulden des Verrichtungsgehilfen kommt es nicht an; Arg: § 831 BGB regelt die Haftung des Geschäftsherrn für eigenes vermutetes Verschulden.
III. In Ausführung der Verrichtung
Nicht nur bei Gelegenheit.
IV. Verschulden des Geschäftsherrn
Bezugspunkt des Verschuldens ist die Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen.
Das Verschulden wird vermutet. Der Geschäftherr muss sich entlasten (exkulpieren); Arg. Wortlaut.
Bei hierarchisch strukturierten Großunternehmen reicht es aus, dass die Ebene der Betriebs- und Personalleiter sorgfältig ausgesucht und überwacht worden ist (dezentralisierter Entlastungsbeweis).
B. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB
C. Kein Ausschluss
Wie bei § 823 I BGB
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.